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Asylgesetz

Confederation · 142.31 · statute

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Contents: 214 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Asyl
  3. Art. 3 Flüchtlingsbegriff
  4. Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes
  5. Art. 5 Rückschiebungsverbot
  6. Art. 5a Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol
  7. Art. 5b Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden
  8. Art. 6 Verfahrensgrundsätze
  9. Art. 6a Zuständige Behörde
  10. Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft
  11. Art. 8 Mitwirkungspflicht
  12. Art. 8a Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern
  13. Art. 8b Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren
  14. Art. 9 Durchsuchung
  15. Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten
  16. Art. 11 Beweisverfahren
  17. Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton
  18. Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes
  19. Art. 13 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen
  20. Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren
  21. Art. 15 Interkantonale Stellen
  22. Art. 16 Verfahrenssprache
  23. Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen
  24. Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen
  25. Art. 17b
  26. Art. 18 Asylgesuch
  27. Art. 19 Einreichung
  28. Art. 20 Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren
  29. Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland
  30. Art. 21a Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen
  31. Art. 22 Asylverfahren am Flughafen
  32. Art. 23 Entscheide am Flughafen
  33. Art. 24 Zentren des Bundes
  34. Art. 24a Besondere Zentren
  35. Art. 24b
  36. Art. 24c Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes
  37. Art. 24d Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung
  38. Art. 24e Zusätzliche Vorkehrungen
  39. Art. 25 Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen
  40. Art. 25a Disziplinarmassnahmen
  41. Art. 25b Vorübergehende Festhaltung zur Abwendung unmittelbarer Gefahr in den Zentren des Bundes
  42. Art. 25c Übertragung von Aufgaben an Dritte
  43. Art. 25d Übertragung von Aufgaben an die Kantone
  44. Art. 25e Generelle Ausführungsbestimmungen
  45. Art. 26 Vorbereitungsphase
  46. Art. 26a Feststellung des medizinischen Sachverhalts
  47. Art. 26b Dublin-Verfahren
  48. Art. 26c Beschleunigtes Verfahren
  49. Art. 26d Erweitertes Verfahren
  50. Art. 27 Verteilung und Zuweisung auf die Kantone
  51. Art. 28 Zuweisung eines Aufenthaltsortes und Unterbringung
  52. Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen
  53. Art. 29a Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
  54. Art. 29b Zusammenarbeit bei der Ermittlung des Sachverhalts
  55. Art. 30
  56. Art. 31 Entscheidvorbereitung durch die Kantone
  57. Art. 31a Entscheide des SEM
  58. Art. 31b Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Dublin-Staaten
  59. Art. 32–35
  60. Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin‑Verfahrens
  61. Art. 36 Verfahren vor Entscheiden
  62. Art. 37 Erstinstanzliche Verfahrensfristen
  63. Art. 37a Begründung
  64. Art. 37b Behandlungsstrategie des SEM
  65. Art. 38
  66. Art. 39 Gewährung vorübergehenden Schutzes
  67. Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen
  68. Art. 41
  69. Art. 41a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren
  70. Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens
  71. Art. 43 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
  72. Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme
  73. Art. 44a
  74. Art. 45 Wegweisungsverfügung
  75. Art. 45a Ausschreibung im Schengener Informationssystem
  76. Art. 46 Vollzug durch die Kantone
  77. Art. 47 Mitwirkungspflicht im Rahmen des Wegweisungsverfahrens und Massnahmen bei unbekannten Aufenthalt
  78. Art. 48 Zusammenarbeit der Kantone
  79. Art. 49 Grundsatz
  80. Art. 50 Zweitasyl
  81. Art. 51 Familienasyl
  82. Art. 52
  83. Art. 53 Asylunwürdigkeit
  84. Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe
  85. Art. 55 Ausnahmesituationen
  86. Art. 56 Entscheid
  87. Art. 57 Verteilung und Erstintegration
  88. Art. 58 Grundsatz
  89. Art. 59 Wirkung
  90. Art. 60 Regelung der Anwesenheit
  91. Art. 61 Erwerbstätigkeit
  92. Art. 62 Medizinalprüfungen
  93. Art. 63 Widerruf
  94. Art. 64 Erlöschen
  95. Art. 65 Weg- oder Ausweisung
  96. Art. 66 Grundsatzentscheid des Bundesrates
  97. Art. 67 Aussenpolitische Massnahmen
  98. Art. 68 Schutzbedürftige im Ausland
  99. Art. 69 Schutzbedürftige an der Grenze und im Inland
  100. Art. 70 Wiederaufnahme des Verfahrens um Anerkennung als Flüchtling
  101. Art. 71 Gewährung vorübergehenden Schutzes an Familien
  102. Art. 72 Verfahren
  103. Art. 73 Ausschlussgründe
  104. Art. 74 Regelung der Anwesenheit
