1 Die Pflicht zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer und zur Anmeldung gilt auch für Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Warentransport (Art. 2 Abs. 1 Bst. k).
2 Die gefahrenen Kilometer müssen austomatisiert ermittelt werden. In Fällen nach Artikel 22 erfolgt die Ermittlung manuell.
Art. 46
Für ausländische Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Personentransport (Art. 2 Abs. 1 Bst. k) und für ausländische Motorfahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d–g, i–k und o und Absatz 2 sind dem BAZG vor der Einfahrt die folgenden Daten zu übermitteln:
a. Kontrollschild mit Landeszeichen;
b. Datum der Einfahrt ins Zollgebiet und voraussichtliches Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.
Art. 47 Veranlagungsverfügung
1 Das BAZG veranlagt die leistungsabhängige Abgabe auf der Grundlage der Anmeldung.
2 Für ausländische Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines NETS-Anbieters sowie für inländische Fahrzeuge fasst das BAZG die Veranlagungen pro Fahrzeug in einer monatlichen Verfügung zusammen.
3 Die Veranlagungsverfügung wird der abgabepflichtigen Person eröffnet. Für ausländische Motorfahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem eines EETS-Anbieters wird die Veranlagungsverfügung dem Anbieter eröffnet.
4 Die Eröffnung erfolgt elektronisch, sofern die Verfügungsadressatin oder der Verfügungsadressat zuvor das Einverständnis gegeben hat.
Art. 48 Veranlagungsverfügung für ausländische Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1 Bei ausländischen Fahrzeugen, bei denen die Anzahl Kilometer manuell ermittelt wird, sind für die Veranlagung der leistungsabhängigen Abgabe die folgenden Daten zum massgebenden Gewicht und zur Anzahl gefahrener Kilometer massgebend:
a. das massgebende Gewicht nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b oder Absatz 3 Buchstabe b, das höher ist;
b. die Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet (Art. 40 Abs. 3 Bst. c).
2 Das BAZG stellt für Fahrzeuge nach Absatz 1 nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
Art. 49 Grundlage für die Veranlagung bei lückenhafter Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
1 Ist die Anmeldung lückenhaft, so ermittelt das BAZG die Anzahl gefahrener Kilometer automatisiert mittels stationärer und mobiler Kontrollanlagen sowie Routing-Methoden.
2 Die Routing-Methoden berücksichtigen die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke.
3 Die kürzeste für den Schwerverkehr geeignete Strecke wird um einen von der Durchschnittsgeschwindigkeit des Fahrzeugs abhängigen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit:
a. von über 45 Kilometern pro Stunde: 0 Prozent;
b. von über 35 bis 45 Kilometern pro Stunde: 25 Prozent;
c. von über 25 bis 35 Kilometern pro Stunde: 50 Prozent;
d. von über 15 bis 25 Kilometern pro Stunde: 75 Prozent;
e. von unter 15 Kilometern pro Stunde: 100 Prozent.
Art. 50 Grundlage für die Veranlagung bei nicht korrekter Anmeldung mitgeführter Anhänger
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
Stellt das BAZG fest, dass ein mitgeführter Anhänger in der Anmeldung nicht korrekt erfasst wurde, so wird die Abgabe für die Fahrzeugkombination auf der Grundlage des höchstzulässigen Gesamtzugsgewichts veranlagt.
Art. 51 Grundlage für die Veranlagung bei fehlender Anmeldung
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
1 Unterbleibt die Anmeldung oder hat das BAZG Kenntnis davon, dass ein der leistungsabhängigen Abgabe unterliegendes Fahrzeug im Zollgebiet verkehrte, für das keine Anmeldung vorliegt, so wird die Abgabe auf der Grundlage folgender Daten veranlagt:
a. Anzahl gefahrener Kilometer:1. wenn keine Durchfahrten bei Kontrollanlagen registriert sind: 300 Kilometer pro Tag,
2. wenn Durchfahrten bei einer oder mehreren Kontrollanlagen registriert sind: nach Artikel 49 ermittelte gefahrene Kilometer;
b. massgebendes Gewicht:1. bei Fahrzeugen, die keine Anhänger mitführen können: Gesamtgewicht,
2. bei Fahrzeugen, die Anhänger mitführen können: Gesamtzugsgewicht.
