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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hardturm-Areal mit Umweltverträglichkeitsprüfung Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 701.321 · decree

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Contents: 23 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich und Bestandteile
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Bestimmungen für das Teilgebiet 1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 III. Bestimmungen für das Teilgebiet 2
  13. Art. 13 IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Teilgebiete 1 und 2
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23

23 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich und Bestandteile

Geltungsbereich 1Für den Bereich des Hardturm-Areals, umfassend die Grundstücke Kat.-Nr. AU6347 mit 311 m2 Kat.-Nr. AU5997 mit 16 855 m2 Kat.-Nr. AU6348 mit 26 145 m2 Kat.-Nr. AU6354 mit 540 m2 und Kat.-Nr. AU6355 mit 3527 m2 sowie Teile von Kat.-Nr. AU6344 mit 122 m2 und Kat.-Nr. AU6345 mit 326 m2 wird ein der Zustimmung des Stadtrates bedürftiger privater Gestaltungsplan im Sinne von § 85 ff PBG erlassen. 2Der Geltungsbereich ist in folgende Teilgebiete unterteilt: - Teilgebiet 1 mit einer Grundstückfläche von 44 076 m2, umfassend die Baufelder A, B und C - Teilgebiet 2 mit einer Grundfläche von 3750 m2.

Art. 2

Bestandteile Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:500 zusammen.

Art. 3

Vorgehendes und ergänzendes Recht 1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung. 2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt vorbehalten. 3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.

Art. 4 II. Bestimmungen für das Teilgebiet 1

Baubegrenzungslinien, Stellung der Gebäude 1Die Gebäudegrundrisse sind innerhalb der im Plan angegebenen Baubegrenzungslinien anzuordnen. 2Gebäude dürfen ohne Rücksicht auf die Abstandsbestimmungen arealintern an die Baubegrenzungslinien gestellt werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeilich sowie wohn- bzw. arbeitshygienisch einwandfreie Verhältnisse. 3Die geschlossene Bauweise ist erlaubt. 4In den Baufeldern A und B ist entlang der Pfingstweidstrasse die Arkadenlinie bis auf die Höhe von 2 Geschossen zu beachten. Im Baufeld C ist das EG im Hinblick auf die Ermöglichung von öffentlichen oder halböffentlichen Nutzungen mit einer lichten Höhe von mindestens 3.5 m auszugestalten. 5Im Baufeld A ist eine vertikal durchgehende Öffnung von der Pfingstweidstrasse zum Freiraum im nördlichen Teil des Planungsgebietes vorzusehen, die mindestens 10 m breit ist. Der Anordnungsspielraum ist im Plan speziell bezeichnet. Einzelne Verbindungen (Passerellen o. ä.) sind ab dem 2. Obergeschoss möglich. 6Einzelne oberirdische Vorsprünge mit einem minimalen Vertikalabstand von 3 m ab gestaltetem Boden dürfen die Baulinien um höchstens 1.5 m und im Übrigen die Baubegrenzungslinien um höchstens 2 m überragen. 7Im Bereich des Quartierplatzes ist ein maximal zweigeschossiges Kiosk- und Versammlungsgebäude o. ä. mit einer Grundfläche von höchstens 150 m2 zulässig. Zudem dürfen Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt, ausserhalb der Baubegrenzungslinien im Umfang von höchstens 2 % der Grundstücksfläche erstellt werden. 8Unterirdische Gebäude und Gebäudeteile ohne anrechenbare Ausnützung sind auch ausserhalb der Baubegrenzungslinien zulässig.

Art. 5

Gebäudehöhe Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen: - Baufeld A: 25 m - Baufeld B: 25 m - Baufeld C: 80 m (unter Vorbehalt der Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff PBG)

Art. 6

Geschosszahl 1In den Baufeldern A und B sind neben je einem anrechenbaren Unter- und Dachgeschoss 7 Vollgeschosse zulässig. 2Im Baufeld C ist die Geschosszahl unter dem Vorbehalt der Hochhausgenehmigung im Sinne von § 282 ff PBG frei.

