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23 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich und Bestandteile
Geltungsbereich
1Für den Bereich des Hardturm-Areals, umfassend die Grundstücke
Kat.-Nr. AU6347 mit 311 m2
Kat.-Nr. AU5997 mit 16 855 m2
Kat.-Nr. AU6348 mit 26 145 m2
Kat.-Nr. AU6354 mit 540 m2 und
Kat.-Nr. AU6355 mit 3527 m2
sowie Teile von
Kat.-Nr. AU6344 mit 122 m2 und
Kat.-Nr. AU6345 mit 326 m2
wird ein der Zustimmung des Stadtrates bedürftiger privater
Gestaltungsplan im Sinne von § 85 ff PBG erlassen.
2Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt:
- Teilgebiet 1 mit einer Grundstückfläche von 44 076 m2, umfassend die Baufelder A, B und C
- Teilgebiet 2 mit einer Grundfläche von 3750 m2.
Art. 2
Bestandteile
Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.
Art. 3
Vorgehendes und ergänzendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften der allgemeinen Bau- und
Zonenordnung.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.
Art. 4 II. Bestimmungen für das Teilgebiet 1
Baubegrenzungslinien, Stellung der Gebäude
1Die Gebäudegrundrisse sind innerhalb der im Plan angegebenen Baubegrenzungslinien anzuordnen.
2Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf die Abstandsbestimmungen arealintern an die Baubegrenzungslinien gestellt werden.
Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse.
3Die geschlossene Bauweise ist erlaubt.
4In den Baufeldern A und B ist entlang der Pfingstweidstrasse
die Arkadenlinie bis auf die Höhe von 2 Geschossen zu beachten. Im Baufeld C ist das EG im Hinblick auf die Ermöglichung
von öffentlichen oder halböffentlichen Nutzungen mit einer lichten Höhe von mindestens 3.5 m auszugestalten.
5Im Baufeld A ist eine vertikal durchgehende Öffnung von der
Pfingstweidstrasse zum Freiraum im nördlichen Teil des Planungsgebietes vorzusehen, die mindestens 10 m breit ist. Der
Anordnungsspielraum ist im Plan speziell bezeichnet. Einzelne
Verbindungen (Passerellen o. ä.) sind ab dem 2. Obergeschoss
möglich.
6Einzelne oberirdische Vorsprünge mit einem minimalen Vertikalabstand von 3 m ab gestaltetem Boden dürfen die Baulinien
um höchstens 1.5 m und im Übrigen die Baubegrenzungslinien
um höchstens 2 m überragen.
7Im Bereich des Quartierplatzes ist ein maximal zweigeschossiges Kiosk- und Versammlungsgebäude o. ä. mit einer Grundfläche von höchstens 150 m2 zulässig. Zudem dürfen Gebäude,
die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt, ausserhalb
der Baubegrenzungslinien im Umfang von höchstens 2 % der
Grundstücksfläche erstellt werden.
8Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare
Ausnützung sind auch ausserhalb der Baubegrenzungslinien
zulässig.
Art. 5
Gebäudehöhe
Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen:
- Baufeld A: 25 m
- Baufeld B: 25 m
- Baufeld C: 80 m (unter Vorbehalt der Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff PBG)
Art. 6
Geschosszahl
1In den Baufeldern A und B sind neben je einem anrechenbaren
Unter- und Dachgeschoss 7 Vollgeschosse zulässig.
2Im Baufeld C ist die Geschosszahl unter dem Vorbehalt der
Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff PBG frei.
Art. 7
Ausnützung
1In den Baufeldern ist der Umfang der nach § 255 PBG anrechenbaren Geschossfläche unter Einschluss der Dachgeschosse auf folgende Masse beschränkt:
- Baufeld A: 49 300 m2
- Baufeld B: 27 000 m2
- Baufeld C: 30 760 m2
2Übersteigt die nach § 255 PBG anrechenbare Geschossfläche
in den Untergeschossen die Fläche von 18 297 m2 (= 42 % der
massgeblichen Grundfläche), ist diese im Mehrumfang für die
Ausnützung anrechenbar.
