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Taxi-Tarifordnung

Basel-Landschaft · 546.112 · other

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Contents: 10 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1

Fahrten 1 bis 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr) a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr. b. Taxe 1, pro km: 4.30 Fr. 2 über 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr) a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr. b. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr. 3 bei Nacht (20.00–06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr. b. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.

§ 2

Wartezeiten 1 Wartezeiten, pro Stunde: 80.00 Fr.

§ 3

Besetzte Hin- und Rückfahrten 1 Es wird bei Tag und Nacht berechnet: Taxe 1

§ 4

Warentransporte 1 Es wird immer, ohne oder mit Begleitung des Auftraggebers, berechnet: a. Grundtaxe: 20.00 Fr. b. pro km: 3.90 Fr.

§ 5

Zuschläge 1 Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei. 1) GS 24.91, SGS 546.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804 2 546.112 2 Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis befördert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.

§ 6

Feststellung der Taxe 1 Zur Feststellung der einzuschaltenden Taxe werden die Strassenkilometer ab festem Standort des bestellten Taxis gerechnet.

§ 7

Leerfahrten 1 Im Umkreis von 2 km, vom Sitz der Taxifirma aus gerechnet, dürfen keine Leerkilometer berechnet werden. 2 Bei Fahrten ausserhalb dieses Umkreises dürfen Leerkilometer nur für diejenigen Strecken berechnet werden, auf welchen Hin- und Rückfahrten mit leerem Fahrzeug erfolgen.

§ 8

Fernfahrten 1 Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet werden nach Spezialtarif. 2 Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleutefahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können berechnet werden nach Spezialtarif.

§ 9

Anschriften 1 In den Taxis sind die Anschriften «Trinkgeld inbegriffen» und das angewendete Taxensystem mit den Preisen anzubringen.

§ 10

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts 1 Diese allgemein verbindliche Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 2 Die Taxi-Verordnung vom 23. Januar 1995 wird aufgehoben. 3 Künftige Anpassungen können beantragt werden, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise sich um mindestens 5 Punkte verändert hat. Basis ist der Index per Oktober 2008 (105.7, Mai 2000 = 100 Punkte) oder wenn erheblich gestiegene, sachlich nachvollziehbare Mehrkosten der Taxibetriebe für eine Anpassung der Tarife sprechen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804 3 546.112 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 05.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0804 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804 4 546.112 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.11.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0804 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804

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