Art. 7

Ausnützung 1In den Baufeldern ist der Umfang der nach § 255 PBG anrechenbaren Geschossfläche unter Einschluss der Dachgeschosse auf folgende Masse beschränkt: - Baufeld A: 49 300 m2 - Baufeld B: 27 000 m2 - Baufeld C: 30 760 m2 2Übersteigt die nach § 255 PBG anrechenbare Geschossfläche in den Untergeschossen die Fläche von 18 297 m2 (= 42 % der massgeblichen Grundfläche), ist diese im Mehrumfang für die Ausnützung anrechenbar. 3Zwischen benachbarten Baufeldern sind Ausnützungsverschiebungen von max. 2000 m2 zulässig. 4Im Gebäude beim Quartierplatz darf eine anrechenbare Geschossfläche von max. 150 m2 realisiert werden. 5Falls das am 1. April 2005 eingeleitete Verfahren für den Umbau der Pfingstweidstrasse SN 1.4.1 und die Erstellung des Trams Zürich West abgebrochen wird und der aus diesem Anlass verfügte Enteignungsbann zulasten der Grundstücke Kat.- Nrn. AU5997, AU6348, AU6354 und AU6355 aufgehoben wird, erhöht sich die Ausnützung in den Baufeldern A, B und C auf folgende Werte: - Baufeld A: 54 300 m2 - Baufeld B: 29 300 m2 - Baufeld C: 32 700 m2 Die Limite der nicht anrechenbaren Fläche in den Untergeschossen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 vorstehend beträgt in diesem Fall 19 849 m2.

Art. 8

Dachgestaltung 1Es sind nur Flachdächer mit einer Neigung von max. 5° zulässig. 2Oberhalb der Dachflächen der Dachgeschosse sind nur technisch bedingte Aufbauten wie Kamine, Abluftrohre, Treppenhäuser, Absturzsicherungen, Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie und Liftüberfahrten zulässig. 3Flachdächer sind, soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden, zu begrünen, wenn das zweckmässig sowie technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Ausgenommen sind Flachdächer von technisch bedingten Aufbauten.

Art. 9

Freiraum 1Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %. 2Der Freiraum ist unter Berücksichtigung der Freiraumachse entlang des SBB-Viaduktes so zu gestalten, dass im Endausbau ein durchgehender Grünzug mit Quartierplatz von der Nordostseite des Baufeldes A (Förrlibuckstrasse) bis zur Ostgrenze des Planungsgebietes entsteht. 3Im Baufeld A sind mindestens 2 ebenerdige Wohnhöfe mit einer Fläche von mind. 600 m2 resp. 1000 m2 und im Baufeld B ist ein ebenerdiger Wohnhof mit einer Fläche von mind. 500 m2 zu erstellen. Diese Wohnhöfe sind mit Durchgängen, die mindestens 6 m breit sind und sich über mindestens 2 Geschosse erstrecken, mit der übrigen Freifläche zu verbinden. 4Angemessene Teile der Freiflächen sind kinder- und jugendgerecht zu gestalten. 5Es ist zu gewährleisten, dass der vom Gestaltungsplan erfasste Bereich des Stadionplatzes mit der übrigen Fläche ein einheitliches Ganzes bildet.

Art. 10

Fuss- und Radwege 1Das Areal ist unter Beachtung der Anschlüsse an das übergeordnete Fuss- und Radwegnetz für Fussgänger und Radfahrer durchlässig zu gestalten. 2Als Ersatz für den Mühleweg ist am östlichen Rand des Planungsgebietes eine Fuss- und Radwegverbindung von der Förrlibuckstrasse bis zur Pfingstweidstrasse zu erstellen.

Art. 11

Energie 1Der Heizwärmebedarf darf die um 10 % reduzierten Werte gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion (Ausgabe 2002) nicht überschreiten. Vorbehalten bleibt die Verschärfung der Wärmedämmvorschriften durch die Baudirektion. 2Für Raumheizung und Warmwasser ist Fernwärme zu verwenden, wenn (alternativ) - der Anteil erneuerbarer Energien oder Abwärme in der Fernwärme mindestens so hoch ist, dass damit allein die Anforderungen von § 10a des kantonalen Energiegesetzes erfüllt werden könnte; - der Wärmebedarf nicht durch erneuerbare Energien und/oder Abwärme im Umfang von mindestens 25 % gedeckt wird. 3Die Verpflichtung zur Erstellung von Fernwärmeanschlüssen entfällt, wenn in einer ersten Bauetappe mangels der Möglichkeit eines Anschlusses an die Fernwärme eine anderweitige Heizung vorgesehen worden ist. Falls für spätere Etappen doch wieder Fernwärme zur Verfügung stehen sollte, hätte die Bauherrschaft die Anschlussmöglichkeit zu prüfen und gegebenenfalls den Nachweis zu erbringen, dass ein Anschluss zu technisch und/oder – unter Berücksichtigung aller relevanten Kosten – wirtschaftlich nicht zumutbaren Nachteilen führen würde.

