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Verordnung über die Rechnungslegung der Einwohnergemeinden

Basel-Landschaft · 180.10 · ordinance

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Contents: 61 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 10 § 9 * …
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17
  17. § 18
  18. § 19
  19. § 20 bleibt
  20. § 21
  21. § 22
  22. § 23
  23. § 24
  24. § 25
  25. § 26 Ausgaben. *
  26. § 27
  27. § 28
  28. § 29
  29. § 30
  30. § 31
  31. § 32
  32. § 33
  33. § 34
  34. § 35
  35. § 36
  36. § 37
  37. § 38
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58
  58. § 59
  59. § 60
  60. § 61 Sprachentwicklung und Kommunikation wird wie folgt geändert: ...6)
  61. § 62

61 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Einwohnergemeinden sowie für deren Zweckverbände und Anstalten.

§ 2

Grundsätze der Rechnungslegung 1 Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze: a. Jährlichkeit: Budget und Jahresrechnung werden für 1 Kalenderjahr erstellt. Zweckverbände können in den Statuten eine andere Jährlichkeit vorsehen, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist. b. Spezifikation: Die Rechnung ist nach dem Kontenrahmen aufgebaut. c. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge, Aktiven und Passiven sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen werden getrennt voneinander und ohne Verrechnung ausgewiesen. d. Periodenabgrenzung: Alle Aufwände und Erträge werden in derjenigen Periode erfasst, in der sie verursacht werden. Die Bilanz wird als Stichtagsrechnung geführt. e. Wesentlichkeit: Informationen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig sind, werden offen gelegt. 1) SGS 100 2) SGS 180 2 180.10 f. Verständlichkeit: Die Informationen werden klar und verständlich vermittelt. g. Richtigkeit: Die Informationen werden sachlich richtig dargestellt. h. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Die Rechnungslegung wird durch den wirtschaftlichen Gehalt bestimmt. i. Neutralität: Die Informationen werden wertfrei dargestellt. k. Vollständigkeit: Alle wichtigen Informationen werden berücksichtigt. l. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung und der Geldverkehr werden zeitnah geführt. Die Vorgänge werden chronologisch festgehalten. m. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge werden klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen.

§ 3

Gliederung der Rechnungslegung 1 Es werden die Erfolgsrechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz geführt. 2 Der Kontenrahmen umfasst die funktionale Gliederung, die Artengliederung sowie die Bilanzkonti.

§ 4

Aufbewahrungsfristen 1 Die Dokumente der Rechnungslegung sind wie folgt aufzubewahren: a. das Budget und die Jahresrechnung dauernd; b. die Kontenblätter während 20 Jahren; c. die Belege während 10 Jahren.

§ 5

Kontenrahmen, Finanzhandbuch 1 Die Finanz- und Kirchendirektion (kurz: Direktion) legt den Kontenrahmen fest. 2 Sie erstellt ein Finanzhandbuch. 2 Bilanz

§ 6

Bilanz 1 Die Bilanz umfasst die Aktiven und die Passiven. 2 Die Aktiven umfassen: a. das Finanzvermögen, b. das Verwaltungsvermögen. 3 180.10 3 Die Passiven umfassen: a. das Fremdkapital, b. das Eigenkapital.

§ 7

Finanzvermögen 1 Das Finanzvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können. 2 Die Anlage von Vermögenswerten ist nur in risikoarme Anlagen zulässig.

§ 8

Bewertung des Finanzvermögens 1 Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Finanzvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungskosten. Sind keine Anschaffungskosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs. 2 Die Sachwerte des Finanzvermögens sind bei wesentlicher Wertveränderung, mindestens jedoch alle 5 Jahre neu zu bewerten. Die übrigen Positionen des Finanzvermögens sind jährlich neu zu bewerten. 3 Neubewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag. 4 Neubewertungen von Wertschriften erfolgen zum Steuerwert.