  105. Art. 75 Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
  106. Art. 76 Aufhebung des vorübergehenden Schutzes und Wegweisung
  107. Art. 77 Rückkehr
  108. Art. 78 Widerruf
  109. Art. 79 Erlöschen
  110. Art. 79a Eingetragene Partnerschaft
  111. Art. 80 Zuständigkeit in den Zentren des Bundes
  112. Art. 80a Zuständigkeit in den Kantonen
  113. Art. 81 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder auf Nothilfe
  114. Art. 82 Sozialhilfeleistungen und Nothilfe
  115. Art. 82a Krankenversicherung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
  116. Art. 83 Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen
  117. Art. 83a Voraussetzungen für die Ausrichtung der Nothilfe
  118. Art. 84 Kinderzulagen
  119. Art. 85 Rückerstattungspflicht
  120. Art. 86 Sonderabgabe auf Vermögenswerten
  121. Art. 87 Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise
  122. Art. 88 Pauschalabgeltung
  123. Art. 89 Festsetzung der Pauschalen
  124. Art. 89a Mitwirkungspflicht der Subventionsempfänger
  125. Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen
  126. Art. 90 Finanzierung von Kollektivunterkünften
  127. Art. 91 Weitere Beiträge
  128. Art. 92 Kosten für die Ein- und Ausreise
  129. Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration
  130. Art. 93a Rückkehrberatung
  131. Art. 93b Beiträge an die Rückkehrberatung
  132. Art. 94
  133. Art. 95 Aufsicht
  134. Art. 95a Grundsatz
  135. Art. 95b Enteignungsrecht und anwendbares Recht
  136. Art. 95c Einleitung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens
  137. Art. 95d Aussteckung
  138. Art. 95e Anhörung, Publikation und Auflage
  139. Art. 95f
  140. Art. 95g Einsprache
  141. Art. 95h Bereinigung in der Bundesverwaltung
  142. Art. 95i Geltungsdauer
  143. Art. 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
  144. Art. 95k
  145. Art. 95l
  146. Art. 96 Bearbeiten von Personendaten
  147. Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat
  148. Art. 98 Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen
  149. Art. 98a Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden
  150. Art. 98b Biometrische Daten
  151. Art. 99 Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern
  152. Art. 99a Grundsätze
  153. Art. 99b Datenbearbeitung in MIDES
  154. Art. 99c Beauftragte Dritte
  155. Art. 99d Aufsicht und Vollzug
  156. Art. 100 Informationssystem der Beschwerdebehörden
  157. Art. 101
  158. Art. 102 Informations- und Dokumentationssystem
  159. Art. 102a Statistik über Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger
  160. Art. 102abis Informationssystem Eurodac
  161. Art. 102ater Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac
  162. Art. 102aquater Abgleich in Eurodac zum Zweck der Strafverfolgung
  163. Art. 102aquinquies Überprüfung der Fingerabdrücke und Gesichtsbilder von Eurodac
  164. Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat
  165. Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat
  166. Art. 102cbis Ausführungsbestimmungen zu Eurodac
  167. Art. 102d Aufsicht über die Datenbearbeitung im Rahmen der Zusammenarbeit von Dublin
  168. Art. 102e Auskunftsrecht
  169. Art. 102ebis
  170. Art. 102f Grundsatz
  171. Art. 102g Beratung über das Asylverfahren
  172. Art. 102h Rechtsvertretung
  173. Art. 102i Aufgaben des Leistungserbringers
  174. Art. 102j Teilnahme der Rechtsvertretung
  175. Art. 102k Entschädigung für die Beratung und Rechtsvertretung
  176. Art. 102l
  177. Art. 102m
  178. Art. 103
  179. Art. 104
  180. Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM
  181. Art. 106 Beschwerdegründe
  182. Art. 107 Anfechtbare Zwischenverfügungen
  183. Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle
  184. Art. 108 Beschwerdefristen
  185. Art. 108a Koordination mit dem Auslieferungsverfahren
  186. Art. 109 Behandlungsfristen
  187. Art. 109a Informationsaustausch
  188. Art. 109b Behandlungsstrategie des Bundesverwaltungsgerichts
  189. Art. 110 Verfahrensfristen
  190. Art. 110a
  191. Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit
  192. Art. 111a Verfahren und Entscheid
  193. Art. 111abis Instruktionsmassnahmen und mündliche Urteilseröffnung
  194. Art. 111ater Parteientschädigung
  195. Art. 111aquater
  196. Art. 111b Wiedererwägung
  197. Art. 111c Mehrfachgesuche
  198. Art. 111d Gebühren
  199. Art. 112
  200. Art. 112a
  201. Art. 112b
  202. Art. 113 Grundsätze
  203. Art. 114 Internationale Verträge
  204. Art. 115 Vergehen
  205. Art. 116 Übertretungen
  206. Art. 116a
  207. Art. 117
  208. Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten
  209. Art. 118 …
  210. Art. 119 Vollzug
  211. Art. 120 Aufhebung bisherigen Rechts
  212. Art. 121 Übergangsbestimmungen
  213. Art. 122 Verhältnis zum Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich
  214. Art. 123 Referendum und Inkrafttreten

