Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten
1 Die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten enthält für
jede Verbindlichkeit folgende Angaben:
a. das Bilanzkonto;
b. die Gläubigerschaft;
c. der Beginn und die Fälligkeit;
d. den Zinssatz und den Zinsaufwand im Rechnungsjahr;
e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.
§ 43
Auflistung der Rückstellungen
1 Die Auflistung der Rückstellungen ist nach Konten gegliedert und enthält für
jede Rückstellung:
a. den Zweck der Rückstellung,
b. die Begründung zur Rückstellung sowie zu deren allfälligen Veränderung,
c. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung.
§ 44
Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben
1 Die Auflistung der Eventualverpflichtungen enthält die Verpflichtungen, deren
Bestand nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.
2 Die Auflistung der Eventualguthaben enthält die Guthaben, deren Bestand
nicht gegeben ist, jedoch möglich sein könnte.
§ 45
Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen
1 Die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen enthält für jeden Betrag
die Beschreibung des Verwendungszweckes.
§ 46
Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen *
1 Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die beschlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen. *
2 Sie enthält für jede Investition folgende Angaben:
a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird;
b. die Bezeichnung der Ausgabe;
c. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen
Nachtragskreditbeschlusses;
d. der beschlossene Ausgabenbetrag;
e. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres;
14 180.10
f. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahres;
g. der getätigte Ausgabenbetrag im Rechnungsjahr;
h. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Rechnungsjahres;
i. bei Investitionen, die im Rechnungsjahr abgeschlossenen worden sind,
das Datum der Genehmigung der Schlussabrechnung durch den
Gemeinderat.
§ 46a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen
1 Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlossenen sowie die im Rechnungsjahr abgeschlossenen Investitionen.
2 Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 46 Abs. 2 ohne dessen
Bst. a.
§ 47
Auflistung der Finanzkennzahlen
1 Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Generalsekretariat der
Finanz- und Kirchendirektion berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte. *
§ 48
Auflistung der Gemeindebeteiligungen
1 Die Auflistung der Gemeindebeteiligungen umfasst die dem Verwaltungsvermögen zugeordneten Beteiligungen der Gemeinde an:
a. Aktiengesellschaften,
b. Kommanditaktiengesellschaften,
c. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d. privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genossenschaften.
2 Sie führt zudem die Vertretungen der Gemeinde in Entscheidgremien juristischer Personen auf, bei denen die Gemeinde zur Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben und Kompetenzen Mitglied ist, sowie ihre Aufsichtsmandate über
Stiftungen. *
3 Sie enthält für jede Position gemäss den Abs. 1 und 2 folgende Angaben:
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der juristischen Person;
b. Anteil der Gemeinde an der juristischen Person sowie Anschaffungs- und
Buchwert des Anteils;
c. Haftungsumfang der Gemeinde;
d. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der juristischen
Person.
15 180.10
§ 49
Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit
1 Die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit der Gemeinde durch:
a. interkommunale Verträge,
b. gemeinsame Amtsstellen,
c. gemeinsame Kommissionen,
d. gemeinsame Behörden,
e. Zweckverbände,
f. Anstalten,
g. Stiftungen.
2 Sie enthält für jede Zusammenarbeit folgende Angaben:
a. Name, Rechtsform, Zweck, Tätigkeit und Kapital der Institution;
b. mitwirkende Gemeinden;
c. Anteil der Gemeinde an der Institution;
d. Zahlungen des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres zwischen der
Gemeinde und der Institution;
e. Haftungsumfang der Gemeinde;
f. Namen der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde in der Institution.
§ 50
Bemerkungen des Gemeinderats (§ 164 Abs. 2 GemG)
1 Die Bemerkungen des Gemeinderats zur Jahresrechnung umfassen Erklärungen zum Rechnungsmodell sowie Erläuterungen zum Rechnungsergebnis.
§ 51
Passation der Jahresrechnung (§ 168a Abs. 1 GemG)
1 Die Jahresrechnung ist mit sämtlichen Beilagen spätestens 2 Wochen nach
dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion im PDF-Format einzureichen.