Art. 12 III. Bestimmungen für das Teilgebiet 2

Bestehende Bauten 1Die bestehenden Gebäude mit ihrem Umschwung sind gemäss Stadtratsbeschluss Nr. 649 vom 11. Mai 2005 Schutzobjekte. 2Die nach § 255 PBG anrechenbare Geschossfläche unter Einschluss der Dachgeschosse darf höchstens 1700 m2 betragen.

Art. 13 IV. Gemeinsame Bestimmungen für die Teilgebiete 1 und 2

Wohnanteil 1Von der auf die Ausnützung anrechenbaren Geschossfläche sind im Endausbau mindestens 44 % für die Wohnnutzung zu reservieren, wobei innerhalb des Teilgebietes 2 stets ein Wohnanteil von mindestens 90 % einzuhalten ist. 2Bei etappenweiser Ausführung der Bauvorhaben genügt über das ganze Planungsgebiet ein Wohnanteil von 30 % (ohne Einrechnung der Dachgeschosse, die flächenmässig zu 100 % dem Wohnen zu dienen haben), solange die in den Vollgeschossen realisierte Ausnützung insgesamt nicht mehr als 87 128 m2 und im Fall von Art. 7 Abs. 5 nicht mehr als 94 520 m2 beträgt. Soweit diese Zahl überschritten wird, ist die gesamte Mehrausnützung für die Wohnnutzung zu reservieren.

Art. 14

Empfindlichkeitsstufe 1Das ganze Planungsgebiet ist der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugewiesen. 2Zur Abwehr des Strassen- und Bahnlärms sind Schallschutzmassnahmen zu treffen, welche die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung sicherstellen.

Art. 15

Nutzweise 1Nebst Wohnungen sind Handels- und Dienstleistungsbetriebe aller Art sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. 2Unzulässig sind publikumsintensive Nutzungen wie Fachmärkte, Einkaufszentren usw., bei denen erfahrungsgemäss ein grosses motorisiertes Individualverkehrsaufkommen nicht verhindert werden kann. 3Bei Bedarf sind in angemessenem Umfang Räume für je einen Kindergarten und eine Kinderkrippe vorzusehen.

Art. 16

Gestaltung Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 17

Erschliessung MIV 1Die Erschliessung ab Pfingstweidstrasse ist in erster Linie vorgesehen für Nichtwohnnutzungen und deren Besucher. 2Entlang der Pfingstweidstrasse ist eine Zufahrt für private Anlieferungsfahrzeuge mit max. 3.5 t Gesamtgewicht und für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste zulässig. 3Die Erschliessung ab Förrlibuckstrasse ist vorgesehen für Wohnnutzungen, deren Besucher sowie - in untergeordnetem Umfang - Nutzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 BZO. Sofern das Baufeld C zeitlich vor dem Baufeld B überbaut wird, ist von der Förrlibuckstrasse her gemäss Bezeichnung im Plan eine provisorische Zufahrt für sämtliche Nutzungen des Baufeldes C zulässig. Dabei muss in einem Abstand von mindestens 20 m ab der nördlichen Baubegrenzungslinie des Baufeldes C die provisorische Zufahrt unterirdisch erstellt werden. Mit der Erstellung der ersten Baute auf dem Baufeld B ist gleichzeitig die definitive Erschliessung für die Baufelder B und C zu realisieren und in Betrieb zu nehmen. Bei Bezug der ersten Baute auf dem Baufeld B muss die provisorische Zufahrt für das Baufeld C gesperrt werden und spätestens nach Ablauf eines Jahres das Provisorium zurückgebaut und die Umgebung entsprechend den Anforderungen von Art. 16 gestaltet sein. 4Mit betrieblichen Massnahmen ist zu verhindern, dass von der Pfingstweidstrasse in Parkieranlagen zufahrende Fahrzeuge über die Förrlibuckstrasse wegfahren können.