3Zwischen benachbarten Baufeldern sind Ausnützungsverschiebungen von max. 2000 m2 zulässig.
4Im Gebäude beim Quartierplatz darf eine anrechenbare Geschossfläche von max. 150 m2 realisiert werden.
5Falls das am 1. April 2005 eingeleitete Verfahren für den Umbau der Pfingstweidstrasse SN 1.4.1 und die Erstellung des
Trams Zürich West abgebrochen wird und der aus diesem Anlass verfügte Enteignungsbann zulasten der Grundstücke Kat.-
Nrn. AU5997, AU6348, AU6354 und AU6355 aufgehoben wird,
erhöht sich die Ausnützung in den Baufeldern A, B und C auf
folgende Werte:
- Baufeld A: 54 300 m2
- Baufeld B: 29 300 m2
- Baufeld C: 32 700 m2
Die Limite der nicht anrechenbaren Fläche in den Untergeschossen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 vorstehend beträgt in diesem Fall 19 849 m2.
Art. 8
Dachgestaltung
1Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig.
2Oberhalb der Dachflächen der Dachgeschosse sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Treppenhäuser, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und Liftüberfahrten zulässig.
3Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zu begrünen, wenn das zweckmässig sowie technisch und
wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer
von technisch bedingten Aufbauten.
Art. 9
Freiraum
1Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %.
2Der Freiraum ist unter Berücksichtigung der Freiraumachse
entlang des SBB-Viaduktes so zu gestalten, dass im Endausbau ein durchgehender Grünzug mit Quartierplatz von der
Nordostseite des Baufeldes A (Förrlibuckstrasse) bis zur Ostgrenze des Planungsgebietes entsteht.
3Im Baufeld A sind mindestens 2 ebenerdige Wohnhöfe mit einer Fläche von mind. 600 m2 resp. 1000 m2 und im Baufeld B
ist ein ebenerdiger Wohnhof mit einer Fläche von mind. 500 m2
zu erstellen. Diese Wohnhöfe sind mit Durchgängen, die mindestens 6 m breit sind und sich über mindestens 2 Geschosse
erstrecken, mit der übrigen Freifläche zu verbinden.
4Angemessene Teile der Freiflächen sind kinder- und jugendgerecht zu gestalten.
5Es ist zu gewährleisten, dass der vom Gestaltungsplan erfasste Bereich des Stadionplatzes mit der übrigen Fläche ein einheitliches Ganzes bildet.
Art. 10
Fuss- und Radwege
1Das Areal ist unter Beachtung der Anschlüsse an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz für Fussgänger und Radfahrer
durchlässig zu gestalten.
2Als Ersatz für den Mühleweg ist am östlichen Rand des Planungsgebietes eine Fuss- und Radwegverbindung von der
Förrlibuckstrasse bis zur Pfingstweidstrasse zu erstellen.
Art. 11
Energie
1Der Heizwärmebedarf darf die um 10 % reduzierten Werte
gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt die Verschärfung der Wärmedämmvorschriften durch die Baudirektion.
2Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, wenn (alternativ)
- der Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme in der
Fernwärme mindestens so hoch ist, dass damit allein die
Anforderungen von § 10a des kantonalen Energiegesetzes
erfüllt werden könnte;
- der Wärmebedarf nicht durch erneuerbare Energien
und/oder Abwärme im Umfang von mindestens 25 % gedeckt wird.
3Die Verpflichtung zur Erstellung von Fernwärmeanschlüssen
entfällt, wenn in einer ersten Bauetappe mangels der Möglichkeit eines Anschlusses an die Fernwärme eine anderweitige
Heizung vorgesehen worden ist. Falls für spätere Etappen doch
wieder Fernwärme zur Verfügung stehen sollte, hätte die Bauherrschaft die Anschlussmöglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Nachweis zu erbringen, dass ein Anschluss zu technisch und/oder – unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten – wirtschaftlich nicht zumutbaren Nachteilen führen würde.