Sie ist zusätzlich in elektronischer Form via Webplattform einzureichen, wenn
Änderungen gegenüber dem gemeinderätlichen Entwurf beschlossen worden
sind. *
2 Zusätzlich sind einzureichen:
a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss,
b. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission.
3 Fristgerecht eingereichte Jahresrechnungen, zu denen die Direktion den
Gemeinden bis zum 30. September keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.
16 180.10
8 Globalbudgetierung
§ 52
Globalbudgetierung
1 Die Gemeinden können durch Reglement die Globalbudgetierung einführen.
2 Die Globalbudgetierung beinhaltet:
a. die Beschreibung aller oder einiger kommunaler Aufgaben als Produkte;
b. die Zusammenfassung verwandter Produkte zu Produktegruppen, welche
einem oder mehreren Konten der funktionalen Gliederung der Erfolgsrechnung entsprechen müssen;
c. die Verbindung der Produktegruppen mit einem Leistungsauftrag sowie
mit einem Globalbudget;
d. die Befugnis des Gemeinderats, die Beträge der einzelnen Konten innerhalb des Globalbudgets zu verschieben oder auf das neue Rechnungsjahr zu übertragen;
e. die Vornahme von Wirksamkeitsprüfungen.
§ 53
Zuständigkeiten
1 Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die Beschreibung der Produkte und deren Zusammenfassung zu Produktegruppen,
b. den Entwurf der zugehörigen Leistungsaufträge und Globalbudgets,
c. die Vornahme der Wirksamkeitsprüfungen.
2 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat ist zuständig für:
a. die Genehmigung der Produkte, der Produktegruppen und der Leistungsaufträge;
b. die Beschlussfassung über die Globalbudgets.
3 Durch Reglement können alle oder einzelne gemeinderätlichen Aufgaben gemäss Abs. 1 auf die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat übertragen werden.
§ 54
Budget und Jahresrechnung
1 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat beschliesst das Budget
und die Jahresrechnung in der Form der Globalbudgets. Umfassen diese nicht
die ganze Erfolgsrechnung, ist der restliche Teil in der konventionellen Form zu
beschliessen.
2 Die Gemeinde reicht dem Kanton das Budget und die Jahresrechnung in der
Form gemäss Abs. 1 ein. Zudem reicht sie sie vollständig in der konventionellen Form ein.
17 180.10
9 Rechnungsprüfungskommission
§ 55
Aufgaben (§ 99, § 158 Abs. 1 und § 164 Abs. 2 GemG)
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Rechnungslegung, berät gegebenenfalls finanzielle Einzelgeschäfte vor, begutachtet das Budget und prüft
die Jahresrechnung.
2 Sie prüft insbesondere die Buchführung, den Rechnungsabschluss sowie die
Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsvorschriften.
3 Die Budgetbegutachtung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Überprüfung des Budgets und seiner Beilagen hinsichtlich Richtigkeit und
Rechtmässigkeit;
b. finanzpolitische Würdigung des Budgets sowie des Aufgaben- und Finanzplanes hinsichtlich der Tragbarkeit und der Erreichung eines auf die
Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts.
4 Die Prüfung der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Aufgaben:
a. Kontrolle der Jahresrechnung und seiner Beilagen hinsichtlich der Einhaltung der Rechnungslegungsgrundsätze sowie der Rechtmässigkeit;
b. Prüfung der Dokumente, die mit der Rechnungsführung zusammenhängen.
5 Die Direktion erstellt eine Wegleitung für die Rechnungsprüfungskommissionen.
§ 56
Berichterstattung, Anzeige (§ 99 Abs. 2 GemG)
1 Vor dem Versand an die Gemeindeversammlung oder an den Einwohnerrat
unterbreitet die Rechnungsprüfungskommission ihren Bericht dem Gemeinderat zur Kenntnis und räumt ihm die Möglichkeit ein, ihr gegenüber dazu Stellung zu nehmen.
2 Stellt die Rechnungsprüfungskommission bei ihrer Tätigkeit eine möglicherweise strafbare Handlung fest, reicht sie Strafanzeige ein.
