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Vergabereglement Alpen

Glarus Süd · 9.2-4 · communal act

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 <strong>*</strong> Gegenstand
  2. Art. 2 Ausschreibung
  3. Art. 3 <strong>*</strong> Pachtbedingungen
  4. Art. 4 Pensionsalter / Rente
  5. Art. 5 <strong>*</strong> Vergabe
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Besichtigung
  7. Art. 7 Pächterpflichten
  8. Art. 8 <strong>*</strong> Vergabekriterien
  9. Art. 9 Pachtdauer
  10. Art. 10 Bewirtschafter
  11. Art. 11 Unterpacht
  12. Art. 12 Pachtbegleichung
  13. Art. 13 <strong>*</strong> Rechtsschutz
  14. Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
  15. Art. 15 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15257_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15257_2_1_c">[1]</a>
  16. Art. 16 Redaktionelle Anpassungen

16 provisions

Art. 1 <strong>*</strong> Gegenstand

1 Gestützt auf Art. 88 Abs. 3[1] der Gemeindeordnung der Gemeinde Glarus Süd erlässt die Gemeindeversammlung mit diesem Vergabereglement Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von Alpen.

Art. 2 Ausschreibung

1 Neu zu verpachtende Alpen (Pächterwechsel) sind im Amtsblatt auszuschreiben.

Art. 3 <strong>*</strong> Pachtbedingungen

1 Die Pachtbedingungen sind bei der Abteilung Landwirtschaft aufzulegen.

Art. 4 Pensionsalter / Rente

1 An Bewirtschafter, welche das Pensionsalter erreicht haben, wird grundsätzlich keine Alp abgegeben. 2 Erreicht ein Bewirtschafter innerhalb der Pachtperiode das Pensionsalter, wird die Pachtvertragsdauer im Voraus entsprechend gekürzt. 3 Über Ausnahmefälle entscheidet der Gemeinderat.

Art. 5 <strong>*</strong> Vergabe

1 Die Vergabevorbereitung tätigt die Abteilung Landwirtschaft. Die Vergabe erfolgt durch das Departement Wald und Landwirtschaft.

Art. 6 <strong>*</strong> Besichtigung

1 Findet keine Besichtigung der ausgeschriebenen Alp statt, erteilt die Abteilung Landwirtschaft Auskunft.

Art. 7 Pächterpflichten

1 Die Pflichten der Bewirtschafter in Bezug auf die Bewirtschaftung richten sich nach den Bestimmungen der Sömmerungsbeitragsverordnung (SöBV) und dem Pachtvertrag inklusive Alpordnung.

Art. 8 <strong>*</strong> Vergabekriterien

1 Die Vergabe von Alpen erfolgt jeweils anhand eines Kriterienkatalogs. Dieser wird vom Departement Wald und Landwirtschaft festgelegt und in der Ausschreibung bekannt gegeben. 2 Die Kriterien können alpspezifisch unterschiedlich gewichtet werden.

Art. 9 Pachtdauer

1 Erfolgt innerhalb einer Pachtdauer eine Neuverpachtung, wird eine längere Erstpachtdauer vereinbart, damit alle Pachtverhältnisse dasselbe Pachtende aufweisen.

Art. 10 Bewirtschafter

1 Vertragspartner der Gemeinde ist der Bewirtschafter. Die Bewirtschaftung der Alp hat hauptsächlich durch diesen Bewirtschafter selber zu erfolgen und darf nicht einem Lohnbezüger oder Dritten überlassen werden. 2 In Ausnahmefällen ist die Verpachtung von Alpen an Gesellschaften o.ä. mit einer Vereinbarung der Gemeinde möglich. Zuständig dafür ist der Gemeinderat.

Art. 11 Unterpacht

1 Unterpacht ist grundsätzlich nicht zulässig. 2 In Ausnahmefällen ist das Eingehen von Unterpachtverhältnissen nur mit schriftlicher Einwilligung des Gemeinderates gestattet.

Art. 12 Pachtbegleichung

1 Erfolgt die Begleichung des Pachtzinses nicht oder bestehen finanzielle Ausstände gegenüber der Gemeinde oder deren Eigenwirtschaftsbetrieben, kann die Pacht gekündigt werden.

Art. 13 <strong>*</strong> Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach diesem Reglement richtet sich nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegesetz und den kantonalen Spezialbestimmungen.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Dieses Reglement ersetzt alle bestehenden Reglemente und Verordnungen im Zusammenhang mit Vergaben von Alpen aus den ehemaligen Gemeinden und Tagwen, die bei der Gemeindefusion zur Gemeinde Glarus Süd vereint wurden.

Art. 15 Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15257_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15257_2_1_c">[1]</a>

Inkrafttreten<a class="footnote" name="articletitle_text_fn_15257_2_1" data-turbolinks=false href="#articletitle_text_fn_15257_2_1_c">[1]</a>

Art. 16 Redaktionelle Anpassungen

1 Der Gemeinderat wird ermächtigt, Anpassungen rein formeller oder redaktioneller Natur in diesem Reglement unter Information der Gemeindeversammlung in eigener Kompetenz vorzunehmen.

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