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Richtlinien für die Ausrichtung von Beiträgen an Umbauten und Renovationen erhaltenswerter Bauten

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 20. März 1968
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

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8 provisions

Art. 1 Beschlossen vom Stadtrat am 20. März 1968

Grundsatz Die Stadt kann an den Wiederaufbau, den Umbau und die Renovation von Gebäuden in und ausserhalb der Altstadt Beiträge ausrichten, sofern es sich um Objekte von kultureller oder historischer Bedeutung handelt. Beiträge können auch zur Erhaltung des Altstadtbildes an die Renovation von Gebäuden oder Einzelteilen davon ausgerichtet werden, sofern diese aus anderen Gründen, z.B. wegen des Orts- und Gassenbildes, schützenswert sind.

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Art. 2

Subventionierte Mehrkosten Grundsätzlich werden die Beiträge nur an die durch die Erhaltung bedeutender Teile oder durch die sachgemässe Bearbeitung entstehenden, nachweisbaren Mehrkosten ausgerichtet. Gewöhnliche Fassadenrenovationen können nicht subventioniert werden.

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Art. 3

Maximum der Beiträge An Bauten, welche im Sinne der Denkmalpflege von Bund und Kanton unterstützt werden, richtet die Stadt Beiträge bis 20 %, maximal in gleicher Höhe wie der Kanton, aus.

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Art. 4

Teilweise Übernahme der Mehrkosten Für andere Objekte beträgt der städtische Beitrag im Maximum 50 % der Mehrkosten. Auch in solchen Fällen soll der kantonale Denkmalpfleger angehört werden. Beiträge über Fr. 2000.– werden nur ausgerichtet, wenn mit der Restaurierung gleichzeitig die wohnhygienischen Verhältnisse verbessert werden.

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Art. 5

Rückerstattungspflicht: Denkmalschutz Der Empfänger eines städtischen Beitrages hat sich unterschriftlich zu verpflichten, den subventionierten Bau resp. Einzelteil zu erhalten. Wird später eine Änderung vorgenommen, womit der durch einen Beitrag unterstützte Bau oder Teil davon untergeht oder so verändert wird, dass er ohne Bedeutung bleibt, muss der erhaltene Beitrag an die Stadt zurückerstattet werden. Bei Bei- 624 $$$ trägen über Fr. 2000.– kann die Stadt verlangen, dass die Rückerstattungspflicht im Grundbuch vorgemerkt wird. Bei wesentlichen Unterstützungen wird in der Regel das Objekt unter Denkmalschutz gestellt.

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Art. 6

Gesuche Beitragsgesuche sind vor Ausführung der Arbeiten dem städtischen Bauamt einzureichen, welches die Kostenberechnung zu überprüfen hat. Dem Gesuch sind Pläne oder Photos und eingeholte Offerten beizulegen.

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Art. 7

Auszahlung Die Auszahlung erfolgt nach eingereichter und geprüfter Abrechnung, welcher die Originalbelege beizufügen sind.

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Art. 8

Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft.

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