Law

Verkehrsversicherungsverordnung

Confederation · 741.31 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 daad2820b61e716e86e30e39366c5e9a54f9cda2bf3549657c1f1dbd97e2bc8b

Contents: 86 provisions
  1. Art. 1 Motorfahrzeuge
  2. Art. 2 Losgelöste Motorfahrzeug-Anhänger
  3. Art. 3 Mindestversicherung
  4. Art. 3a Erfordernis
  5. Art. 4 Inhalt und Form
  6. Art. 5 Ausstellung der Nachweise
  7. Art. 6 Prüfung, Aufbewahrung
  8. Art. 7 Meldung des Versicherers
  9. Art. 7a Konkurs eines Versicherers
  10. Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
  11. Art. 9 Behördliche Bewilligung
  12. Art. 10 Verfahren, Frist
  13. Art. 10a Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
  14. Art. 10b Vorläufige Verkehrsberechtigung
  15. Art. 11 Art der Risiken
  16. Art. 12 Gefährliche Güter
  17. Art. 13 Allgemeine Bedingungen
  18. Art. 14 Verwendung
  19. Art. 15 Versicherung
  20. Art. 16 Anwendungsfälle
  21. Art. 17 Fahrzeugausweis
  22. Art. 18 Kontrollschilder und Kontrollmarke
  23. Art. 19 Versicherung
  24. Art. 20 Erteilung
  25. Art. 20a Verwendung
  26. Art. 21 Versicherung
  27. Art. 22 Art und Natur der Ausweise
  28. Art. 23 Erteilung
  29. Art. 23a Entzug
  30. Art. 24 Verwendung
  31. Art. 25 Berechtigte Personen
  32. Art. 26 Versicherung
  33. Art. 27 Versicherungspflicht
  34. Art. 28 Verfahren
  35. Art. 29 Versicherungsnachweis
  36. Art. 30 Anwendungsfälle
  37. Art. 31 Versicherungsnachweis
  38. Art. 32 Strassenbaumaschinen und Arbeitskarren mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h
  39. Art. 33 Werkinterner Verkehr auf öffentlichen Strassen
  40. Art. 34 Haftpflicht
  41. Art. 35 Versicherung
  42. Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten
  43. Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten
  44. Art. 38 Versicherung und Haftpflicht
  45. Art. 39 Geltungsbereich
  46. Art. 40 Deckungsanspruch
  47. Art. 41 Deckungspflicht
  48. Art. 42 Pflichten der Geschädigten
  49. Art. 43 Pflichten des Vertreters
  50. Art. 44 Grenzversicherung
  51. Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise
  52. Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
  53. Art. 47 Motorsportliche Veranstaltungen
  54. Art. 48 Aufgaben der Polizei
  55. Art. 49 Ausschluss des Arrestes
  56. Art. 49a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register
  57. Art. 49b Zugriffsberechtigung
  58. Art. 49c Aufbewahrung der Daten
  59. Art. 49d Erteilung von Auskünften
  60. Art. 50
  61. Art. 51
  62. Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt
  63. Art. 53 Deckungspflicht
  64. Art. 53a Umfang der Leistungen
  65. Art. 54 Ausländische Geschädigte
  66. Art. 54a
  67. Art. 54abis Sanierung
  68. Art. 54b Versicherungskonkurs
  69. Art. 54bbis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren
  70. Art. 54c
  71. Art. 55 Statuten, Streitigkeiten
  72. Art. 56 Verhältnis
  73. Art. 57
  74. Art. 58 Beiträge der Motorfahrzeughalter
  75. Art. 59 Pflichten der Versicherungsunternehmen
  76. Art. 59a Mitwirkung der Behörden
  77. Art. 59b
  78. Art. 59c Leistungskoordination
  79. Art. 60
  80. Art. 61
  81. Art. 62–71
  82. Art. 72
  83. Art. 73–76
  84. Art. 76a …
  85. Art. 76b
  86. Art. 77