2 Hat das BAZG Anhaltspunkte, dass 300 Kilometer pro Tag zu wenig sind, so wird die Anzahl der gefahrenen Kilometer nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.
Art. 52 Rechnungsstellung
1 Das BAZG kann die leistungsabhängig erhobene Abgabe periodisch in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens monatlich.
2 Das BAZG stellt dem EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben für die in seinem Dienst stehenden ausländischen Fahrzeuge in Rechnung. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
3 Die Zahlungsfrist beträgt 60 Tage nach Rechnungsstellung. Für EETS-Anbieter beträgt sie 30 Tage.
Art. 53 Sicherstellung
(Art. 14 SVAG)
1 Das BAZG kann zur Deckung von Abgaben, Zinsen und Kosten, auch solche, die weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, eine Sicherstellung verlangen, wenn:
a. die Bezahlung als gefährdet erscheint;
b. die abgabepflichtige Person mit der Zahlung der Abgabe und allfälliger Zinsen in Verzug ist.
2 In der Sicherstellungsverfügung sind der Rechtsgrund der Sicherstellung, der sicherzustellende Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben; sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs.
3 Die Beschwerde gegen Sicherstellungsverfügungen richtet sich nach Artikel 23 SVAG. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
SR 281.1
Art. 54 Vorauszahlungen und Sicherheiten bei Fahrzeugen mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
1 Bei Fahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden, kann das BAZG:
a. Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen;
b. die Abgabe in Teilbeträgen erheben.
2 Verlangt das BAZG Vorauszahlungen oder Sicherheiten, so erstattet es zu viel erhobene Beträge auf Ersuchen der abgabepflichtigen Person zurück.
Art. 55 Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug auf ausländische Fahrzeuge
Das Risiko, dass die abgabepflichtige Person die Abgabe nicht bezahlt, trägt bei ausländischen Fahrzeugen mit einem Erfassungssystem eines EETS-Anbieters der EETS-Anbieter.
Art. 56 Gesuch um Zulassung
1 Wer vom BAZG als NETS- oder EETS-Anbieter zugelassen werden will, muss beim BAZG ein Gesuch einreichen.
2 Das Gesuch muss Dokumente enthalten, mit denen der Gesuchsteller:
a. nachweist, dass er die formellen Voraussetzungen erfüllt;
b. glaubhaft macht, dass er fähig ist:1. die vom BAZG gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen, und
2. ein fahrzeugseitiges Erfassungssystem zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen nach Artikel 24 erfüllt.
Art. 57 Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung
Das BAZG erteilt einem Gesuchsteller die Zulassung, wenn dieser:
a. die formellen Voraussetzungen erfüllt;
b. das Zulassungsverfahren auf allen Prüfstufen erfolgreich durchlaufen hat.
Art. 58 Formelle Voraussetzungen
Der Gesuchsteller muss die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllen:
a. Er ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen.
b. Er verfügt über:1. einen Businessplan;
2. ein Qualitätssicherungssystem;
3. einen Risikomanagementplan;
4. einen Notfallplan;
5. ein Umsetzungskonzept zur Erfüllung der betrieblichen und technischen Vorgaben.
