Art. 85 Verteilung des Anteils der Kantone am Reinertrag
1 76,5 Prozent des Anteils der Kantone am Reinertrag (Kantonsanteil) werden nach dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 86 auf alle Kantone verteilt.
2 13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach den Kriterien gemäss Artikel 87 auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.
3 10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19a SVAG aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.
Art. 86 Schlüssel für die Verteilung von 76,5 Prozent des Kantonsanteils
1 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
a. 20 Prozent nach Strassenlänge:1. 10 Prozent nach der Länge der National- und der Hauptstrassen,
2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b. 15 Prozent nach den Strassenlasten;
c. 60 Prozent nach der Wohnbevölkerung;
d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
2 Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
a. die Nationalstrassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik;
b. das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV);
c. die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, und die übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
3 Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.
4 Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.
5 Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.
6 Die Höhe der den Kantonen zustehenden Beträge richtet sich nach dem Berechnungsmodell in Anhang 3.
SR 725.116.21
Art. 87 Kriterien für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf Kantone mit Berg- und Randgebieten
1 Massgebend für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten ist die besondere Betroffenheit:
a. der Bevölkerung;
b. der Wirtschaft;
c. des Strassengütertransportgewerbes.
2 Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet. Die gestützt darauf berechneten Prozentsätze sind pro Kanton in Anhang 4 aufgeführt.
3 Die gewichteten Mittel sowie die Prozentsätze nach Anhang 4 werden periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, vom Bundesamt für Verkehr überprüft und wenn nötig angepasst.
Art. 88 Grundsatz
(Art. 18a SVAG)
1 Die abgabepflichtigen Personen und Personen, die für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken, müssen dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Belege vorlegen, die für den Vollzug der Abgabeerhebung von Bedeutung sind.
2 Das BAZG kann Kontrollen am Domizil der abgabepflichtigen Person durchführen:
a. zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten der abgabepflichtigen Person;
b zur Überprüfung der im Rückerstattungsverfahren gemachten Angaben.
3 Sofern die Umstände es erlauben, sind die Kontrollen am Domizil während der Geschäftszeiten durchzuführen.
Art. 89 Befugnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG
(Art. 18a und 18b SVAG)
1 Die vom BAZG für die Kontrollen nach Artikel 18a SVAG eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten Fahrzeuge anhalten und betreten.
2 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung nach Artikel 20 oder 20a SVAG können sie zur Feststellung der Identität der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers Ausweispapiere verlangen.
Art. 90 Stationäre und mobile Kontrollanlagen
(Art. 18a Abs. 2 SVAG)
1 Das BAZG betreibt für die Kontrollen nach Artikel 18a SVAG stationäre und mobile Anlagen.
2 Mit den stationären und mobilen Anlagen können folgende Daten erfasst werden:
a. Kontrollschilder;
b. Front-, Heck-, und Übersichtsbilder der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen;
c. Fahrzeugart;
d. Fahrtrichtung;
e. Ort und Zeitpunkt der Durchfahrt;
f. Ort der Ein- und der Ausfahrt ins oder aus dem Zollgebiet.
3 Die von den Anlagen erfassten Daten werden dem BAZG übermittelt und danach in der Anlage gelöscht.
4 Das BAZG kann Dritte mit dem Bau und dem Betrieb der stationären und mobilen Anlagen beauftragen.
5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des beauftragten Dritten, welche die mobilen Anlagen bedienen, dürfen zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten die von ihnen selbst erfassten Daten vor Ort einsehen. Stellen sie fest, dass Daten falsch erfasst wurden, so dürfen sie diese korrigieren.
6 Die dem BAZG übermittelten Daten können abgeglichen werden mit:
a. den Daten der für die Schwerverkehrsabgabe registrierten Fahrzeuge;
b. den Daten der für die Nationalstrassenabgabe registrierten Fahrzeuge;
c. den im Informationssystems Verkehrszulassung (IVZ) registrierten Daten der von der Abgabe befreiten oder der pauschal erhobenen Abgabe unterliegenden Fahrzeuge;
d. den im IVZ registrierten Daten der nicht der Abgabe unterliegenden Fahrzeuge.