214 provisions

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a. die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz; b. den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr.

Art. 2 Asyl

1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. 2 Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.

Art. 3 Flüchtlingsbegriff

1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. SR 0.142.30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 4 Gewährung vorübergehenden Schutzes

Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren.

Art. 5 Rückschiebungsverbot

1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 2 Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art. 5a Zusammenarbeit und Koordination mit fedpol

1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) arbeitet im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben bei der Terrorismusbekämpfung mit fedpol zusammen. 2 Es koordiniert die Massnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich mit den vorbeugenden polizeilichen und administrativen Massnahmen von fedpol. Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

Art. 5b Sicherheitsaufgaben der Migrationsbehörden

Das SEM prüft im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten, ob Ausländerinnen und Ausländer eine Gefahr für die innere oder die äussere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen. Bei Ausschreibungen im Polizeibereich wird fedpol informiert. Bei Bedarf können auch die betroffenen kantonalen Behörden informiert werden. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2023 16; BBl 2020 3465).

Art. 6 Verfahrensgrundsätze

Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). SR 172.021 SR 173.32 SR 173.110

Art. 6a Zuständige Behörde

1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz. 2 Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen: a. Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten; b. effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten. 3 Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch. 4 Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft

1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. 2 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. 3 Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.

Art. 8 Mitwirkungspflicht

1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a. ihre Identität offen legen; b. Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; c. bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; d. allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; e. bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; f. sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); g. dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. 2 Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. 3 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. 3bis Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. 4 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). SR 0.142.30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137).