86 provisions

Art. 35 Versicherung

1 Der Nachweis, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 63 SVG), wird mit einer Versicherungsvignette erbracht. 2 Die Vignette wird abgegeben, wenn der Halter nachweist, dass er während der Gültigkeitsdauer der Vignette gegen haftpflichtrechtliche Ansprüche versichert ist. 3 Die Vignette muss hinsichtlich Gestaltung dem Muster nach Anhang 3 entsprechen und die beiden letzten Ziffern des Abgabejahres sowie eine individuelle Nummer tragen. Sie ist im oberen Drittel des Kontrollschilds und im dafür vorgesehenen Feld des Fahrzeugausweises anzubringen. 4 Die Versicherung für Motorfahrräder muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Betrag von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen decken.

Art. 36 Gültigkeitsdauer und Ersatz der Vignetten

1 Die Vignetten sind vom 1. Januar des aufgedruckten Abgabejahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres gültig. 2 Vignetten, bei denen die Jahreszahl oder die individuelle Nummer unlesbar sind, und abhanden gekommene Vignetten sind auf dem Kontrollschild und im Fahrzeugausweis zu ersetzen. Sie können durch Vignetten mit gleicher Gültigkeitsdauer ersetzt werden.

Art. 37 Beschaffung und Abgabe der Vignetten

1 Für die Beschaffung und die Abgabe der Vignetten sind die Kantone zuständig. 2 Sie können Dritte mit der Abgabe der Vignetten beauftragen. 3 Jede Abgabestelle muss der kantonalen Behörde die vollständig ausgefüllte Versicherungskarte übermitteln und Folgendes melden: a. bei einem Motorfahrrad, das bereits einmal in Verkehr gesetzt wurde: die neue Vignettennummer; b. bei einem Motorfahrrad, das erstmals in Verkehr gesetzt wird: die Kontrollschild- und die Vignettennummer. 4 Die kantonale Behörde muss die von den Abgabestellen nach Absatz 3 zu liefernden Informationen nach dem Ablauf der Gültigkeit der Vignette noch fünf Jahre aufbewahren.

Art. 38 Versicherung und Haftpflicht

1 Die Benützer der folgenden Motorfahrzeuge sind von der Versicherungspflicht nach Artikel 63 SVG ausgenommen: a. Motorhandwagen; b. Motoreinachser, die nur von einer zu Fuss gehenden Person geführt und nicht für das Ziehen von Anhängern verwendet werden; c. Leicht-Motorfahrräder; d. Rollstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h. 2 Sie haften nach Obligationenrecht. SR 220

Art. 39 Geltungsbereich

1 Die Artikel 39–49 gelten für Schäden, die von ausländischen Motorfahrzeugen auf dem Gebiet der Schweiz verursacht werden. Für ausländische Motorfahrzeuge nach Artikel 38 gilt Artikel 53a Buchstabe b. 2 Sie finden sinngemäss Anwendung, wenn der Halter eines ausländischen Motorfahrzeugs oder Motorfahrzeuganhängers nach Artikel 69 SVG und Artikel 2 dieser Verordnung für den von einem Anhänger oder einem geschleppten Fahrzeug auf dem Gebiet der Schweiz verursachten Schaden einstehen muss. 3 Fahrzeuge gelten als ausländisch, wenn sie aufgrund eines ausländischen Fahrzeugausweises und ausländischer Kontrollschilder zugelassen sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 40 Deckungsanspruch

