Law

Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

Zürich · 831.5 · statute

Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2024-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 95736f57c2eeacb6d6b802f91ee9de253f155e8787b50e66e8657e2498d1836b

Contents: 55 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Gegenstand
  3. § 3 Geltungsbereich
  4. § 4 Gesetzen
  5. § 5 Begriffe
  6. Art. 6 die Voraussetzungen gemäss
  7. § 7 Zuständigkeit
  8. § 8 Grundsätze
  9. § 9 Leistungsarten
  10. § 10 Leistungsanspruch
  11. § 11 Abklärungsstelle
  12. § 12 Bedarfsermittlung
  13. § 13 b. Methode
  14. § 14 Entscheid
  15. § 15 Voucher
  16. § 16 b. Einsatz
  17. § 17 Überprüfung
  18. § 18 und Auskunftspflicht
  19. § 19 Dritter
  20. § 20 Mindestanforderungen
  21. § 21 Leistungserbringende
  22. § 22 Bestimmung
  23. § 23 Beitragsberechtigung
  24. § 24 und Meldepflichten
  25. § 25 gemäss IFEG
  26. § 26 b. Verfahren
  27. § 27 c. Aufsicht
  28. § 28 Wahlfreiheit
  29. § 29 b. ausserkantonal
  30. § 30 c. Ausnahmen
  31. § 31 Vertrag
  32. § 32 Schlichtungsstelle
  33. § 33 Finanzierung
  34. § 34 Leistungen
  35. § 35 Leistungen
  36. § 36 Vereinbarungen
  37. § 37 Leistungsabgeltung
  38. § 38 Leistungserbringende
  39. § 39 Schwankungsfonds
  40. § 40 von Beiträgen
  41. § 41 Angebotsplanung
  42. § 42 Angebotssicherung
  43. § 43 Institutionen
  44. § 44 Behindertenfragen
  45. § 45 von Projekten
  46. § 46 Bearbeitung
  47. § 47 Abklärungsstelle
  48. § 48 Leistungserbringenden
  49. § 49 von Daten
  50. § 50 von Daten
  51. Art. 50c gemäss
  52. § 52 Schweigepflicht
  53. § 53 Rechtsmittel
  54. § 54 Änderung bisherigen Rechts
  55. § 55 Übergangsbestimmungen

55 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfreiheit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Tagesgestaltung. 2 Er sorgt für ein angemessenes Leistungsangebot und folgt dabei dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.

§ 2 Gegenstand

1 Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)13. 2 Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von Menschen mit Behinderung ausserhalb dieser Institutionen.

§ 3 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungsanspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung, b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)7 oder eines Staatsvertrages zuständig ist, c. die Leistungserbringung im Kanton. 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) Verhältnis zu anderen

§ 4 Gesetzen

1 Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG)5 und dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)6 vor. 2 Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu den Leistungen nach anderen Gesetzen.

§ 5 Begriffe

1 Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten: a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)12, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung14 oder dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung15 beziehen, b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)10 gelten und das Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)11 noch nicht erreicht haben, c. minderjährige Personen mit Behinderung, wenn sie 1. als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten, 2. die Volksschule beendet oder eine berufliche Grundbildung abgeschlossen haben, 3. keinen weiteren Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration haben. 2 Personen, die als invalid im Sinne von Art. 8 ATSG gelten, jedoch

Art. 6 die Voraussetzungen gemäss

IVG oder die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung. b. weitere Begriffe § 6. In diesem Gesetz bedeuten: a. Subjektfinanzierung: Finanzierung, bei der Menschen mit Behinderung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden, b. Objektfinanzierung: Finanzierung, bei welcher der Kanton den Leistungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung erbringen, erstattet, c. institutionelle Leistungserbringende: juristische Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten, d. private Leistungserbringende: natürliche Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten, a. Menschen mit Behinderung e. Institutionen gemäss IFEG: institutionelle Leistungserbringende im Anwendungsbereich des IFEG, f. individuelle Bedarfsermittlung: einzelfallgerechte Abklärung von Begleitungs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund einer Behinderung notwendig sind, g. Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Interkantonale

§ 7 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leistungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmungen der IVSE. 2 Leistungen, die nicht in diesen Institutionen erbracht werden, gilt der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere beim Wechsel des Wohnsitzes oder beim Austritt aus einer Institution gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen. B. Leistungen

§ 8 Grundsätze

Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit Rechnung.