Art. 12 III. Bestimmungen für das Teilgebiet 2
Bestehende Bauten
1Die bestehenden Gebäude mit ihrem Umschwung sind gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 649 vom 11. Mai 2005 Schutzobjekte.
2Die nach § 255 PBG anrechenbare Geschossfläche unter Einschluss der Dachgeschosse darf höchstens 1700 m2 betragen.
Art. 13 IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Teilgebiete 1 und 2
Wohnanteil
1Von der auf die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche
sind im Endausbau mindestens 44 % für die Wohnnutzung zu
reservieren, wobei innerhalb des Teilgebietes 2 stets ein Wohnanteil von mindestens 90 % einzuhalten ist.
2Bei etappenweiser Ausführung der Bauvorhaben genügt über
das ganze Planungsgebiet ein Wohnanteil von 30 % (ohne Einrechnung der Dachgeschosse, die flächenmässig zu 100 %
dem Wohnen zu dienen haben), solange die in den Vollgeschossen realisierte Ausnützung insgesamt nicht mehr als
87 128 m2 und im Fall von Art. 7 Abs. 5 nicht mehr als
94 520 m2 beträgt. Soweit diese Zahl überschritten wird, ist die
gesamte Mehrausnützung für die Wohnnutzung zu reservieren.
Art. 14
Empfindlichkeitsstufe
1Das ganze Planungsgebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugewiesen.
2Zur Abwehr des Strassen- und Bahnlärms sind Schallschutzmassnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung
sicherstellen.
Art. 15
Nutzweise
1Nebst Wohnungen sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe
aller Art sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
2Unzulässig sind publikumsintensive Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren usw., bei denen erfahrungsgemäss ein
grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen nicht verhindert werden kann.
3Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für je einen
Kindergarten und eine Kinderkrippe vorzusehen.
Art. 16
Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute Gesamtwirkung entsteht.
Art. 17
Erschliessung MIV
1Die Erschliessung ab Pfingstweidstrasse ist in erster Linie vorgesehen für Nichtwohnnutzungen und deren Besucher.
2Entlang der Pfingstweidstrasse ist eine Zufahrt für private Anlieferungsfahrzeuge mit max. 3.5 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zulässig.
3Die Erschliessung ab Förrlibuckstrasse ist vorgesehen für
Wohnnutzungen, deren Besucher sowie - in untergeordnetem
Umfang - Nutzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 BZO. Sofern
das Baufeld C zeitlich vor dem Baufeld B überbaut wird, ist von
der Förrlibuckstrasse her gemäss Bezeichnung im Plan eine
provisorische Zufahrt für sämtliche Nutzungen des Baufeldes C
zulässig. Dabei muss in einem Abstand von mindestens 20 m
ab der nördlichen Baubegrenzungslinie des Baufeldes C die
provisorische Zufahrt unterirdisch erstellt werden. Mit der Erstellung der ersten Baute auf dem Baufeld B ist gleichzeitig die
definitive Erschliessung für die Baufelder B und C zu realisieren
und in Betrieb zu nehmen. Bei Bezug der ersten Baute auf dem
Baufeld B muss die provisorische Zufahrt für das Baufeld C gesperrt werden und spätestens nach Ablauf eines Jahres das
Provisorium zurückgebaut und die Umgebung entsprechend
den Anforderungen von Art. 16 gestaltet sein.
4Mit betrieblichen Massnahmen ist zu verhindern, dass von der
Pfingstweidstrasse in Parkieranlagen zufahrende Fahrzeuge
über die Förrlibuckstrasse wegfahren können.
Art. 18
Parkierung
1Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 (PPV
1996). Sie sind entsprechend der Nutzungszuordnung zu
betreiben. Es ist insbesondere eine Umnutzung von Parkplätzen von verkehrsarmen (tiefes spezifisches Verkehrspotential
[SVP], z.B. Wohnnutzung) zu verkehrsintensiveren Nutzungen
(hohes SVP, z.B. Kunden-Parkplätze von Dienstleistungen und
Verkauf) zu vermeiden.