1 Die Geschädigten können für die Schadenersatzansprüche, die ihnen gegen den haftpflichtigen Motorfahrzeughalter von Gesetzes wegen zustehen, vom Nationalen Versicherungsbüro Deckung verlangen. 2 Die Deckung kann jedoch nur im gleichen Umfang beansprucht werden, wie wenn der Unfall durch ein schweizerisches Fahrzeug verursacht worden wäre. Artikel 42 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 3 Eine über die schweizerische Mindestdeckung hinausgehende Forderung wird erfüllt, wenn: a. das schädigende Fahrzeug aus einem Staat stammt, der eine höhere gesetzliche Mindestdeckung vorschreibt; oder b. für das schädigende Fahrzeug aufgrund der Versicherungspolice eine höhere Deckung besteht und aus dem Ausland die entsprechende Deckungszusage vorliegt. 4 Der Deckungsanspruch unterliegt im Übrigen denselben Regeln wie das direkte Forderungsrecht gegen einen Versicherer im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 SVG. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 41 Deckungspflicht

1 Das Nationale Versicherungsbüro ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 39 zuständig. Es wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter). 2 Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge. 3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln. 4 Das Nationale Versicherungsbüro bezeichnet innert 30 Tagen einen anderen Vertreter, wenn: a. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt, ausser der ausländische Versicherer stimme der Schadenregulierung durch den zunächst bezeichneten Vertreter zu; b. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5 Haben Geschädigte, die noch nicht abgefunden sind, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Nationale Versicherungsbüro oder, mit dessen Zustimmung, der Vertreter einen ausländischen Versicherer oder ein ausländisches nationales Versicherungsbüro mit der Schadenregulierung im Namen des Nationalen Versicherungsbüros beauftragen, sofern die Beteiligten ihre Einwilligung geben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 42 Pflichten der Geschädigten

1 Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Versicherungsbüro mit folgenden Angaben melden: a. Unfall (Ort, Datum, Zeit, Hergang, Unfallbeteiligte, Zeugen und Unfallprotokoll); b. Schaden (Art und Grössenordnung); c. schädigendes Fahrzeug (Art, Marke, Farbe, Kontrollschild, Zulassungsstaat); d. Hinweis, ob ein Polizeirapport erstellt wurde. 2 Verletzt der Geschädigte diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung um den Mehraufwand, der dem Nationalen Versicherungsbüro dadurch entsteht, gekürzt werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 43 Pflichten des Vertreters

1 Der Vertreter hat dem Nationalen Versicherungsbüro die von ihm behandelten Schadenfälle mit den Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet; b. die korrekte Schadenregulierung und Abrechnung nach Massgabe der Vereinbarungen zwischen den nationalen Versicherungsbüros zu kontrollieren; c. die von den nationalen Versicherungsbüros beschlossenen und in den Statuten des Nationalen Versicherungsbüros vorgesehenen Statistiken zu erstellen. 2 Er muss den Fall an das Nationale Versicherungsbüro zurückgeben, wenn: a. sich eine Kollision zwischen seinen und den Interessen der geschädigten Person ergibt; b. sich nachträglich herausstellt, dass ein anderer als der ursprünglich angenommene ausländische Versicherer zuständig ist; oder c. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 3 Das Nationale Versicherungsbüro entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 2, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 44 Grenzversicherung

1 Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss bei der Einfahrt in die Schweiz eine Grenzversicherung abschliessen, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 45 nicht erfüllt sind. 2 Die Grenzversicherung gewährt dem Halter des darin bezeichneten Fahrzeugs und den Personen, für die er verantwortlich ist, in den auf dem Grenzversicherungsnachweis aufgeführten Staaten mindestens einen Versicherungsschutz, der der Mindestdeckungspflicht im jeweiligen Staat entspricht. 3 Die Prämien werden vom nationalen Versicherungsbüro festgelegt. Sie bedürfen der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht. 4 Grenzversicherungsnachweise werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern herausgegeben.