§ 9 Leistungsarten

Leistungsarten sind: a. Beratung: befristete Hilfestellung für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei der Einschätzung, wie Menschen mit Behinderung wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können, b. Begleitung und Betreuung: regelmässige praktische und fachliche Unterstützung, damit Menschen mit Behinderung möglichst selbstständig wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können.

§ 10 Leistungsanspruch

1 Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen, die aufgrund ihrer Behinderung für eine selbstbestimmte Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind. 2 Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem individuellen Bedarf. 3 Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden angerechnet. Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG. 4 Personen im Rentenalter gemäss Art. 21 AHVG haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters gemäss diesem Gesetz bezogen haben, wenn der altersbedingte Pflegebedarf nicht überwiegt. 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

§ 11 Abklärungsstelle

1 Die Direktion führt für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder beauftragt damit Dritte. 2 Die Abklärungsstelle ist fachlich unabhängig. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 12 Bedarfsermittlung

1 Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle Bedarfsermittlung durch. 2 Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklärungsstelle den Bedarf neu. 3 Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die Bedarfsermittlung verweigert werden. 4 Die Bedarfsermittlung ist kostenlos. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 13 b. Methode

1 Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf nach einer von der Direktion vorgegebenen fachlich anerkannten Methode. 2 Die Methode beruht auf a. einer Selbsteinschätzung, die mit einer Fremdeinschätzung ergänzt wird, b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird.

§ 14 Entscheid

1 Die Abklärungsstelle entscheidet gestützt auf die individuelle Bedarfsermittlung über den Leistungsanspruch. 2 In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne individuelle Bedarfsermittlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren wird nachgeholt.

§ 15 Voucher

1 Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine befristete oder unbefristete Leistungsbezugsberechtigung (Voucher) in der Höhe des Leistungsanspruchs aus. 2 Sie kann Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG erhalten, einen Betrag zur Selbstverwaltung gewähren. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 16 b. Einsatz

Der Voucher kann bei allen für die betreffende Leistung beitragsberechtigten Leistungserbringenden eingelöst werden. a. Verfahren a. Inhalt

§ 17 Überprüfung

1 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Vouchers bei der Direktion eine Überprüfung des Leistungsanspruchs verlangen. 2 Die Direktion erlässt eine Anordnung. Mitwirkungs-

§ 18 und Auskunftspflicht

1 Menschen mit Behinderung müssen über ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft geben, soweit dies für die individuelle Bedarfsermittlung und die Bemessung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. 2 Sie sind verpflichtet, Beiträge oder Leistungen der öffentlichen Hand oder von Versicherungen zu beantragen, auf die ein möglicher Anspruch besteht. 3 Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht nicht nach, kann die Abklärungsstelle die individuelle Bedarfsermittlung einstellen oder die Direktion Leistungen kürzen oder widerrufen. Auskünfte

§ 19 Dritter

1 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, kann die Abklärungsstelle ohne Zustimmung der betroffenen Person Auskünfte bei Dritten einholen. 2 Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig über Auskünfte, die über sie eingeholt werden. C. Leistungserbringende

§ 20 Mindestanforderungen

Die institutionellen Leistungserbringenden haben Mindestanforderungen zu erfüllen hinsichtlich a. Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, b. betrieblicher Organisation, c. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, d. Ausbildung des eingesetzten Personals, e. zweckgebundener Verwendung der Beiträge gemäss diesem Gesetz. b. private

§ 21 Leistungserbringende

1 Die privaten Leistungserbringenden haben die Mindestanforderungen gemäss § 20 lit. a, c und e zu erfüllen. 2 Sie erbringen die Leistungen persönlich. 3 Beiständinnen und Beistände sind als Leistungserbringende für von ihnen betreute Menschen mit Behinderung ausgeschlossen. a. institutionelle Leistungserbringende 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) c. gemeinsame

§ 22 Bestimmung

Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen Leistungserbringenden insbesondere zur Sicherung der Qualität sowie zur Buchführung, Rechnungslegung und Revision.

§ 23 Beitragsberechtigung

1 Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringenden für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung, wenn a. ungedeckte Kosten aus der Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz entstehen, b. die Leistung einem Bedarf entspricht, c. die Leistungserbringenden die Mindestanforderungen gemäss § 20 erfüllen. 2 Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitragsberechtigung, wenn diese die Mindestanforderungen gemäss § 21 erfüllen. 3 Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Mitwirkungs-

§ 24 und Meldepflichten

1 Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit. 2 Sie melden der Direktion unverzüglich schwerwiegende Vorkommnisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere schwere Unfälle oder strafbare Handlungen. 3 Die Leistungserbringenden haben der Direktion auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Institutionen

§ 25 gemäss IFEG

1 Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss Art. 4 IFEG einer Betriebsbewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Angebot ein entsprechender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution a. die Mindestanforderungen gemäss § 20 erfüllt, b. die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt, c. mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut, d. über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unabhängig von der operativen Leitung organisiert ist. 3 Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG. a. Bewilligung 4 Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern sie die Anforderungen der ausführenden Richtlinien zur IVSE erfüllen.