§ 10 § 9 * …

Verwaltungsvermögen 1 Das Verwaltungsvermögen umfasst diejenigen Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

§ 11

Bewertung des Verwaltungsvermögens 1 Die erstmalige Bewertung von Sachwerten im Verwaltungsvermögen erfolgt in der Höhe der Anschaffungs- oder der Herstellungskosten. Sind keine Kosten entstanden, erfolgt sie in der Höhe des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Zugangs. 2 Sachwerte des Verwaltungsvermögens, die durch die Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, sind während ihrer kategorisierten Nutzungsdauer gemäss Anhang I linear abzuschreiben (kurz: planmässige Abschreibung). Darlehen und Beteiligungen sind analog dem Finanzvermögen zu bewerten. 3 Ergibt sich für einen Sachwert eine kürzere Nutzungsdauer als seine kategorisierte, ist er zusätzlich zur planmässigen Abschreibung ausserplanmässig abzuschreiben. Die Abschreibungen erfolgen linear während der verbleibenden Nutzungsdauer. 4 180.10 4 Die Abschreibung beginnt im Jahr nach der Nutzungszuführung des Sachwerts. Dies gilt in der Regel auch für Anlagen, die gebraucht erworben oder aus dem Finanzvermögen übertragen werden.

§ 12

Übertragung ins andere Vermögen 1 Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zum Buchwert vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen zu übertragen und anschliessend neu zu bewerten. 2 Vermögenswerte des Finanzvermögens, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung benötigt werden, sind zum Verkehrswert vom Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen zu übertragen.

§ 13

Fremdkapital 1 Das Fremdkapital besteht aus: a. den Verbindlichkeiten, b. den Fonds mit fremdbestimmter Zweckbindung, c. den Rückstellungen, d. den passiven Rechnungsabgrenzungen. 2 Rückstellungen werden für Verbindlichkeiten gebildet, deren Bestand gegeben, deren Höhe oder deren Fälligkeit jedoch noch unbestimmt ist.

§ 14

Eigenkapital 1 Das Eigenkapital besteht aus: a. den Spezialfinanzierungen, b. den Fonds mit gemeindebestimmter Zweckbindung, c. dem Bilanzüberschuss bzw. dem Bilanzfehlbetrag, d. * … e. * den Vorfinanzierungen, f. * der finanzpolitischen Reserve.

§ 15

Rechnungsabgrenzung 1 Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und -einnahmen sind in der Erfolgs- bzw. in der Investitionsrechnung zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs bzw. der Leistungserbringung zu erfassen. 2 Die Steuererträge sind in ihrer mutmasslichen Höhe zu erfassen (Steuerabgrenzungsprinzip). 5 180.10 3 Erfolgsrechnung

§ 16

Erfolgsrechnung 1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungsjahres.

§ 17

Abtragung des Bilanzfehlbetrages 1 Ein Bilanzfehlbetrag ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Folgejahres längstens innert 4 Jahren zu jährlich mindestens 25 % durch Ertragsüberschüsse abzutragen. 2 Besteht eine finanzpolitische Reserve, ist ein Bilanzfehlbetrag so weit als möglich oder nötig durch eine entsprechende Entnahme daraus abzutragen. *

§ 18

Interne Verrechnungen 1 Verwaltungsinterne Leistungen sind als interne Verrechnungen auszuweisen, wenn sie für oder durch Spezialfinanzierungen erfolgen. 2 Übrige verwaltungsinterne Leistungen können als interne Verrechnungen ausgewiesen werden. 3 Als verrechenbare Leistungen gelten Personal- und Sachaufwendungen sowie Kapitaldienste. 4 Investitionsrechnung

§ 19

Investitionsrechnung 1 Die Investitionsrechnung umfasst die Ausgaben und Einnahmen für Sachwerte, die der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und die mehrjährig genutzt werden können (kurz: Investitionsausgaben und -einnahmen). Vorbehalten

§ 20 bleibt

2 Die Investitionsausgaben und -einnahmen sind am Ende des Rechnungsjahres zu aktivieren bzw. zu passivieren. § 20 Verbuchung in der Erfolgsrechnung 1 Investitionsausgaben können bis zu folgenden Obergrenzen in der Erfolgsrechnung verbucht werden: a. von Gemeinden mit bis zu 1'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 25'000.–; b. von Gemeinden mit bis zu 5'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 50'000.–; 6 180.10 c. von Gemeinden mit bis zu 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 75'000.–; d. von Gemeinden mit mehr als 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern bis CHF 100'000.–. 5 Zweckfinanzierungen