Art. 45 Gleichwertige Versicherungsnachweise

1 Keine Grenzversicherung benötigen Führer ausländischer Motorfahrzeuge, wenn die Schadendeckung in der Schweiz aufgrund einer Vereinbarung des schweizerischen mit dem ausländischen nationalen Versicherungsbüro für alle Motorfahrzeuge gewährleistet ist: a. welche die ordentlichen Kontrollschilder des betreffenden Staates tragen; oder b. für welche bei der Einreise eine für die Schweiz gültige internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder ein anderer für die Schweiz genügender Grenzversicherungsnachweis vorgewiesen wird. 2 Das nationale Versicherungsbüro teilt dem ASTRA die Liste der Staaten nach Absatz 1 mit. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer

1 Ausländische Motorfahrzeuge dürfen in der Schweiz nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Artikel 44 oder 45 gewährleistet ist. 2 Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt.

Art. 47 Motorsportliche Veranstaltungen

Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 48 Aufgaben der Polizei

1 In den Rapporten hält die Polizei über die von ausländischen Motorfahrzeugen verursachten Unfälle die Angaben fest, die für die Ermittlung des Haftpflichtigen und seines Versicherers notwendig sind. 2 Sie erstellt die Rapporte unverzüglich und sendet dem Nationalen Versicherungsbüro oder dem Vertreter eine Kopie davon sowie das Doppel oder eine Kopie der Grünen Karte oder des Grenzversicherungsnachweises. Können die beiden letztgenannten Dokumente nicht kopiert werden, so wird deren Inhalt im Polizeirapport festgehalten. 3 Kann der Führer des ausländischen Motorfahrzeugs das erforderliche Dokument (Art. 44 und 45) nicht vorlegen, so ist dies unter Angabe der geltend gemachten Gründe im Rapport zu vermerken und festzuhalten, ob und bei welcher Unternehmung eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 49 Ausschluss des Arrestes

Zur Sicherung der im Gesetz vorgesehenen Ersatzansprüche für die Schäden, die ein ausländisches Motorfahrzeug verursacht hat, sind Arrest und polizeiliche oder strafrichterliche Beschlagnahme des Fahrzeugs oder anderer vom ausländischen Haftpflichtigen mitgeführten Gegenstände nur auf Antrag des nationalen Versicherungsbüros möglich.

Art. 49a Informationssystem Verkehrszulassung und eigenes Register

1 Die Auskunftsstelle (Art. 79a SVG) nutzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Informationssystem Verkehrszulassung. 2 Sie führt zusätzlich ein eigenes Register, das folgende Informationen enthält: a. die Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind sowie die von diesen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten (Art. 79b SVG); b. die von Bund und Kantonen nach Artikel 73 Absatz 3 SVG bezeichneten Schadenregulierungsstellen. Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 30. Nov. 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4997).

Art. 49b Zugriffsberechtigung

Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 können von den ausländischen Auskunftsstellen online abgerufen werden, um die von den schweizerischen Versicherungseinrichtungen im Ausland benannten Schadenregulierungsbeauftragten zu ermitteln.

Art. 49c Aufbewahrung der Daten

Die Informationen im Register nach Artikel 49a Absatz 2 müssen während sieben Jahren nach dem Erlöschen der Betriebsbewilligung der Versicherungseinrichtung beziehungsweise der Auflösung des Vertrages zwischen dem Versicherer und seinem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Beendigung der Tätigkeit als Schadenregulierungsstelle online abrufbar sein.

Art. 49d Erteilung von Auskünften

1 Die Auskunftsstelle erteilt geschädigten Personen und Sozialversicherungen folgende Auskünfte zum Fahrzeug, das den Unfall verursacht haben soll: a. Name und Adresse des Haftpflichtversicherers sowie, wenn dieser seinen Sitz nicht im Wohnsitzstaat der geschädigten Person hat, Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten im Wohnsitzstaat der geschädigten Person; b. Nummer der Versicherungspolice und, wenn diese abgelaufen ist, den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes; c. Name und Adresse des Halters, sofern die geschädigte Person ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; d. Adresse der zuständigen Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des Kantons, wenn der Schaden durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, für welches der Bund oder der Kanton haftet. 2 Auskünfte über in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge werden erteilt, sofern der Unfall nicht länger als sieben Jahre zurückliegt. Ist ein Motorfahrzeug im Ausland immatrikuliert, werden Auskünfte erteilt, sofern die Information bei der ausländischen Auskunftsstelle erhältlich ist. 3 Die Auskunftserteilung richtet sich nach Artikel 126 der VZV über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr. SR 741.51

Art. 50

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933).

