§ 1
Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Verteilung der Lotteriefondsmittel gemäss Art. 8 Abs. 3 Ziff. 1 kGSpG2).
Nidwalden · 932.11 · ordinance
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Finanzdirektion 1 Die Finanzdirektion ist zuständig für die Verteilung der Lotteriefondsmittel gemäss Art. 8 Abs. 3 Ziff. 1 kGSpG2).
Gesundheits- und Sozialdirektion 1 Die Gesundheits- und Sozialdirektion vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)3). 2 Sie entscheidet über die zweckgebundene Verwendung der dem Kanton zufliessenden Präventionsabgabe gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK)4).
Arbeitsamt 1 Das Arbeitsamt ist die Aufsichts- und Vollzugsbehörde gemäss dem Geldspielgesetz5). 1) NG 932.1 2) NG 932.1 3) SR 935.51 4) NG 932.2 5) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 932.11 2 Es vollzieht alle dem Kanton zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung erarbeitet den Bericht gemäss Art. 10 kGSpG6). 2 Sie ist zuständig für den Bezug der Spielbankenabgabe.
Steueramt 1 Das Steueramt ist zuständig für die Veranlagung der kantonalen Spielbankenabgabe.
Abteilung Jugend, Familie, Sucht 1 Die Abteilung Jugend, Familie, Sucht ist die kantonale Fachstelle gemäss Art. 81 Abs. 3 BGS7). 2 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
Verkauf der Lose 1 Der Preis des einzelnen Loses darf Fr. 5.– nicht übersteigen. 2 Die Lose dürfen nur in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass verkauft werden.
Gewinne 1 Der Wert der bereitgestellten Gewinne muss mindestens 40 Prozent der Summe aller Einsätze entsprechen. 2 Als Gewinne sind ausschliesslich Waren sowie Gutscheine für nach Art und Wert genau bezeichnete Waren und Dienstleistungen zugelassen.
Gesuch 1 Das Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist mindestens 20 Tage vor dem geplanten Anlass auf amtlichem Formular einzureichen. 6) NG 932.1 7) SR 935.51 932.11 2 Es hat insbesondere zu enthalten: 1. die Angaben über die Veranstalterin oder den Veranstalter sowie der Personen, welche die Verantwortung für die richtige Durchführung der Kleinlotterien übernehmen; 2. die Angabe des Zwecks, für den der Ertrag der Kleinlotterien verwendet werden soll; 3. die Anzahl Lose, den Lospreis, den Gesamtwert der Gewinne sowie die Anzahl der Treffer; 4. den Ort, den Zeitpunkt und die Bezeichnung des Anlasses, an dem die Kleinlotterien durchgeführt werden soll; 5. die Art, den Ort und den Zeitpunkt der Durchführung der Ziehung; und 6. den Ort und den Zeitpunkt der Ausgabe der Gewinne.
Abrechnung 1 Der Bewilligungsbehörde ist binnen 30 Tagen nach der Durchführung der Kleinlotterie eine detaillierte Abrechnung einzureichen. 3 Abgaben
Kantonale Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten 1 Für jeweils 1 Geschicklichkeitsspielautomaten sind folgende Abgaben zu entrichten: 1. Betreiben eines Automaten mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen: Fr. 1'000.– 2. Betreiben eines Automaten mit geringen Einsatz und Sachgewinn: Fr. 200.– 4 Schlussbestimmungen
Änderung der Gebührenverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2001 zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV)8) wird wie folgt geändert: … 8) NG 265.51 932.11
Aufhebung der Spielverordnung 1 Die Vollzugsverordnung vom 6. November 2001 zum Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen (Spielverordnung, SpV)9) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. 9) A 2001, 1567 932.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 08.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung A 2020, 1842 932.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 08.09.2020 01.01.2021 Erstfassung A 2020, 1842