§ 21

Spezialfinanzierung 1 Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene, ausschliesslich gebührengetragene Finanzierungen spezifischer Aufgaben. 2 Die Gemeinden führen als Spezialfinanzierung: a. die Wasserversorgung, b. die Abwasserbeseitigung, c. die Abfallbeseitigung. 3 Sie können durch Reglement vorsehen, weitere Aufgaben gemäss den Funktionen des Kontenrahmens als Spezialfinanzierungen zu führen. 4 Die Spezialfinanzierungen müssen auf die Dauer ausgeglichen sein. Bilanzfehlbeträge sind gemäss § 17 abzutragen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss. 5 Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen bewilligen, dass eine anders als gebührengetragene Einlage in eine Spezialfinanzierung getätigt werden darf oder dass eine Entnahme aus einer Spezialfinanzierung für eine andere als die spezifische Aufgabe verwendet werden darf.

§ 22

Fonds 1 Fonds sind zweckgebundene Mittel von Dritten und sind gesondert auszuweisen. 2 Als Fonds sind zu führen: a. die Ersatzabgaben für nicht erstellte Schutzraumbauten, b. * die Ersatzabgaben für nicht erstellte Fahrzeugabstellplätze, c. * die Mehrwertabgabe, d. * … 3 Die Gemeinden können durch Reglement weitere Fonds vorsehen. Deren mittel- oder unmittelbare Finanzierung durch Steuern ist unzulässig. Vorbehalten bleibt Abs. 4. * 4 Fonds gemäss Abs. 3 zur kommunalen Standortförderung dürfen mit den Steuereinnahmen von juristischen Personen geäufnet werden. * 7 180.10

§ 23

Privatrechtliche Zweckbindungen 1 Mittel, die aufgrund des Privatrechts zweckgebunden sind und keinem Fonds zugewiesen werden können, sind besonders auszuweisen.

§ 24

Vorfinanzierung 1 Vorfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel für besonders bezeichnete Investitionsvorhaben, die noch nicht beschlossen oder noch nicht abgeschlossen sind. 2 Vorfinanzierungen und Einlagen in solche bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Sie sind höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig. * 3 Wird das Investitionsvorhaben beschlossen, ist die Vorfinanzierung während der Nutzungsdauer der Anlage linear aufzulösen. 4 Wird das Investitionsvorhaben nicht innert der folgenden 5 Rechnungsjahre seit der letztmaligen Einlage in die Vorfinanzierung beschlossen, ist diese aufzulösen. Die Auflösung erfolgt zugunsten der Erfolgsrechnung. § 24a * Finanzpolitische Reserve 1 Es kann eine finanzpolitische Reserve gebildet werden. 2 Einlagen in die finanzpolitische Reserve und Entnahmen daraus bedürfen des Beschlusses der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats. Vorbehalten bleibt § 17 Abs. 2. 3 Eine Einlage ist höchstens im Umfang eines Ertragsüberschusses zulässig. 4 Eine Entnahme ist höchstens im Umfang der bestehenden finanzpolitischen Reserve zulässig. 6 Budget

§ 25

Budget (§ 158 GemG) 1 Das Budget im Umfang von § 26 Abs. 1 ist die Zusammenstellung der Beträge, die im folgenden Jahr voraussichtlich ausgegeben oder voraussichtlich eingenommen werden. Vorbehalten bleibt Abs. 1bis. * 1bis Einlagen in die finanzpolitische Reserve dürfen nicht budgetiert werden. Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve und Einlagen in Vorfinanzierungen dürfen nur in gleicher Höhe budgetiert werden. * 2 Das Budget ist die Rechtsgrundlage, aufgeführte ungebundene Ausgaben für den bezeichneten Zweck zu tätigen. * 3 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht während des Rechnungsjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 4. * 8 180.10 4 Die Rechtsgrundlage gemäss Abs. 2 besteht für Investitionen unterhalb der Sondervorlagenlimite während weiterer 2 Jahre. Die ungetätigten Ausgabenbeträge sind in den folgenden Budgets einzustellen und gelten als gebundene

§ 26 Ausgaben. *

Umfang 1 Das Budget enthält: a. die Ergebnisübersicht, b. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen, c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten, d. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung, e. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen, f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten, g. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung. 1bis Es enthält zudem: * a. die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen, b. die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen. 2 Jeder Betrag gemäss Abs. 1 ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets des Vorjahres und der letzten Jahresrechnung zu ergänzen. 3 Dem Budget sind beizulegen: a. * … b. die Auflistung der Finanzkennzahlen.