Art. 51

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 52 Obliegenheiten des Geschädigten; Selbstbehalt

1 Will ein Geschädigter die Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG beanspruchen, so muss er: a. den Schadenfall unverzüglich dem Nationalen Garantiefonds melden und alle Angaben machen, die zur Ermittlung der schädigenden und haftpflichtigen Personen führen können; b. eine Bestätigung beibringen, dass ein Polizeirapport erstellt wurde. 2 Verletzt er diese Meldepflicht schuldhaft, so kann die Entschädigung angemessen gekürzt werden. 3 Verursachen unbekannte Motorfahrzeuge oder Anhänger oder unbekannte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Sachschäden, so beträgt der Selbstbehalt pro Geschädigter 1000 Franken. Haftet der Schädiger aus demselben Ereignis für einen erheblichen Personenschaden, so entfällt der Selbstbehalt. 4 Hat der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung oder ist das Fehlen einer solchen Versicherung strittig, so ist der Nationale Garantiefonds zur Vorleistung verpflichtet. Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933).

Art. 53 Deckungspflicht

1 Der Nationale Garantiefonds ist für die Deckung der Schäden nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG zuständig. Er wird dabei durch eine Mitgliedgesellschaft, einen geschäftsführenden Versicherer oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Vertreter). 2 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet seinen Vertreter unter Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeitsverträge. 3 Die Zusammenarbeit zwischen dem Nationalen Garantiefonds und dem Vertreter ist vertraglich zu regeln. 4 Der Nationale Garantiefonds bezeichnet einen anderen Vertreter, wenn: a. sich eine Kollision zwischen den Interessen des zunächst bezeichneten Vertreters und der geschädigten Person ergibt; b. dies zur ordnungsgemässen Abwicklung der Schadenregulierung erforderlich ist. 5 Der Vertreter hat dem Nationalen Garantiefonds die Angaben zu melden, die es letzterem ermöglichen: a. dem Geschädigten Auskunft zu erteilen, welcher Vertreter den Schadenfall bearbeitet; b. die korrekte Schadenregulierung und die Abrechnung zu kontrollieren. 6 Der Nationale Garantiefonds entzieht dem Vertreter die Schadenregulierung in einem Fall nach Absatz 4, wenn der Vertreter den Fall nicht von sich aus zurückgibt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 53a Umfang der Leistungen

Der Nationale Garantiefonds deckt die Haftung für Schäden, die verursacht werden durch: a. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge oder Anhänger: im Umfang der obligatorischen Mindestversicherung; b. nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge nach Artikel 38: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen; c. nicht ermittelte, ungenügend versicherte oder nicht versicherte Radfahrer oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten: im Umfang von 2 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933).

Art. 54 Ausländische Geschädigte

1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 3 Buchstabe a SVG sowie nach den Artikeln 52 und 53 sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürgerinnen oder Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten. 2 Vorbehalten bleiben: a. abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen; b. vom ASTRA anerkannte Abkommen zwischen dem Nationalen Garantiefonds und ausländischen nationalen Garantiefonds; c. andere Fälle, in denen Gegenrecht gewährt wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 54a