Art. 8a Bearbeitung von Personendaten aus elektronischen Datenträgern

1 Das SEM kann während der Dauer des Asylverfahrens zur Abklärung der Identität, der Nationalität und des Reiseweges Personendaten der betroffenen asylsuchenden Person, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) aus elektronischen Datenträgern, aus der «Cloud» oder aus «Cloud-Diensten» bearbeiten. 2 Personendaten von Drittpersonen dürfen nur bearbeitet werden, wenn die Bearbeitung der Personendaten der asylsuchenden Person nicht ausreicht, um die Zielsetzungen nach Absatz 1 zu erreichen. 3 Elektronische Datenträger sind insbesondere: a. Mobiltelefone, Smartphones und -watches, SIM-Karten; b. Computer, Laptops, Notebooks, Tablets; c. Speichermedien wie USB-Sticks, SD-Speicherkarten, DVD und CD-ROM. 4 Das SEM analysiert für jeden Einzelfall vorgängig die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Verfahrens nach diesem Artikel. 5 Bis zur Auswertung können die Personendaten auf einem gesicherten Server des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zwischengespeichert werden. 6 Zum Zeitpunkt, zu dem die asylsuchende Person aufgefordert wird, im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g ihre elektronischen Datenträger dem SEM auszuhändigen, wird sie über das vorgesehene Verfahren informiert, insbesondere über dessen Zweck, Ablauf, die Art der ausgewerteten Daten, die Auswertungsmethode, die Speichermethode und die Löschung der Daten. 7 Die Auswertung erfolgt grundsätzlich während der Vorbereitungsphase (Art. 26). Sie wird durch Mitarbeitende des SEM in Anwesenheit der asylsuchendenden Person durchgeführt, ausser diese verzichtet auf die Anwesenheit bei der Auswertung oder weigert sich, bei der Auswertung anwesend zu sein. Die Auswertung wird in einem Protokoll festgehalten. Sie erfolgt auf der Grundlage der nach Absatz 5 zwischengespeicherten Daten und falls nötig anhand der Prüfung des elektronischen Datenträgers. 8 Nach der Auswertung werden die nach Absatz 5 zwischengespeicherten Personendaten gelöscht. Alle Personendaten werden spätestens ein Jahr nach der Zwischenspeicherung automatisch gelöscht. 9 Alle ausgewerteten Personendaten sind im Asyldossier abzulegen. Die asylsuchende Person kann sich zur Auswertung äussern. 10 Der Bundesrat legt fest, welche Daten nach Absatz 1 erhoben werden, und regelt den Zugriff sowie die Einzelheiten der Auswertung der Personendaten. Eingefügt durch Ziff. I und Abs. 1 durch Ziff. III des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 189; BBl 2020 9287; 2021 137). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. SR 235.1

Art. 8b Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren

Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens richten sich die weiteren Pflichten der asylsuchende Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1351. Die asylsuchende Person ist über diese Pflichten in einer ihr verständlichen Sprache zu informieren. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 229; BBl 2025 1478). Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.

Art. 9 Durchsuchung

1 Das SEM darf Asylsuchende, die in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft am Flughafen untergebracht sind, sowie ihre mitgeführten Sachen und elektronischen Geräte zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung oder zur Durchführung der Asylverfahren und der Vermögenswertabnahmen durchsuchen auf: a. Reise- und Identitätspapiere; b. verfahrensrelevante Unterlagen und Beweismittel; c. Waffen oder gefährliche Gegenstände; Taschenmesser und ähnliche Gegenstände gelten als gefährliche Gegenstände; d. Betäubungsmittel und weitere Stoffe nach Artikel 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 sowie alkoholische Getränke; e. Vermögenswerte unklarer Herkunft. 2 Das SEM stellt die Gegenstände nach Absatz 1 falls notwendig sicher. 3 Asylsuchende dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden. Dem Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist bei der Durchsuchung angemessen Rechnung zu tragen. 4 Für Asylsuchende, welche in kantonalen Unterbringungsstrukturen untergebracht sind, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 192; BBl 2024 1107). SR 812.121

Art. 10 Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten

1 Das SEM nimmt die Reisepapiere und Identitätsausweise von Asylsuchenden zu den Akten. 2 Behörden und Amtsstellen stellen zuhanden des SEM Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente sicher, wenn sie Hinweise auf die Identität einer Person, welche in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, geben können. Bei anerkannten Flüchtlingen gilt Absatz 5. 3 Überprüft die sicherstellende Behörde oder Amtsstelle Dokumente nach Absatz 2 auf ihre Echtheit hin, so ist dem SEM das Resultat dieser Überprüfung mitzuteilen. 4 Verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, können vom SEM oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten sichergestellt werden. 5 Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt wurden, sind zuhanden des SEM sicherzustellen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Art. 11 Beweisverfahren

Wird zur Ermittlung des Sachverhaltes ein Beweisverfahren durchgeführt, so können Asylsuchende zur Beweisanordnung der Behörde nicht vorgängig Stellung nehmen.