c. Er verfügt über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Art. 59 Prüfstufen des Zulassungsverfahrens sowie Kosten
1 Das Zulassungsverfahren besteht aus den folgenden vier aufeinanderfolgenden Prüfstufen:
a. Stufe 1: Prüfung, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die eingereichten Unterlagen inhaltlich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind;
b. Stufe 2: Prüfung ob die vom BAZG gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 SVAG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben für die Schnittstellen zwischen dem System des Anbieters und dem Informationssystem des BAZG erfüllt werden können;
c. Stufe 3: Durchführung eines Probebetriebs, mit dem anhand definierter Testfahrten und Testszenarien geprüft wird, ob die technischen und betrieblichen Vorgaben für das fahrzeugseitige Erfassungssystem erfüllt sind;
d. Stufe 4: Durchführung eines Pilotbetriebs, mit dem geprüft wird, ob alle technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt sind und ob das fahrzeugseitige Erfassungssystems im Betrieb unter realen Bedingungen eine ausreichende Betriebsqualität aufweist, damit die Veranlagung und Erhebung der Abgabe dauerhaft ordnungsgemäss erfolgen kann.
2 Für die Stufen 1–3 teilt das BAZG dem Gesuchsteller jeweils mit, ob er die Prüfung der betreffenden Stufe bestanden hat. Ist dies der Fall, so nimmt es die Prüfung der nächsten Stufe vor.
3 Entscheide über das Nichtbestehen einer Prüfung erfolgen auf Verlangen des Gesuchstellers in Form einer Verfügung.
4 Die Kosten, die dem Anbieter im Zulassungsverfahren entstehen, trägt er selbst.
Art. 60 Verzicht auf die Prüfung der Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen oder Prüfstufen
Das BAZG kann auf die Prüfung der Erfüllung einzelner formeller Voraussetzungen oder der Erfüllung von Voraussetzungen auf einzelnen Prüfstufen ganz oder teilweise verzichten, wenn die Resultate aus einem Zulassungsverfahren in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder aus einem bereits durchgeführten Zulassungsverfahren in der Schweiz belegen, dass die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 61 Vertrag über Pilotbetrieb
1 Für die Durchführung eines Pilotbetriebs schliesst das BAZG mit dem Gesuchsteller einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
2 Im Vertrag werden insbesondere vereinbart:
a Rechte und Pflichten des Anbieters und des BAZG;
b. Form der Zusammenarbeit;
c. Haftung und Gewährleistung;
d. Schutzrechte;
e. Konventionalstrafen;
f. Entgelt.
Art. 62 Erteilung der Zulassung
1 Besteht ein Gesuchsteller die Prüfung der Stufe 4 des Zulassungsverfahrens, so verfügt das BAZG die Zulassung.
2 Erteilt das BAZG die Zulassung, so gilt der Vertrag über die Durchführung des Pilotbetriebs als Vertrag für den ordentlichen Betrieb.
3 Verweigert es die Zulassung, so gilt der Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung als beendet.
Art. 63 Änderung der Verhältnisse und erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
1 Der zugelassene Anbieter muss das BAZG über alle Änderungen informieren, die Auswirkungen auf die Zulassung haben könnten.
2 Er muss dem BAZG in einer Analyse aufzeigen, welche Auswirkungen eine Änderung der Verhältnisse hat und welche Risiken damit verbunden sind. In der Analyse sind zudem Massnahmen zur Verhinderung oder Reduktion der festgestellten Risiken aufzuzeigen.
3 Das BAZG kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erneut prüfen, wenn es aufgrund der Analyse zum Schluss kommt, dass dies erforderlich ist. Es kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auch unabhängig von einer Änderung der Verhältnisse prüfen.
4 Verursacht eine erneute Prüfung der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für den Anbieter Kosten, so werden diese nicht entschädigt.
Art. 64 Massnahmen bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und Verletzung von Pflichten
1 Erfüllt ein Anbieter die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt er rechtliche oder vertragliche Pflichten, so fordert das BAZG den Anbieter auf, Massnahmen vorzuschlagen, mit denen die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen oder der Pflichten wieder hergestellt wird.
2 Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen bedarf der Zustimmung des BAZG.