10 Schlussbestimmungen
§ 57
Umsetzung des neuen Rechts
1 Auf den 1. Januar 2014 hin:
a. sind die bisherigen, freiwilligen Spezialfinanzierungen und Fonds, für die
keine Reglementsgrundlage besteht, aufzulösen und in der Eröffnungsbilanz 2014 mit dem Bilanzüberschuss resp. dem Bilanzfehlbetrag zu verrechnen;
18 180.10
b. * sind die Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie die Rückstellungen nach den neuen Bewertungsgrundsätzen neu zu bewerten.
2 Das bisherige Verwaltungsvermögen ohne der Darlehen und Beteiligungen
sowie ohne der unbebauten Grundstücke ist pauschal zum Buchwert vom
31. Dezember 2013 gemäss den Abschreibungssätzen von Anhang II
abzuschreiben.
3 Der Regierungsrat kann im Einzelfall und auf Gesuch hin Abschreibungssätze
auf dem bestehenden Verwaltungsvermögen bewilligen, die von dieser Verordnung abweichen. Das Gesuch ist spätestens bis 30. Juni 2014 dem Amt einzureichen.
4 In der Jahresrechnung 2014 sind die Bilanzbereinigungen aufgrund der Neubewertung der Sach- und Finanzanlagen des Finanzvermögens sowie der
Rückstellungen mittels der Schlussbilanz 2013 nach den alten Bewertungsgrundsätzen und die Eröffnungsbilanz 2014 nach den neuen Bewertungsgrundsätzen im Anhang im Detail aufzuführen. Die Eröffnungsbilanz 2014 und
die provisorischen Auflistungen gemäss den §§ 40, 41 und 43 pro 2014 sind
dem Amt bis am 31. Oktober 2014 einzureichen. *
5 Die Nachführung der Jahresrechnungen 2012 und 2013 für die §§ 26 Abs. 2
und § 34 Abs. 3 ist fakultativ.
§ 57a * Ausfinanzierung der BLPK
1 Für die Ausfinanzierung der Basellandschaftlichen Pensionskasse sind per
1. Januar 2014 Rückstellungen gemäss § 57 Abs. 1 Bst. b zu bilden.
2 Resultiert dabei ein negativer Neubewertungssaldo, so ist dieser einem separaten Bilanzfehlbetragskonto zuzuweisen.
3 Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei der Genehmigung der Jahresrechnung 2014 beschliessen, den separaten Bilanzfehlbetrag
ganz oder teilweise mit dem ordentlichen Bilanzüberschuss zu verrechnen.
4 Ab dem 1. Januar 2015 ist der separate Bilanzfehlbetrag gemäss Abs. 2 oder
3 längstens innert 20 Jahren zu jährlich mindestens 5 % erfolgswirksam
abzuschreiben. Die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat kann bei
den Genehmigungen der Jahresrechnungen einen höheren Abschreibungssatz
beschliessen.
5 Aufwertungsgewinne gemäss § 8 Abs. 2, die nach dem 1. Januar 2014 eintreten, sind mit dem separaten Bilanzfehlbetrag zu verrechnen.
§ 57b * Auflösung der Neubewertungsreserve
1 Die Neubewertungsreserve gemäss altrechtlichem § 9 ist im Rechnungsjahr 2017 erfolgswirksam aufzulösen.
19 180.10
§ 58
Spätere Anwendung des neuen Rechts
1 Die Zweckverbände und Anstalten wenden das neue Recht spätestens ab
1. Januar 2017 an.
2 Auf den Zeitpunkt der Anwendung hin gilt § 57 sinngemäss.
§ 59
Änderung der Finanzausgleichsverordnung
1 Die Finanzausgleichsverordnung vom 15. Dezember 20093) wird wie folgt geändert: ...4)
§ 60
Änderung der Verordnung über Sprachentwicklung und Kommunikation
1 Die Verordnung vom 9. November 20045) über den Förderunterricht in
§ 61 Sprachentwicklung und Kommunikation wird wie folgt geändert: ...6)
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 24. November 19987) über den Finanzhaushalt und das
Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung) wird aufgehoben.