Art. 12 Eröffnung und Zustellung bei einem Aufenthalt im Kanton

1 Eine Verfügung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten wird nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch wenn die Betroffenen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. 2 Wird die asylsuchende Person durch mehrere Bevollmächtigte vertreten und bezeichnen diese keine gemeinsame Zustelladresse, so eröffnet die Behörde ihre Verfügungen oder stellt Mitteilungen der von der asylsuchenden Person zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu. 3 Verfügungen können in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden. Die mündliche Eröffnung ist samt Begründung protokollarisch festzuhalten. Der Protokollauszug ist der asylsuchenden Person oder ihrer bevollmächtigten Person auszuhändigen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 12a Eröffnung und Zustellung in den Zentren des Bundes

1 In den Zentren des Bundes erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen durch Aushändigung. Ist die asylsuchende Person untergetaucht, so richten sich die Eröffnung und die Zustellung nach Artikel 12. 2 Bei Asylsuchenden mit zugewiesener Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an den mit der Rechtsvertretung beauftragten Leistungserbringer. Dieser gibt der zugewiesenen Rechtsvertretung die Eröffnung oder Zustellung am gleichen Tag bekannt. 3 Bei Asylsuchenden ohne zugewiesene Rechtsvertretung erfolgen die Eröffnung von Verfügungen und die Zustellung von Mitteilungen an die asylsuchende Person. Einer von der asylsuchenden Person bevollmächtigten Person wird die Eröffnung oder Zustellung unverzüglich bekannt gegeben. 4 Die mündliche Eröffnung und summarische Begründung richtet sich nach Artikel 12 Absatz 3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 13 Eröffnung und Zustellung in Verfahren am Flughafen und in dringlichen Fällen

1 Die zuständigen Behörden können Personen, die an der Grenze oder bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen um Asyl nachsuchen (Art. 21–23), auch unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen eröffnen. Die betreffenden Personen müssen die Aushändigung der Verfügung schriftlich bestätigen; bleibt die Bestätigung aus, so macht die zuständige Behörde die Aushändigung aktenkundig. Artikel 11 Absatz 3 VwVG findet keine Anwendung. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung bekannt gegeben. 2 Für das Verfahren am Flughafen gilt sinngemäss Artikel 12a. 3 In anderen dringlichen Fällen kann das SEM eine kantonale Behörde, eine schweizerische diplomatische Mission oder einen konsularischen Posten im Ausland (schweizerische Vertretung) ermächtigen, unterschriebene, mit Telefax übermittelte Verfügungen zu eröffnen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). SR 172.021

Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren

1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. 2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn: a. die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; b. der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; c. wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und d. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliegen. 3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. 4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. 5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. 6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. IV 4 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). SR 142.20 Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 15 Interkantonale Stellen

Die Kantone können zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Anhörung, die Entscheidvorbereitung und den Vollzug der Wegweisung, interkantonale Stellen errichten.

Art. 16 Verfahrenssprache

1 Eingaben an Bundesbehörden können in jeder Amtssprache eingereicht werden. Der Bundesrat kann vorsehen, dass Eingaben von Asylsuchenden, die von einer bevollmächtigten Person vertreten werden, in Zentren des Bundes in der Amtssprache des Standortkantons des Zentrums eingereicht werden. 2 Verfügungen oder Zwischenverfügungen des SEM werden in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. 3 Das SEM kann von Absatz 2 abweichen, wenn: a. die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist; b. dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist; c. die asylsuchende Person von einem Zentrum des Bundes einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 17 Besondere Verfahrensbestimmungen

1 Die Bestimmung des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den Fristenstillstand findet keine Anwendung auf das Asylverfahren. 2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, insbesondere um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im Verfahren gerecht zu werden. 2bis Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen werden prioritär behandelt. 3 Die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden werden wahrgenommen für die Dauer des Verfahrens: a. im Zentrum des Bundes und am Flughafen durch die zugewiesene Rechtsvertretung als Vertrauensperson; diese stellt die Koordination mit den zuständigen kantonalen Behörden sicher; b. nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson. 3bis Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen. 4 … 5 Bei der Eröffnung eines Entscheids nach Artikel 23 Absatz 1, 31a oder 111c stellt das SEM der asylsuchenden oder der von ihr bevollmächtigten Person gleichzeitig die Verfahrensakten zu, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet wurde. 6 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. SR 172.021 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745, BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Eingefügt durch Anhang Ziff. I 2 des BB vom 26. Sept. 2014 (Übernahme der V[EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1841; BBl 2014 2675).