1 Werden Haftpflichtansprüche gegen die Entschädigungsstelle (Art. 79d SVG) erhoben, so prüft diese, ob die Voraussetzungen für die Behandlung des Falles erfüllt sind. Gegebenenfalls unterrichtet sie unverzüglich folgende Stellen darüber, dass ein Antrag auf Entschädigung bei ihr eingegangen ist und dass sie innert zweier Monate auf diesen eingehen werde: a. die Versicherungseinrichtung, bei der das schädigende Fahrzeug versichert ist; b. den für die Schweiz zuständigen Schadenregulierungsbeauftragten derjenigen Versicherungseinrichtung, bei der das schadenverursachende Fahrzeug versichert ist, wenn die betreffende Police im Ausland ausgestellt worden ist; c. die Entschädigungsstelle des Staates, in dem die Versicherungspolice ausgestellt worden ist; d. die Person, die den Unfall verursacht hat, sofern sie bekannt ist; e. das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat, wenn das unfallverursachende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in diesem Staat hat; f. die Schadenregulierungsstelle des Bundes oder des zuständigen Kantons, wenn diese für das unfallverursachende Fahrzeug haften; g. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 2 Die Entschädigungsstelle reguliert die Schadenersatzansprüche nach Massgabe des anwendbaren Rechts, wenn die Versicherungseinrichtung oder deren Schadenregulierungsbeauftragter nicht innert zweier Monate seit dem Eingang der Schadenersatzforderung bei der Entschädigungsstelle entweder eine begründete Antwort abgeben oder ein begründetes Angebot vorlegen. Sie berücksichtigt dabei die Leistungen der Sozialversicherungen. 3 Wird die Entschädigungsstelle von der Entschädigungsstelle eines anderen Staates darüber informiert, dass diese ein Schadenersatzbegehren gegen einen Versicherer erhalten hat, der in der Schweiz eine Versicherungspolice ausgestellt hat, leitet sie diese Information an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht weiter.

Art. 54abis Sanierung

1 Genehmigt die FINMA einen Sanierungsplan nach Artikel 52j des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (VAG), der eine Kürzung der Schadenzahlungen aus Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen vorsieht, so hat sie die entsprechende Genehmigung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Sanierungsplanes dem Nationalen Garantiefonds mitzuteilen. 2 Der Nationale Garantiefonds hat Anspruch auf Akteneinsicht in das Sanierungsverfahren, insbesondere bezüglich des Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Portefeuille. 3 Der zu sanierende Versicherer reguliert die von der Kürzung betroffenen Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden selbständig. Er bezahlt Geschädigten und rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherern unter Vorbehalt von Absatz 4 die ungekürzten Leistungen aus. Der Betrag, um den die Leistungen gemäss Sanierungsplan hätten gekürzt werden müssen, ist vom Nationalen Garantiefonds zu tragen. 4 Der Nationale Garantiefonds stellt dem zu sanierenden Versicherer auf dessen Antrag quartalsweise im Voraus die notwendigen Mittel zur Begleichung des vom Nationalen Garantiefonds zu tragenden Betrags zur Verfügung. Im Anschluss an jedes Quartal erfolgt eine Abrechnung durch den zu sanierenden Versicherer über die tatsächlich ausbezahlten Beträge. Ein allfälliger Restbetrag fällt zurück an den Nationalen Garantiefonds. 5 Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einem schweizerischen Versicherer versichert sind, über den ein Garantiefondsleistungen auslösendes Sanierungsverfahren eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf diesen Versicherer. Dieser reguliert den Rückgriff in gleicher Weise wie bei einer Direktforderung geschädigter Dritter. SR 961.01