3 Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so ordnet das BAZG Massnahmen an und setzt eine Frist, bis zu der diese umgesetzt sein müssen.
Art. 65
Das BAZG kann vom EETS-Anbieter Sicherheitsleistungen verlangen, wenn Zweifel an seiner finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der rechtlichen und vertraglichen Pflichten bestehen.
Art. 66
1 Das BAZG verweigert die Zulassung oder kann sie widerrufen, wenn der EETS-Anbieter die Sicherheitsleistungen nach Artikel 65 nicht erbringt.
2 Es widerruft die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen und die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht innerhalb der gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 gesetzten Frist wieder erfüllt sind.
3 Es kann bei Zahlungsverzug nach erfolgloser Mahnung die Zulassung des EETS-Anbieters mit sofortiger Wirkung widerrufen.
Art. 67
Für die Vergabe des Auftrags an den Anbieter nach Artikel 11a Absatz 1 SVAG ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar.
SR 172.056.1
Art. 68
Die NETS-Anbieter müssen dem BAZG die ihnen bei Defekt oder Ausfall des fahrzeugseitigen Erfassungssystems übermittelten Daten (Art. 42) spätestens am Folgetag übermitteln.
Art. 69
Das BAZG überprüft die Höhe des Entgelts für die zugelassenen Anbieter periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre. Wenn nötig schlägt es dem EFD eine Anpassung der Höhe des Entgelts vor.
Art. 70 Abgabeperiode
Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, beginnt am ersten Tag des Kalenderjahrs und endet am letzten Tag des Kalenderjahrs.
Art. 71 Entrichtung der Abgabe
1 Die pauschal erhobene Abgabe ist vor Beginn der Abgabeperiode zu entrichten.
2 Sie wird mit der amtlichen Zulassung des Fahrzeugs und anschliessend jeweils zu Jahresbeginn fällig.
3 Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer.
Art. 72 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
1 Die für inländische Fahrzeuge pauschal erhobene Schwerverkehrsabgabe wird vom Kanton, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist (Standortkanton), erhoben.
2 Bei Standortverlegung ist vom Tag an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet die Abgaben zurück, die er für die Zeit, in der der neue Standortkanton zuständig ist, bereits erhoben hat.
Art. 73 Entrichtung der Abgabe für Fahrzeuge mit Wechselschild
Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die pauschal erhobene Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.
Art. 74 Rückerstattung der Abgabe bei Ausserverkehrsetzung des Fahrzeugs
1 Wird ein Fahrzeug während einer Abgabeperiode ausser Verkehr gesetzt, so wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter die Abgabe anteilsmässig zurückerstattet.
2 Das Rückerstattungsverfahren richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Motorfahrzeugsteuer.
3 Beträge unter 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.
Art. 75 Rückerstattung für Auslandfahrten
1 Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, wird der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter auf Gesuch hin 1/360 der Jahresabgabe zurückerstattet. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl im Ausland als auch im Zollgebiet verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
2 Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Dieses kann Beweismittel verlangen.
3 Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.
Art. 76 Grundsatz
1 Für Fahrzeuge des Linienverkehrs ist eine Anmeldung einzureichen.
2 Sie ist für jedes Fahrzeug einzureichen.
Art. 77 Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer;
b. Zeitraum der Inverkehrsetzung;
c. Kilometerstand bei der Inverkehrsetzung oder am Jahresanfang;
d. Kilometerstand bei der Ausserverkehrsetzung oder am Jahresende;
e. innerhalb und ausserhalb des Linienverkehrs gefahrene Kilometer.
Art. 78 Frist für die Einreichung der Anmeldung
1 Die Anmeldung muss bis zum Ende des zweiten Quartals des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres erfolgen.
2 Reicht die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ein Gesuch um Rückerstattung der Mineralölsteuer nach Artikel 18 Absatz 1bis des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 fristgerecht ein, so gilt dieses Gesuch als Anmeldung.