Art. 91 Mitwirkungspflichten bei Verwendung der Daten des Fahrtschreibers
(Art. 18b SVAG)
Die Fahrzeughalterinnen und -halter müssen dem BAZG die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten auf Verlangen übermitteln.
Art. 92 Registrierung
1 Folgende Personen müssen sich beim BAZG registrieren:
a. Halterinnen und Halter von inländischen Motorfahrzeugen, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, und von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
b. Halterinnen und Halter von ausländischen Motorfahrzeugen, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, einschliesslich von Motorfahrzeugen mit elektrischem Antrieb für den Warentransport;
c. Fahrzeughalterinnen und -halter, die sich verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren zu nutzen;
d. solidarisch haftende Personen, die Anfragen nach Artikel 5a SVAG stellen;
e. Halterinnen und Halter von Ersatzfahrzeugen und Personen, die solche zur Verfügung stellen;
f. Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs zur Abrechnung der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer;
g. Personen, die regelmässig Gesuche nach Artikel 2 Absatz 2 um Befreiung von der Abgabe stellen;
h. rückerstattungsberechtigte Personen;
i. NETS- und EETS-Anbieter;
j. Tankkartenanbieter.
2 Registriert sich eine Person nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder f nicht, so kann das BAZG für den dadurch entstandenen Mehraufwand eine Gebühr erheben.
3 Andere Personen als jene nach Absatz 1 können sich registrieren.
Art. 93 Elektronisches Verfahren
1 Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so wird es über das Portal geführt, das für elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe vorgesehen ist.
2 Es obliegt der betroffenen Person, bei einem laufenden elektronisch geführten Verfahren regelmässig im Portal zu prüfen, ob neue Dokumente zum Abruf bereitstehen.
Art. 94 Elektronische Eröffnung von Verfügungen
1 Sieht das BAZG gestützt auf Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 vor, dass ein Verfahren elektronisch geführt wird, so können Verfügungen mit dem Einverständnis der betroffenen Person über das Portal nach Artikel 93 eröffnet werden.
2 Über das Portal eröffnete Verfügungen gelten im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als eröffnet, spätestens jedoch am siebten Tag, nachdem die Verfügung im Portal abrufbar ist.
Art. 95 Zuständigkeit für die Erhebung der Abgabe
(Art. 10 Abs. 1 und 2 SVAG)
1 Das BAZG ist zuständig für:
a. die leistungsabhängige Erhebung der Abgabe;
b. die pauschale Erhebung der Abgabe:1. bei ausländischen Fahrzeugen,
2. bei Fahrzeugen des Zollanschlussgebiets Büsingen.
2 Die Kantone sind zuständig für die pauschale Erhebung der Abgabe bei inländischen Fahrzeugen. Für eine allfällige Nacherhebung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 3 Absatz 3 ist das BAZG zuständig.
Art. 96 Zurverfügungstellung der erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten
(Art. 16 SVAG)
Die kantonalen Vollzugsbehörden und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellen dem BAZG die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Fahrzeug- und Halterdaten zur Verfügung.
Art. 97 Erlass von Weisungen
Das BAZG erlässt die für den Vollzug erforderlichen Weisungen.
Art. 98 Entschädigung für den Vollzugsaufwand
1 Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
2 Für besondere Aufwendungen erheben die Vollzugsbehörden Gebühren nach ihren jeweiligen Bestimmungen.
Art. 99 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
(Art. 10 Abs. 3 SVAG)
1 Der Bund richtet Kantonen, die zur Abgabensicherung und insbesondere zur Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs von der Strasse auf die Schiene nach dem Güterverkehrsverlagerungsgesetz vom 19. Dezember 2008 Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation schliesst mit den betreffenden Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab. Darin wird insbesondere die Art der Berechnung der Beiträge und deren Höhe vereinbart.
