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10 provisions
§ 1
Fahrten
1 bis 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)
a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
b. Taxe 1, pro km: 4.30 Fr.
2 über 10 km am Tage (06.00–20.00 Uhr)
a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
b. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.
3 bei Nacht (20.00–06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen
a. mit 1 und mehr Personen, Grundtaxe: 7.00 Fr.
b. Taxe 2, pro km: 4.50 Fr.
§ 2
Wartezeiten
1 Wartezeiten, pro Stunde: 80.00 Fr.
§ 3
Besetzte Hin- und Rückfahrten
1 Es wird bei Tag und Nacht berechnet: Taxe 1
§ 4
Warentransporte
1 Es wird immer, ohne oder mit Begleitung des Auftraggebers, berechnet:
a. Grundtaxe: 20.00 Fr.
b. pro km: 3.90 Fr.
§ 5
Zuschläge
1 Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei.
1) GS 24.91, SGS 546.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
2 546.112
2 Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf
dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis befördert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.
§ 6
Feststellung der Taxe
1 Zur Feststellung der einzuschaltenden Taxe werden die Strassenkilometer ab
festem Standort des bestellten Taxis gerechnet.
§ 7
Leerfahrten
1 Im Umkreis von 2 km, vom Sitz der Taxifirma aus gerechnet, dürfen keine
Leerkilometer berechnet werden.
2 Bei Fahrten ausserhalb dieses Umkreises dürfen Leerkilometer nur für diejenigen Strecken berechnet werden, auf welchen Hin- und Rückfahrten mit leerem Fahrzeug erfolgen.
§ 8
Fernfahrten
1 Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet
werden nach Spezialtarif.
2 Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleutefahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können berechnet werden nach Spezialtarif.
§ 9
Anschriften
1 In den Taxis sind die Anschriften «Trinkgeld inbegriffen» und das angewendete Taxensystem mit den Preisen anzubringen.
§ 10
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese allgemein verbindliche Tarifordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in
Kraft.
2 Die Taxi-Verordnung vom 23. Januar 1995 wird aufgehoben.
3 Künftige Anpassungen können beantragt werden, wenn der Landesindex der
Konsumentenpreise sich um mindestens 5 Punkte verändert hat. Basis ist der
Index per Oktober 2008 (105.7, Mai 2000 = 100 Punkte) oder wenn erheblich
gestiegene, sachlich nachvollziehbare Mehrkosten der Taxibetriebe für eine
Anpassung der Tarife sprechen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
3 546.112
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0804
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804
4 546.112
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.11.2008 01.01.2009 Erstfassung GS 36.0804
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0804