3 Bleibt die Anmeldung aus, so erhebt das BAZG die Abgabe in der Höhe nach Artikel 3 für die ganze Periode.
SR 641.61
Art. 79 Entrichtung der Abgabe
1 Für ausländische Fahrzeuge, für die die Abgabe pauschal erhoben wird, ist diese vor Beginn der Abgabepflicht zu entrichten.
2 Die abgabepflichtige Person hat bei der Entrichtung der Abgabe das Datum der Einfahrt und das voraussichtliche Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet anzugeben.
3 Das BAZG stellt nach der Entrichtung der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis. Eine Veranlagungsverfügung wird eröffnet, wenn die abgabepflichtige Person dies innerhalb von 30 Tagen ab der Ausstellung der Quittung verlangt.
Art. 80 Höhe der Abgabe bei einer Abgabepflicht von weniger als einem Jahr
1 Dauert die Abgabepflicht weniger als ein Jahr, so wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 3:
a. wenn sich das Fahrzeug während eines Monats oder mehrerer aufeinanderfolgender Monate im Zollgebiet befindet: 9 Prozent pro vollständigen Monat und 0,5 Prozent pro Tag für nicht vollständig im Zollgebiet verbrachte Monate;
b. wenn sich das Fahrzeug weniger als einen Monat im Zollgebiet befindet: 0,5 Prozent pro Tag, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug.
2 Die pro Tag berechnete Abgabe beträgt je Fahrzeug nicht mehr als der monatliche Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie.
3 Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf des letzten Tages, für den die Abgabe bezahlt worden ist, dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf eine anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.
4 Beträge unter 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
Art. 81 Informationssystem
Die Angaben nach Artikel 79 Absatz 2 sind über das vom BAZG zur Verfügung gestellten Informationssystem zu machen.
Art. 82
1 Das BAZG kann für die Bezahlung der Abgabe sowie für die Leistung von Sicherheiten oder Vorauszahlungen insbesondere Kredit-, Debit- und Tankkarten akzeptieren.
2 Tankkarten akzeptiert das BAZG nur von zugelassenen Tankkarten-Anbietern. Ein Tankkarten-Anbieter wird auf Gesuch hin zugelassen, wenn er:
a. in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, im Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland oder in der Schweiz niedergelassen ist;
b. nachweist, dass er die technischen und betrieblichen Vorgaben erfüllt; und
c. die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe leistet.
3 Die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten erhalten ein Entgelt.
4 Das EFD legt die technischen und betrieblichen Vorgaben, die Höhe des Entgelts und die Zahlungsfristen für Tankkarten-Anbieter fest und regelt das Zulassungsverfahren.
Art. 83
1 Stellt eine solidarisch haftende Person eine Anfrage nach Artikel 5a Absatz 2 SVAG, so muss diese die folgenden Angaben enthalten:
a. den Namen und die Adresse der Person, mit der sie einen Vertrag abschliessen will und gegebenenfalls der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die UID;
b. die Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs; und
c. die Bestätigung, dass die Vertragspartei und gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Auskunftserteilung durch das BAZG schriftlich zugestimmt hat.
2 Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 5a SVAG solidarisch haftet.
Art. 84 Reinertrag aus der Abgabe
1 Als Reinertrag gelten die laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich:
a. des Entgelts für die zugelassenen Anbieter (Art. 69) und den beauftragten Anbieter (Art. 67) und für die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten (Art. 82 Abs. 3);
b. der Entschädigung Dritter, die mit dem Bau und dem Betrieb stationärer und mobiler Anlagen beauftragt wurden (Art. 90 Abs. 4);
c. der Vollzugsentschädigungen (Art. 98 Abs. 1);
d. der Beiträge an die Durchführung von Schwerverkehrskontrollen durch die Kantone (Art. 99);
e. der Debitorenverluste.
2 Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags vom 11. April 2000 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein.
SR 0.641.851.41