Art. 100 Abrechnung über die pauschal erhobene Abgabe
1 Die Kantone rechnen betreffend die pauschal erhobene Abgabe periodisch mit dem BAZG nach dessen Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres erstellen sie einen definitiven Abschluss.
2 Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 101
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
Art. 102 Geräte zur Ermittlung der Fahrleistung
1 Das BAZG kann Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung nach Artikel 15 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (bisherige SVAV) bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für den Einbau dieser Geräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, abgeben.
2 Erfassungsgeräte zur Ermittlung der Fahrleistung, die das BAZG gestützt auf die bisherige SVAV abgibt, dürfen noch bis zum Einsatz eines fahrzeugseitigen Erfassungssystems eines NETS- oder EETS-Anbieters, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, für die Ermittlung der gefahrenen Kilometer verwendet werden. Danach müssen sie dem BAZG auf Verlangen zurückgegeben werden.
3 Solange ein Erfassungsgeräts nach bisheriger SVAV verwendet wird, gelten das 4. Kapitel und der 1. und 2. Abschnitt des 4a. Kapitels der bisherigen SVAV.
[AS 2000 1170; 2004 4525; 2007 4695, 5011, 5987 Art. 35; 2008 769, 1653; 2009 4333; 2012 3423; 2016 513, 1859 Anhang Ziff. II 2, 3275; 2017 2649 Ziff. II, 6789; 2018 1521; 2019 237; 2021 55, 589; 2023 803]
Art. 103 Ermittlung der Kilometer ohne Erfassungsgerät bei ausländischen Motorfahrzeugen
Halterinnen und Halter ausländischer Motorfahrzeuge, bei denen die für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten ohne Erfassungsgerät erfasst werden (Art. 25a Abs. 1 Bst. c bisherige SVAV), können bis zur Ausserbetriebnahme der Infrastruktur für die Erfassung ohne Gerät, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, die Anzahl Kilometer ohne Erfassungsgerät nach bisherigem Recht ermitteln.
Art. 104 Transport von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Erklärungen, mit denen sich Halterinnen und Halter verpflichten, Fahrzeuge ausschliesslich für Transporte von Rohholz, offener Milch oder landwirtschaftlichen Nutztieren zu verwenden, sind bis zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, gültig.
Art. 105 Bewilligungen für Ausnahme vom Erfassungsgeräteobligatorium
Bewilligungen, mit denen des BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestützt auf Artikel 15 Absatz 5 der bisherigen SVAV Motorfahrzeuge vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen hat, sind längstens bis zum 31. Dezember 2025 gültig.
Art. 106 Bewilligungen für Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Abgabe
Bewilligungen, mit denen das BAZG vor Inkrafttreten dieser Verordnung Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausgenommen hat (Art. 3 Abs. 2 bisherige SVAV), sind längstens gültig bis zum:
a. 31. Dezember 2025 für die leistungsabhängig erhobene Abgabe
b. 31. Dezember 2026 für die pauschal erhobene Abgabe.
Art. 107 Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV
Für die Rückerstattung der Abgabe für Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV, welche im Jahr 2025 durchgeführt worden sind, gelten die Bestimmungen nach bisherigem Recht.
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Gütertransportverordnung vom 19. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 776).
Art. 108 Rückerstattung der für zehn frei wählbare Tage pauschal erhobenen Abgabe
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zahlungsnachweise, wonach die pauschal erhobene Abgabe für zehn frei wählbare Tage innerhalb eines Jahres entrichtet worden ist (Art. 34 Abs. 1 Bst. b bisherige SVAV) sind längstens bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Das BAZG erstattet nicht entwertete Resttage auf Gesuch hin gebührenfrei zurück.
Art. 109 Datenbearbeitung
Für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfasst wurden und für die nach bisherigem Recht andere Aufbewahrungsfristen als nach neuem Recht gelten, gelten die Aufbewahrungsfristen nach neuem Recht.
Art. 110
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2024 in Kraft.
2 Die nachstehenden Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
a. 4. Titel: am 1. Januar 2025;
b. 5. Kapitel des 2. Titels: am 1. Oktober 2025.