§ 27

Ergebnisübersicht 1 Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung a. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung; b. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus; c. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis aus. 2 Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investionseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden Nettoinvestitionen aus.

§ 28

Detailrechnungen 1 Die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung ist hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget des Vorjahres sowie hinsichtlich wesentlicher, ungebunderer Ausgaben zu erläutern. 2 Die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung ist hinsichtlich der wesentlichen Beträge zu erläutern. 9 180.10

§ 29

Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen * 1 Die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen umfasst die beschlossenen und die beabsichtigten Investitionen. * 2 Sie enthält für jede beschlossene Investition folgende Angaben: a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht wird; b. die Bezeichnung der Ausgabe; c. das Datum des Ausgabenbeschlusses sowie das Datum eines allfälligen Nachtragskreditbeschlusses; d. der beschlossene Ausgabenbetrag; e. der kumulierte, getätigte Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres; f. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des letzten abgeschlossenen Rechnungsjahres; g. der getätigte und der beabsichtigte Ausgabenbetrag gemäss dem Budget des Vorjahres bzw. gemäss dem aktuellen Budget; h. der verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres. 3 Sie umfasst für jede beabsichtigte Investition folgende Angaben: a. das Konto, über welches die Ausgabe verbucht werden wird; b. die Bezeichnung der Ausgabe; c. der beabsichtigte Ausgabenbetrag; d. der beabsichtigte Ausgabenbetrag im Budgetjahr; e. der beabsichtigte, verbleibende Ausgabenbetrag am Ende des Budgetjahres. § 29a * Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen 1 Die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen umfasst die beschlossenen und die beabsichtigten Investitionen. 2 Sie enthält die sinngemässen Angaben gemäss § 29 Abs. 2 und 3 ohne deren Bst. a.

§ 30

Auflistung der Finanzkennzahlen 1 Die Auflistung der Finanzkennzahlen umfasst die vom Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion berechneten Finanzkennzahlen sowie die kantonalen Richtwerte. *

§ 31

Erläuterungen des Gemeinderats (§ 158 Abs. 3 GemG) 1 Die Erläuterungen des Gemeinderats zum Budget umfassen Erklärungen zum Rechnungsmodell sowie Aussagen zur finanzpolitischen Tragbarkeit. 10 180.10

§ 32

Passation des Budgets (§ 168a Abs. 1 GemG) 1 Das Budget ist spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrats in elektronischer Form via Webplattform sowie im PDF-Format dem Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion einzureichen. * 2 Zusätzlich ist einzureichen: a. der Gemeindeversammlungs- oder Einwohnerratsbeschluss, b. eine Aufstellung der im folgenden Jahr geltenden Steuerfüsse und Steuersätze sowie Gebührenhöhen der Spezialfinanzierungen, c. der Bericht der Rechnungsprüfungskommission. 3 Fristgerecht eingereichte Budgets, zu denen die Direktion den Gemeinden bis zum 31. März keinen Bericht erstattet hat, haben passiert.

§ 33

Verspäteter Beschluss des Budgets (§ 158 Abs. 1 GemG) 1 Unterlässt es die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat, das Budget bis zum 31. Dezember zu beschliessen, so sind die zuständigen Gemeindebehörden ermächtigt, die für ihre Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vorzunehmen. 7 Jahresrechnung