Art. 18

Parkierung 1Die Anzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 (PPV 1996). Sie sind entsprechend der Nutzungszuordnung zu betreiben. Es ist insbesondere eine Umnutzung von Parkplätzen von verkehrsarmen (tiefes spezifisches Verkehrspotential [SVP], z.B. Wohnnutzung) zu verkehrsintensiveren Nutzungen (hohes SVP, z.B. Kunden-Parkplätze von Dienstleistungen und Verkauf) zu vermeiden. 2In Abweichung dazu werden die maximalen Anteile des Normalbedarfs auf 80 % festgelegt. 3Nicht für Besucher bestimmte Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Auf oberirdische Parkplätze ist möglichst zu verzichten. 4Die Kunden-/Besucherparkplätze der Nichtwohnnutzungen sind gebührenpflichtig zu bewirtschaften, falls sie in einer gemeinsamen Parkierungsanlage über mehrere Baufelder angeordnet sind. 5Für Velos sind in genügender Anzahl sichere, gedeckte und gut zugängliche Abstellplätze in Eingangsnähe anzubieten.

Art. 19

Ökologischer Ausgleich Im Baubewilligungsverfahren sind Massnahmen für einen angemessenen ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung anzuordnen.

Art. 20

Sicherheit Bei der Anlegung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Räume, insbesondere von Parkanlagen, Strassen, Plätzen und Wegen ist den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Art. 21

Regenwasser 1Das im Planungsgebiet anfallende unverschmutzte Regenwasser ist nach der VSA-Richtlinie «Regenwasserentsorgung» 2002 in geeigneter Weise über Versickerungs- und Retentionsflächen dem Grundwasser zuzuführen. 2Regenwasser, das nicht versickert werden darf, ist im Sinne von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes vom 24. Juni 1991 und nach Massgabe des generellen Entwässerungsplans abzuleiten.

Art. 22

Abfälle Für die Bewirtschaftung der im Planungsgebiet anfallenden Abfälle sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.

Art. 23

Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 21. März 2006; Inkraftsetzung auf den 22. April 2006. T r a m h a l t e s t e l l e T r a m h a l t e s t e l l e 29 m 3.5 m5m 3.5 m5m Kat.Nr.6347 Kat.Nr.6348 Kat.Nr.5997 Kat.Nr.6355 Kat.Nr.6354 Kat.Nr.6345 Kat.Nr.6344 Quartierplatz Förrlibuckstrasse min. 500 m2 min. 600 m2 min. 1000 m2 Stadionplatz Grünzug Anordnungsspielraum für Knoten Einfahrt Pfingstweidstrasse Freiraumachse Projektierte Pfingstweidstrasse Wendeschlaufe Anlieferung generelle Lage Wendeschlaufe Anlieferung generelle Lage SBB-Viadukt Km 282'793 Km 282'836 Förrlibuckstrasse Teilgebiet 2 Lage der offenen Verbindung Breite min. 10 m Baufeld A Baufeld B Teilgebiet 1 Baufeld C a1 a2 a3 a4 a5a6 b1 b2 b3b4 b5b6 c1 c2 c5 c3 c4 c6c7 Koordinaten Eckpunkte Baufelder: Durchgänge min. 6 m breit und 2 Geschosse hoch generelle Lage Festlegungen: Informationen: 680713.902 / 249597.342 680657.197 / 249617.296 680848.912 / 249421.713 680691.767 / 249545.214 680766.735 / 249456.607 680616.152 / 249520.541 680811.555 / 249521.204 680783.982 / 249506.055 680896.501 / 249474.622 680884.775 / 249447.009 680863.492 / 249456.046 680776.850 / 249452.299 680902.794 / 249455.600 680942.569 / 249438.714 680882.421 / 249407.622 680936.154 / 249427.242 680929.233 / 249415.986 680921.796 / 249404.949 680913.827 / 249394.135 Ebenerdiger Hof generelle Lage Lage offene Verbindung Abbruchobjekt Geltungsbereich Ein- und Ausfahrt mit Anordnungsspielraum Teilgebiet 2 Baubegrenzungslinien Arkadenlinie Fussgänger- und Veloverbindung generelle Lage Zu Enteignende Fläche gemäss Projekt Pfingstweidstrasse SN 1.4.1 Schutzobjekte Baulinien Baumallee gemäss Projekt Pfingstweidstrasse SN 1.4.1 Provisorische Ein- und Ausfahrt a1 a2 a3 a4 a5 a6 b1 b3 c1 b4 b2 b5 b6 c2 c5 c3 c4 c6 c7 100 m50 m0 N mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss PBG § 85 Privater Gestaltungsplan Hardturm-Areal Zürich-West Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan M 1:500

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