Art. 17a Gebühren für Dienstleistungen

Das SEM kann Gebühren und Auslagen für Dienstleistungen zu Gunsten Dritter diesen in Rechnung stellen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845).

Art. 17b

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325).

Art. 18 Asylgesuch

Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch.

Art. 19 Einreichung

1 Das Asylgesuch ist bei der Grenzkontrolle in einem schweizerischen Flughafen, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder in einem Zentrum des Bundes einzureichen. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. 2 Ein Gesuch kann nur einreichen, wer sich an der Schweizer Grenze oder auf dem Gebiet der Schweiz befindet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 20 Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren

Ergibt die Sicherheitskontrolle am Flughafen nach Artikel 21a oder im Zentrum des Bundes nach Artikel 26, dass die asylsuchende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, so wird kein Dublin-Verfahren zur Aufnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 durchgeführt. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 229; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 8b.

Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland

1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3. 2 Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 3 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 13. Juni 2008 (Ergänzungen im Rahmen der Umsetzung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5407 5405 Art. 2 Bst. c; BBl 2007 7937). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 21a Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen

1 Bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, informiert die zuständige Grenzkontrollbehörde nach Einreichung des Asylgesuchs unverzüglich das SEM. In Absprache mit dem SEM führt die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Personen festgehalten wurden oder sich am Grenzübergang melden, die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 durch. 2 Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, werden von der zuständigen Grenzkontrollbehörde an ein Zentrum des Bundes verwiesen. Bestehen konkrete Anzeichen, dass sie sich behördlichen Anordnungen oder Massnahmen entziehen wollen, werden sie zum Zentrum des Bundes begleitet. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 26 Absatz 1bis; in diesem Fall gilt die Frist nach Absatz 1. 3 Personen, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/399 gestattet wurde und die an der Schengen-Aussengrenze ein Asylgesuch an einem Schweizer Flughafen einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2. 4 Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte: a. vorläufige Gesundheitskontrolle; b. vorläufige Prüfung der Vulnerabilität; c. Identifizierung und Verifizierung der Identität; d. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, falls dies noch nicht erfolgt ist; e. Sicherheitskontrolle; f. Ausfüllen des Überprüfungsformulars; g. Zuweisung an das geeignete Verfahren. 5 Die Asylsuchenden müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus müssen sie ihre biometrischen Daten erheben lassen. 6 Das SEM verweigert der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz. 7 Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich. 8 Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024. Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.6.2024.

Art. 22 Asylverfahren am Flughafen

1 Nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 21a Absatz 1 kann das SEM weitere Personalien erheben. Es erstellt, falls dies nicht bereits während der Überprüfung erfolgt ist, Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Das SEM kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. 2 Die zuständige Behörde weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Sie kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. 3 Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen. 4 Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig ist und wenn Asylsuchende: a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbots zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen. 5 Es kann die Einreise zudem bewilligen, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden kann. 6 Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird. 7 Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, nach Abschluss der Überprüfung unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102f–102k. 8 Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 67 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen. 9 Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 8b.

Art. 23 Entscheide am Flughafen

1 Bewilligt das SEM die Einreise in die Schweiz nicht, so kann es auf das Asylgesuch nicht eintreten oder dieses ablehnen. 2 Der Entscheid ist innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 4375, 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).

Art. 24 Zentren des Bundes

1 Der Bund errichtet Zentren, die vom SEM geführt werden. Dabei beachtet er die Grundsätze der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. 2 Der Bund bezieht bei der Errichtung der Zentren die Kantone und die Gemeinden frühzeitig ein. 3 Eine Unterbringung von Asylsuchenden in einem Zentrum des Bundes erfolgt ab Einreichung des Asylgesuchs: a. im beschleunigten Verfahren bis zur Asylgewährung, der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme oder bis zur Ausreise; b. im Dublin-Verfahren bis zur Ausreise; c. im erweiterten Verfahren bis zur Zuweisung an den Kanton. 4 Die Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes beträgt 140 Tage. Nach Ablauf der Höchstdauer erfolgt eine Zuweisung an einen Kanton. 5 Die Höchstdauer kann angemessen verlängert werden, wenn dadurch das Asylverfahren rasch abgeschlossen oder der Vollzug der Wegweisung erfolgen kann. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten zur Verlängerung der Höchstdauer des Aufenthaltes in den Zentren des Bundes. 6 Eine Zuweisung an einen Kanton kann auch vor Ablauf der Höchstdauer des Aufenthalts in den Zentren des Bundes erfolgen insbesondere bei einem raschen und erheblichen Anstieg der Asylgesuche. Die Verteilung und Zuweisung richten sich nach Artikel 27. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 24a Besondere Zentren