Art. 54b Versicherungskonkurs

1 Der Nationale Garantiefonds bezahlt geschädigten Personen oder rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherern gegen Aushändigung des Verlustscheins denjenigen Teil der Ansprüche aus gedeckten Motorfahrzeug-Haftpflichtschäden, für den die Konkursverwaltung einen Verlustschein ausgestellt hat. 2 Er nimmt auf Antrag einer geschädigten Person eine vorgezogene Regulierung von deren Anspruch nach Artikel 76 Absatz 4 Buchstabe a SVG vor und bezahlt ihr den noch offenen Betrag, wenn die geschädigte Person: a. vor Rechtskraft des Kollokationsplans Leistungen aus der Konkursmasse gestützt auf Artikel 54abis Absatz 2 VAG erhält; b. von der Konkursverwaltung den Betrag mitgeteilt erhalten hat, mit dem ihr Anspruch in den Kollokationsplan aufgenommen werden soll; und c. der Regulierung ihres Schadens auf Basis des von der Konkursverwaltung mitgeteilten Betrags schriftlich zustimmt. 3 Die rückgriffnehmenden Privat- und Sozialversicherer haben kein Recht auf eine vorgezogene Regulierung. 4 Muss das Nationale Versicherungsbüro für im Ausland verursachte Schäden aufkommen, die durch Fahrzeuge oder Anhänger verursacht worden sind, die bei einer schweizerischen Versicherungseinrichtung versichert sind, über welche der Konkurs eröffnet worden ist, so nimmt es Rückgriff auf den konkursiten Versicherer. Ein allfälliger Ausfall kann gegenüber dem Nationalen Garantiefonds geltend gemacht werden. SR 961.01

Art. 54bbis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren

1 Der Garantiefonds deckt in Sanierungs- und Konkursverfahren Schadensausfälle aus der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungen bis zu einem Betrag von 700 Millionen Franken. 2 Nach Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens werden die im Rahmen dieses Verfahrens zu leistenden Zahlungen während 5 Jahren ab Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens an die Deckungsobergrenze nach Absatz 1 angerechnet. 3 Wird innerhalb dieser Frist mehr als ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so ist für die Reihenfolge der Inanspruchnahme des Garantiefonds der Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Zahlungen aus dem jeweiligen Verfahren massgebend. 4 Übersteigen die aus einem Sanierungs- oder Konkursverfahren voraussichtlich zu übernehmenden Leistungen den nach Absatz 1–3 für dieses Sanierungs- oder Konkursverfahren zur Verfügung stehenden Betrag, so werden die auf die einzelnen Schadenfälle entfallenden Leistungen innerhalb eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Berechtigten nach gleichen Anteilen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diesen Betrag ergeben. 5 Die Quote, um welche die Leistungen des Nationalen Garantiefonds gekürzt werden, muss durch den Nationalen Garantiefonds der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden. 6 Die FINMA veröffentlicht die Genehmigung im Bundesblatt und informiert die betroffenen Versicherer. 7 Zur Wahrnehmung der Deckung gemäss Absatz 1 erheben das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds Beiträge gemäss Artikel 58. Die Finanzierung erfolgt zum Voraus innert einer angemessenen Zeit, bis der Betrag gemäss Absatz 1 vollständig vorhanden ist. Wird die Deckung beansprucht, bevor die Mittel im notwendigen Masse vorhanden sind, werden diese nachträglich durch Beiträge nach Artikel 58 erhoben. 8 Die Mittel des Garantiefonds sind vorsichtig und werterhaltend anzulegen und müssen im Ereignisfall rasch verfügbar sein.

Art. 54c

Führt eine ausländische radsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn die zuständige Haftpflichtversicherung den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat.

Art. 55 Statuten, Streitigkeiten

1 Die Statuten des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des ASTRA. 2 Bei Streitigkeiten zwischen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds oder zwischen diesen und ihren Mitgliedern entscheidet das ASTRA. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 56 Verhältnis

