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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

Graubünden · 933.100 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 21. Februar 2006
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 21. Februar 2006

Zuständiges Amt 1 Der Vollzug des Bundesrechts obliegt dem Amt für Arbeit (AFA).

Art. 2

Bewilligung 1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten unterstehen nach Massgabe des Bundesrechts der Bewilligungspflicht.

Art. 3

Gesuch 1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten ist vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen Amt einzureichen.

Art. 4

Angaben und Beilagen zu Gesuchen 1. Natürliche Personen 1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten: a) Name und Vorname, gegebenenfalls Geburtsname; b) Geburtsdatum; c) Heimatort beziehungsweise Staatsangehörigkeit bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern; d) Wohnadresse und gegebenenfalls Geschäftsdomizil; 1) SR 221.214.1 2) SR 221.214.11 3) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 933.100 e) Beabsichtigte Tätigkeit: Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin. 2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Identitätskarte oder Reisepass in Kopie. Bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern mit Wohnsitz in der Schweiz die Kopie des Ausländerausweises oder der fremdenpolizeilichen Bewilligung; b) Auszug aus dem Strafregister; c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung); d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen4).

Art. 5

2. Juristische Personen 1 Das Gesuch hat die nachfolgenden Angaben zu enthalten: a) Firma; b) Sitz; c) Beabsichtigte Tätigkeit: Kreditgeberin oder Kreditvermittlerin; d) für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortliche Personen. 2 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Strafregisterauszug aller für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen; b) Auszug aus dem Handelsregister; c) Auszug aus dem Betreibungsregister (mindestens der letzten 2 Jahre vor Gesuchstellung); d) Nachweis des Vorliegens der bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen5).

Art. 6

Auskunftspflicht 1 Wer der Bewilligungspflicht unterliegt, hat den zuständigen Organen auf Verlangen Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der kaufmännischen Buchführung zu gewähren.

Art. 7

Meldepflicht 1 Juristische Personen, die der Bewilligungspflicht unterstehen, haben dem zuständigen Amt den Eintritt und den Austritt der für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen zu melden.

Art. 8

Publikation 1 Erteilung, Befristung und Entzug der Bewilligung sind durch das zuständige Amt im Kantonsamtsblatt zu publizieren. 4) Art. 5 ff. VKKG 5) Art. 5 ff. VKKG 933.100

Art. 9

Gebühren 1 Für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten wird eine Gebühr von 1000 bis 2000 Franken erhoben.

Art. 10

Übergangsfrist 1 Juristische und natürliche Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Graubünden, welche bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung Konsumkredite vermittelt oder gewährt haben und der Bewilligungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit6) unterstehen, haben bis spätestens zum 31. Juli 2006 ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen oder den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

Art. 11

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft. 6) SR 221.214.1 933.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 21.02.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung - 933.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.02.2006 01.04.2006 Erstfassung -

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