1 Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, werden in besonderen Zentren untergebracht, die durch das SEM oder durch kantonale Behörden errichtet und geführt werden. Mit der Unterbringung in einem besonderen Zentrum ist eine Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 Absatz 1bis AIG anzuordnen; das Verfahren richtet sich nach Artikel 74 Absätze 2 und 3 AIG. 2 In den besonderen Zentren können unter den gleichen Voraussetzungen Asylsuchende untergebracht werden, die einem Kanton zugewiesen wurden. Bund und Kantone beteiligen sich im Umfang der Nutzung anteilsmässig an den Kosten der Zentren. 3 In den besonderen Zentren können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24; ausgenommen ist die Einreichung eines Asylgesuchs. 4 Asylgesuche von Personen in den besonderen Zentren werden prioritär behandelt und allfällige Wegweisungsentscheide prioritär vollzogen. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). SR 142.20

Art. 24b

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (AS 2016 3101; BBl 2014 7991). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), mit Wirkung seit 1. Juni 2026 (AS 2026 192; BBl 2024 1107).

Art. 24c Vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen des Bundes

1 Militärische Bauten und Anlagen des Bundes können, sofern die bestehenden Unterbringungsstrukturen nicht ausreichen, ohne kantonale oder kommunale Bewilligungen und ohne Plangenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Asylsuchenden oder zur Durchführung von Asylverfahren für höchstens drei Jahre genutzt werden, wenn die Zweckänderung keine erheblichen baulichen Massnahmen erfordert und keine wesentliche Änderung in Bezug auf die Belegung der Anlage oder Baute erfolgt. 2 Keine erheblichen baulichen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere: a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen; b. geringfügige bauliche Änderungen; c. Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung wie sanitäre Anlagen oder Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse; d. Fahrnisbauten. 3 Eine erneute Nutzung derselben Bauten oder Anlagen nach Absatz 1 kann erst nach einem Unterbruch von zwei Jahren erfolgen, ausser der Kanton und die Standortgemeinde sind mit dem Verzicht auf einen Unterbruch einverstanden; vorbehalten bleiben Ausnahmesituationen nach Artikel 55. 4 Der Bund zeigt dem Kanton und der Standortgemeinde nach einer Konsultation die Nutzungsänderung spätestens 60 Tage vor der Inbetriebnahme der Unterkunft an. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3101, 2017 6171; BBl 2014 7991).

Art. 24d Kantonale und kommunale Zentren für die Unterbringung

1 Asylsuchende können in einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum untergebracht werden, wenn nicht genügend Unterbringungsplätze in den Zentren des Bundes nach Artikel 24 verfügbar sind. Für die Unterbringung in einem kommunalen Zentrum ist das Einverständnis des Standortkantons erforderlich. 2 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde: a. gewährleistet eine angemessene Unterbringung, Betreuung und Beschäftigung; b. richtet die Sozialhilfe oder Nothilfe aus; c. stellt die medizinische Betreuung sowie den Grundschulunterricht für Kinder sicher; d. trifft die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, um einen geordneten Betrieb sicherzustellen. 3 Der Standortkanton oder die Standortgemeinde kann die Aufgaben nach Absatz 2 ganz oder teilweise Dritten übertragen. 4 Für die Ausrichtung von Sozialhilfe und Nothilfe gilt kantonales Recht. 5 Der Bund entrichtet dem Standortkanton oder der Standortgemeinde durch Vereinbarung Bundesbeiträge für die Abgeltung der Verwaltungs- und Personal- sowie der übrigen Kosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 entstehen. Die Abgeltung wird pauschal festgesetzt. Ausnahmsweise können die Beiträge nach Aufwand festgesetzt werden, insbesondere zur Abgeltung einmalig anfallender Kosten. 6 Die übrigen Bestimmungen des 2a. und des 2b. Abschnitts gelten sinngemäss auch für kantonale und kommunale Zentren. In Zentren nach Absatz 1 können die gleichen Verfahren durchgeführt werden wie in den Zentren des Bundes nach Artikel 24. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 192; BBl 2024 1107).