2In Abweichung dazu werden die maximalen Anteile des Normalbedarfs auf 80 % festgelegt.
3Nicht für Besucher bestimmte Abstellplätze sind unterirdisch
anzuordnen. Auf oberirdische Parkplätze ist möglichst zu verzichten.
4Die Kunden-/Besucherparkplätze der Nichtwohnnutzungen
sind gebührenpflichtig zu bewirtschaften, falls sie in einer gemeinsamen Parkierungsanlage über mehrere Baufelder angeordnet sind.
5Für Velos sind in genügender Anzahl sichere, gedeckte und
gut zugängliche Abstellplätze in Eingangsnähe anzubieten.
Art. 19
Ökologischer Ausgleich
Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der
eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.
Art. 20
Sicherheit
Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere von Parkanlagen, Strassen, Plätzen und
Wegen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
Art. 21
Regenwasser
1Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser ist nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung»
2002 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen.
2Regenwasser, das nicht versickert werden darf, ist im Sinne
von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom
24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 22
Abfälle
Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 23
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 21. März 2006;
Inkraftsetzung auf den 22. April 2006.
T r a m h a l t e s t e l l e T r a m h a l t e s t e l l e
29 m
3.5 m5m
3.5 m5m
Kat.Nr.6347
Kat.Nr.6348
Kat.Nr.5997
Kat.Nr.6355
Kat.Nr.6354
Kat.Nr.6345
Kat.Nr.6344
Quartierplatz
Förrlibuckstrasse
min. 500 m2
min. 600 m2
min. 1000 m2
Stadionplatz
Grünzug
Anordnungsspielraum für
Knoten Einfahrt
Pfingstweidstrasse
Freiraumachse
Projektierte Pfingstweidstrasse
Wendeschlaufe
Anlieferung
generelle
Lage
Wendeschlaufe
Anlieferung
generelle
Lage
SBB-Viadukt
Km 282'793
Km 282'836
Förrlibuckstrasse
Teilgebiet 2
Lage der offenen
Verbindung
Breite min. 10 m
Baufeld A Baufeld B
Teilgebiet 1
Baufeld C
a1
a2
a3 a4
a5a6
b1
b2
b3b4
b5b6
c1 c2
c5
c3
c4
c6c7
Koordinaten Eckpunkte Baufelder:
Durchgänge min. 6 m breit und 2 Geschosse hoch
generelle Lage
Festlegungen:
Informationen:
680713.902 / 249597.342
680657.197 / 249617.296 680848.912 / 249421.713
680691.767 / 249545.214
680766.735 / 249456.607
680616.152 / 249520.541
680811.555 / 249521.204
680783.982 / 249506.055
680896.501 / 249474.622
680884.775 / 249447.009
680863.492 / 249456.046
680776.850 / 249452.299
680902.794 / 249455.600
680942.569 / 249438.714
680882.421 / 249407.622
680936.154 / 249427.242
680929.233 / 249415.986
680921.796 / 249404.949
680913.827 / 249394.135
Ebenerdiger Hof generelle Lage
Lage offene Verbindung
Abbruchobjekt
Geltungsbereich
Ein- und Ausfahrt
mit Anordnungsspielraum
Teilgebiet 2
Baubegrenzungslinien
Arkadenlinie
Fussgänger- und Veloverbindung
generelle Lage
Zu Enteignende Fläche gemäss Projekt
Pfingstweidstrasse SN 1.4.1
Schutzobjekte
Baulinien
Baumallee gemäss Projekt
Pfingstweidstrasse SN 1.4.1
Provisorische Ein- und Ausfahrt
a1
a2
a3
a4
a5
a6
b1
b3
c1
b4
b2
b5
b6
c2
c5
c3
c4
c6
c7
100 m50 m0
N
mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss PBG § 85
Privater Gestaltungsplan Hardturm-Areal
Zürich-West
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit
ist der Plan M 1:500