§ 26 b. Verfahren

1 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion erteilt. 2 Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig. 4 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraussetzungen und das Verfahren.

§ 27 c. Aufsicht

1 Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der Direktion. 2 Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht. 3 Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 24 Abs. 2 und 3 bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat. D. Leistungsbezug

§ 28 Wahlfreiheit

1 Menschen mit Behinderung wählen die Leistungserbringenden und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt. 2 Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung oder eine Betriebsbewilligung verfügen.

§ 29 b. ausserkantonal

Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb des Kantons beziehen, sofern a. die Leistungserbringenden und deren Leistungen durch die IVSE anerkannt sind, b. die Leistungserbringenden über eine Beitragsberechtigung durch die Direktion gemäss § 23 verfügen oder c. ein Staatsvertrag dies vorsieht. a. im Kanton 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

§ 30 c. Ausnahmen

1 Die Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden, insbesondere durch a. gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen von Behörden, b. Richtwerte der Direktion hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungserbringung. 2 Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen, wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich verfügbar ist oder von ihnen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen vorsehen.

§ 31 Vertrag

1 Die Leistungserbringenden schliessen mit den Menschen mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen Vertrag ab. 2 Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgeltung sowie weitere gegenseitige Rechte und Pflichten. 3 Für die Leistungserbringung aufgrund eines Betrags zur Selbstverwaltung nach § 15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht.

§ 32 Schlichtungsstelle

1 Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unabhängige Schlichtungsstelle wenden. 2 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unterstützt sie bei der Lösungsfindung. 3 Die Leistungen der Schlichtungsstelle werden gemäss § 35 abgegolten. E. Leistungsabgeltung

§ 33 Finanzierung

1 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe für a. die in Leistungsvereinbarungen geregelten oder mittels Anordnung festgelegten Leistungsabgeltungen, b. den Betrag zur Selbstverwaltung gemäss § 15 Abs. 2, c. die Kosten der erbrachten Leistungen ausserkantonaler Leistungserbringender gemäss § 29. 2 Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grundbetreuung in Institutionen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kostenbeteiligung gemäss Abs. 2. Subjektfinanzierte

§ 34 Leistungen

1 Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren und nach individuellem Bedarf gestuft sind. 2 Die Leistung, die einer oder einem einzelnen privaten Leistungserbringenden abgegolten wird, ist betrags- und mengenmässig begrenzt und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss Art. 43ter AHVG oder Art. 42quater ff. IVG. 3 Die Direktion legt die Normtarife jährlich fest. 4 In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen werden. Objektfinanzierte

§ 35 Leistungen

1 Der Kanton gilt Leistungen von institutionellen Leistungserbringenden objektfinanziert ab, wenn sie nicht vorgängig mittels standardisierter Methode nach individuellem Bedarf bemessen werden können. 2 Objektfinanzierte Leistungen werden über Pauschalen abgegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orientieren. 3 Die Direktion legt die Pauschalen jährlich fest. 4 In begründeten Fällen kann ergänzend oder anstelle der Pauschalen mit den Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden. Interkantonale

§ 36 Vereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die Leistungserbringung und die Leistungsabgeltung abschliessen oder entsprechenden Vereinbarungen beitreten. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht über den Abschluss, die Aufhebung und den Vollzug von interkantonalen Vereinbarungen. Festlegung der

§ 37 Leistungsabgeltung

1 Die Direktion schliesst mit den institutionellen Leistungserbringenden Leistungsvereinbarungen ab. Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen. 2 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, kann die Direktion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen. b. private

§ 38 Leistungserbringende

Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten Leistungserbringenden fest.

§ 39 Schwankungsfonds

1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Betreuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen Angeboten einen Schwankungsfonds. a. institutionelle Leistungserbringende 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen. 3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung. 4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement. Rückforderung

§ 40 von Beiträgen

1 Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern. 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Abrechnung. F. Sicherung und Entwicklung des Angebots

← Find another law