Art. 24e Zusätzliche Vorkehrungen

Bund und Kantone treffen Massnahmen, damit sie auf Schwankungen der Asylgesuche mit den erforderlichen Ressourcen, insbesondere im Bereich der Unterbringung, des Personals und der Finanzierung, oder weiteren Vorkehrungen rechtzeitig reagieren können. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991).

Art. 25 Betrieb der Zentren des Bundes und der Unterkünfte an den Flughäfen

1 Das SEM ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs in den Zentren des Bundes und in den Unterkünften an den Flughäfen. Der Betrieb umfasst insbesondere: a. die Unterbringung der Asylsuchenden; b. die Betreuung der Asylsuchenden; c. die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung; d. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre eigene Sicherheit. 2 Soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen und die beabsichtigten Massnahmen verhältnismässig sind, kann das SEM zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden oder anordnen: a. im Rahmen der Durchsuchung nach Artikel 9; b. beim Vollzug von Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25a; c. bei der Gefahrenabwehr; d. bei der vorübergehenden Festhaltung nach Artikel 25b. 3 Für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen nach Absatz 2 gilt das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008 (ZAG). Der Einsatz von Waffen ist für die Mitarbeitenden des SEM untersagt. 4 Das SEM orientiert die asylsuchende Person nach Eintritt in das Zentrum des Bundes oder in die Unterkunft am Flughafen über die Massnahmen nach Absatz 2. 5 Das SEM gewährt zur seelsorglichen Beratung und Betreuung allen Religionsgemeinschaften Zugang zu den Zentren des Bundes und den Unterkünften an den Flughäfen. Der Bund kann für diese Tätigkeiten durch Vereinbarung und auf Grundlage kostengünstiger Lösungen Beiträge ausrichten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 192; BBl 2024 1107). SR 364

Art. 25a Disziplinarmassnahmen

1 Das SEM kann gegenüber einer asylsuchenden Person befristete Disziplinarmassnahmen anordnen, wenn diese durch ihr pflichtwidriges Verhalten den ordnungsgemässen Betrieb in einem Zentrum des Bundes oder in einer Unterkunft an einem Flughafen stört oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in deren Umgebung gefährdet. 2 Der Schutz von minderjährigen Asylsuchenden ist angemessen Rechnung zu tragen. 3 Als Disziplinarmassnahmen gelten: a. das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, die für Asylsuchende sonst allgemein zugänglich sind; b. die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen; c. die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben g, h und k sowie zusätzlicher Unterstützungsleistungen wie Taschengeld; d. in den Zentren des Bundes: der Ausschluss aus allen für Asylsuchende allgemein zugänglichen Räumen für höchstens 72 Stunden; den Asylsuchenden wird während des Ausschlusses ein separater Raum zur Verfügung gestellt; der Zugang zur Rechtsberatung und -vertretung ist gewährleistet; e. die Zuweisung in ein besonderes Zentrum nach Artikel 24a. 4 Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d stellt das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen fest und gewährt den betroffenen Personen das rechtliche Gehör. Es eröffnet der asylsuchenden Person eine Disziplinarmassnahme mittels eines Formulars. 5 Die asylsuchende Person kann innerhalb von drei Tagen ab Kenntnisnahme der Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstaben a–d eine Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz des SEM einreichen. Eine Beschwerde nach diesem Absatz hat keine aufschiebende Wirkung. 6 Bei Anordnung einer Disziplinarmassnahme nach Absatz 3 Buchstabe e erlässt das SEM eine Zwischenverfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Artikel 107 Absatz 3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 4375; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025 (Sicherheit und Betrieb in den Zentren des Bundes), in Kraft seit 1. Juni 2026 (AS 2026 192; BBl 2024 1107).

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