§ 34

Jahresrechnung (§ 164 GemG) 1 Die Jahresrechnung ist die Zusammenstellung der Beträge, die im vergangenen Jahr ausgegeben oder eingenommen worden sind, sowie die Aktiven und die Passiven zu Jahresbeginn und zu Jahresende. 2 Sie enthält: a. die Ergebnisübersicht, b. die Geldflussrechnung, c. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Funktionen, d. den Zusammenzug der Erfolgsrechnung nach Arten, e. die funktional gegliederte Detailerfolgsrechnung, f. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Funktionen, g. den Zusammenzug der Investitionsrechnung nach Arten, h. die funktional gegliederte Detailinvestitionsrechnung, i. den Zusammenzug der Bilanz, k. die Detaildarstellung der Bilanz. 3 Jeder Betrag gemäss Abs. 2 Bst. a und c–h ist mit den entsprechenden Beträgen des Budgets sowie der letzten Jahresrechnung zu ergänzen. 11 180.10 4 Der Jahresrechnung sind beizulegen: a. der Eigenkapitalnachweis, b. der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens, c. die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens, d. die Auflistung der kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten, e. die Auflistung der Rückstellungen, f. die Auflistung der Eventualverpflichtungen und -guthaben, g. die Auflistung der privatrechtlichen Zweckbindungen, h. * die Auflistung der Investitionen ins Verwaltungsvermögen, hbis. * die Auflistung der Investitionen ins Finanzvermögen, i. die Auflistung der Finanzkennzahlen, k. die Auflistung der Gemeindebeteiligungen, l. die Auflistung der interkommunalen Zusammenarbeit.

§ 35

Ergebnisübersicht 1 Die Ergebnisübersicht weist für die Erfolgsrechnung: a. auf der 1. Stufe das operative Ergebnis aus; dieses umfasst das Ergebnis aus der betrieblichen Tätigkeit sowie dasjenige aus der Finanzierung; b. auf der 2. Stufe das ausserordentliche Ergebnis aus; c. auf der 3. Stufe das Gesamtergebnis sowie die Veränderung des Bilanzüberschusses bzw. des Bilanzfehlbetrags aus. 2 Sie weist für die Investionsrechnung die Investitionsausgaben und die Investionseinnahmen des Verwaltungsvermögens sowie die daraus resultierenden Nettoinvestitionen aus.

§ 36

Geldflussrechnung 1 Die Geldflussrechnung weist die Herkunft und die Verwendung der Mittel aus. 2 Sie stellt die Geldflüsse aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investitionstätigkeit sowie aus Finanzierungstätigkeit dar.

§ 37

Detailrechnungen 1 Die funktional gegliederten Detailerfolgs- und Detailinvestitionsrechnungen sind hinsichtlich wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Budget zu erläutern.

§ 38

Zusammenzug und Detaildarstellung der Bilanz 1 Die Bilanz umfasst die Jahresanfangsbestände, die Zugänge, die Abgänge und die Jahresendbestände. 12 180.10

§ 39

Eigenkapitalnachweis 1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderung des Eigenkapitals detailliert auf.

§ 40

Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens 1 Der Auszug aus der Anlagenbuchhaltung des Verwaltungsvermögens enthält für jede Investitionsausgabe, die über die Investitionsrechnung verbucht wird, folgende Angaben: a. das Konto und die Laufnummer, b. die Bezeichnung des Objekts sowie bei Grundstücken die Parzellennummer und die Fläche, c. das Jahr der erstmaligen Abschreibung, d. die kategorisierte Nutzungsdauer, e. gegebenenfalls den Zeitpunkt des Endes der verkürzten Nutzungsdauer sowie den Grund derselben, f. die Höhe der getätigten Investitionsausgabe, g. die nach Abzug der Investitionseinnahmen verbleibende Höhe der Investitionsausgabe, h. den Wert zu Beginn des laufenden Jahres, i. die Höhe der Investionsausgaben im laufenden Jahr, k. die Höhe der Investitionseinnahmen im laufenden Jahr, l. die planmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr, m. gegebenenfalls die ausserplanmässigen Abschreibungen im laufenden Jahr, n. den Wert am Ende des laufenden Jahres.

§ 41

Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens 1 Die Auflistung der Anlagen des Finanzvermögens enthält für jede Anlage folgende Angaben: a. das Bilanzkonto; b. bei Fahrnis die Bezeichnung des Objekts; c. bei Grundstücken die Bezeichnung des Objekts, die Parzellennummer, die Fläche und die Zonenzugehörigkeit; d. den Anschaffungswert; e. den Buchwert zu Jahresbeginn und zu Jahresende sowie dessen Veränderung. 13 180.10

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