1 Steht nicht fest, ob der Schaden letztlich von einem ausländischen Versicherer gedeckt wird, so erfolgt die Schadenregulierung nach Massgabe der Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds. Im Zweifelsfall wird ein Schaden zu Lasten des Nationalen Garantiefonds reguliert. In jedem Fall wird der Selbstbehalt nach Artikel 52 Absatz 3bis zur definitiven Regulierung zurückbehalten. 2 Stellt sich heraus, dass für den vom Nationalen Versicherungsbüro nach Absatz 1 übernommenen Schaden definitiv kein ausländischer Versicherer deckungspflichtig ist, so nimmt es Rückgriff auf den Nationalen Garantiefonds. 3 Wurde der Aufwand provisorisch vom Nationalen Garantiefonds gedeckt und ergibt sich eine Deckungspflicht eines ausländischen nationalen Versicherungsbüros nachträglich, so nimmt er Rückgriff auf das Nationale Versicherungsbüro. Das Nationale Versicherungsbüro erstattet dem Geschädigten den zurückbehaltenen Selbstbehalt, sobald die Rückgriffszahlung aus dem Ausland eingegangen ist. 4 Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds sind verpflichtet, einander gegenseitig alle Tatsachen zu melden, die einen Rückgriff nach den Absätzen 2 und 3 begründen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 57

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136).

Art. 58 Beiträge der Motorfahrzeughalter

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3839).

Art. 59 Pflichten der Versicherungsunternehmen

1 Die Versicherungsunternehmen müssen die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge informieren. 2 Sie müssen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds: a. die Beiträge überweisen; b. die Angaben melden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3839).

Art. 59a Mitwirkung der Behörden

Das ASTRA und die FINMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3839).

Art. 59b

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 3839).

Art. 59c Leistungskoordination

Die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros oder des Nationalen Garantiefonds richtet sich nach den Artikeln 72 bis 75 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). SR 830.1

Art. 60

1. Wer eine durch diese Verordnung vorgeschriebene Bewilligung nicht einholt, wer die zu einem Tagesausweis gehörenden Kontrollschilder oder die Ersatzfahrzeugbewilligung nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, wird mit Busse bestraft. 2. Wer Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen missachtet, die mit Bewilligungen oder besondern Fahrzeugausweisen im Sinne dieser Verordnung verbunden sind, insbesondere wer die Bestimmung von Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung über die Verwendung von Fahrzeugen mit Wechselschildern übertritt, wer ohne Berechtigung Händlerschilder verwendet, die nach Artikel 24 Absatz 6 verlangten Belege nicht mitführt oder ein mit Händlerschildern versehenes Fahrzeug zu Fahrten verwendet, die nach dieser Verordnung nicht gestattet sind, wird mit Busse bestraft. 3. … wird mit Busse bestraft. 4. Wer ausländische Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, in die Schweiz einführt, um sie unter Umgehung bestehender Vorschriften zu verwenden, wird mit Busse bestraft. Die Zollbehörden können Kontrollschilder beschlagnahmen, wenn anzunehmen ist, dass sie missbräuchlicher Verwendung dienen sollen, und sie zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln; diese zieht die Schilder endgültig ein, wenn die Absicht missbräuchlicher Verwendung festgestellt ist. 5. Der Fahrzeughalter oder Inhaber eines Kollektiv- Fahrzeugausweises und Personen, die an ihrer Stelle über Fahrzeug oder Ausweis verfügen, unterstehen der gleichen Strafdrohung wie der Täter, wenn sie von der Widerhandlung Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten. 6. Die vorstehenden Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Tat unter eine Strafdrohung des SVG fällt. Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107). Die Anpassung wurde im ganzen Art. vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). Verweis gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1992 (AS 1992 1338). Fassung dieses Absatzes gemäss Art. 152 Ziff. 1 VZV, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 2423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4933). Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1383). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857).

Art. 61

1 Die Artikel 58–89 SVG (Haftpflicht und Versicherung) und diese Verordnung treten am 1. Januar 1960 in Kraft; ebenso die Artikel 96, 97 und 99 Ziffer 4 SVG (Strafbestimmungen). 2 Die einzelnen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen des SVG und dieser Verordnung gelten nicht für Schäden, die vor ihrem Inkrafttreten verursacht wurden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2107).

← Find another law