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Vereinbarung zwischen den Kantonen Thurgau und Zürich über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

Zürich · 551.172 · intercantonal agreement

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 der Verantwortlichkeiten
  2. Art. 2 Grundsatz
  3. Art. 3 Zuständigkeit
  4. Art. 4 Zuständigkeit
  5. Art. 5 Polizei
  6. Art. 6 Verfahren
  7. Art. 7 Rettungswesen
  8. Art. 8 Gerichtsstand
  9. Art. 9 Unterstellung
  10. Art. 10 Befehlsgewalt
  11. Art. 11 Disziplinargewalt
  12. Art. 12 Haftung
  13. Art. 13 Beistand
  14. Art. 14 Betriebskosten
  15. Art. 15 Vollzug
  16. Art. 16 Anstände
  17. Art. 17 Inkrafttreten
  18. Art. 18 Bundesrat

18 provisions

Art. 1 der Verantwortlichkeiten

1 Auf dem thurgauischen Teilstück der N 1 zwischen der Kantonsgrenze bei Hagenbuch und dem Anschlusswerk Matzingen werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Winterthur ausgeübt. 2 Auf dem zürcherischen Teilstück der Autobahn N 7 zwischen der Kantonsgrenze bei Kefikon und der Verzweigung von N 1 und N 7 werden die in Abs. 1 genannten Aufgaben von der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Thurgau, nachfolgend ebenfalls Autobahnpolizei genannt, ausgeübt. II. Zuständigkeit

Art. 2 Grundsatz

1 In den nachfolgenden Bestimmungen werden der Kanton Zürich betreffend die N 1 und der Kanton Thurgau betreffend die N 7 als Stammkanton, der Kanton Zürich betreffend die N 7 und der Kanton Thurgau betreffend die N 1 als Gebietskanton bezeichnet. 2 Auf den in Art. 1 genannten Teilstücken hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Stammkantons die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind. 551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 Örtliche

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn einschliesslich Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 19644. 2 Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlusswerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB3). Sachliche

Art. 4 Zuständigkeit

Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben: a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge; b. Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen; c. Überwachung des Strassenzustandes und Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn; d. Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons; e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und Erstattung der administrativ-polizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons; f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen; g. Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr6, nach den Vorschriften und zugunsten des Stammkantons. b. Gerichtliche

Art. 5 Polizei

1 Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf dem Autobahnteilstück des Gebietskantons vorzunehmen sind. a. Strassenpolizei Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 551.172 2 Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen. 3 Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung. 4 Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

Art. 6 Verfahren

1 Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden. Vorbehalten bleibt Art. 4 lit. g. 2 Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen.

Art. 7 Rettungswesen

Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes. III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 8 Gerichtsstand

Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmung des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350–356 StGB3).

Art. 9 Unterstellung

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Art. 10 Befehlsgewalt

1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen. 2 Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons an dessen Autobahnpolizei. 551.172 Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7

Art. 11 Disziplinargewalt

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons. Disziplinarvergehen, die auf dem Gebiete des andern Kantons begangen werden, sind von dessen Behörden den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Art. 12 Haftung

1 Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei des Stammkantons bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haften der Gebietskanton und der Beamte nach dem Verantwortlichkeitsrecht des Gebietskantons, soweit danach dem Geschädigten ein Ersatzanspruch zusteht. 2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für den Beamten günstiger ist. 3 Für Sach- und Personenschäden, welche Beamte der Autobahnpolizei beim Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in Bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht. 4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeughalter gemäss Bundesrecht.

Art. 13 Beistand

1 Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. 2 Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. IV. Kostenregelung

Art. 14 Betriebskosten

1 Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Autobahnpolizei auf dem Gebiete des andern Kantons erwachsen. Inbegriffen sind die Kosten von Unfall- und Haftpflichtversicherungen. 2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen an den Stammkanton. Vereinbarung betreffend Autobahnpolizei auf der N 1 und der N 7 551.172 V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirektion des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kantons Thurgau.

Art. 16 Anstände

Anstände zwischen den Vertragsparteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Verkehrsübergabe der N 7 von der Attiker-Verzweigung (N 1 / N 7) bis Frauenfeld-Ost in Kraft. Vertragsdauer2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1977 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird. 3 Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlischt die Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N 1 vom 29. Oktober 1970. Genehmigung durch den

Art. 18 Bundesrat

Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung2 dem Bundesrat zur Genehmigung7 unterbreitet. 1 OS 46, 319 und GS IV, 132. 2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 3 SR 311.0. 4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725.111). 5 SR 741.01. 6 SR 741.03. 7 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1976.

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