§ 41 Angebotsplanung
1 Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung aus. 2 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.
Zürich · 831.5 · statute
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1 Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung aus. 2 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.
1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern. 2 Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall verpflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen. 3 Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden. Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten. Kantonale
1 Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betreiben, wenn das Angebot nicht anderweitig sichergestellt werden kann. 2 Soweit die Kosten der Institutionen nicht von anderen Leistungspflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton. 3 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Betrieb. 4 Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem ausgewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat genehmigtes Konzept besteht. Kommission für
1 Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein. 2 Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen16 befassen. 3 Sie setzt sich zusammen aus Menschen mit Behinderung sowie Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenorganisationen, des Kantons, der Gemeinden und der Leistungserbringenden. Sie kann durch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft ergänzt werden. Durchführung
1 Die Direktion kann für die Weiterentwicklung der Leistungen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Projekte gewähren. 2 Die Projekte können von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. 3 Sie sind zu befristen und auszuwerten. G. Datenbearbeitung
1 Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leistungserbringenden sowie den Leistungsberechtigten Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten. 2 Sie bearbeitet die Daten, um a. die ermittelten individuellen Bedarfe hinsichtlich des Gesamtbedarfs zu erheben und auszuwerten, b. den Leistungsbezug zu erfassen, zu überprüfen und die Leistungsabgeltung zu berechnen, c. die zu erbringenden Leistungen zu steuern sowie deren Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismässigkeit zu überprüfen. 3 Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Verfahren. 4 Die Abklärungsstelle, die Leistungserbringenden und die Leistungsberechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung. b. durch die
1 Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des individuellen Bedarfs und des Leistungsanspruchs erforderlichen Personendaten sowie besonderen Personendaten im wirtschaftlichen, sozialen, medizinischen und agogischen Bereich ein. 2 Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Bestimmung des individuellen Bedarfs und Leistungsanspruchs Beiständinnen und Beistände bei. 3 Sie kann Dritte beiziehen, insbesondere Familienangehörige sowie Sozialversicherungsträger. a. durch die Direktion 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) c. durch die
1 Die Leistungserbringenden führen für jede von ihnen begleitete oder betreute Person eine Dokumentation. 2 Die Dokumentation enthält insbesondere Angaben über die Art der Behinderung, den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosigkeit und den individuellen Bedarf. Zugang, Aufbewahrung und Löschung
1 Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist. 2 Sie erhält Zugang zu von den Leistungserbringenden geführten Dokumentationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignet und erforderlich sind. 3 Die Direktion und die Abklärungsstelle können bei den Sozialversicherungsträgern für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäss § 5 sowie für die individuelle Bedarfsermittlung Daten direkt einholen. 4 Die Direktion, die Abklärungsstelle und die Leistungserbringenden bewahren die von ihnen erhobenen oder bearbeiteten Daten gemäss der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung auf. 5 Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Daten von Menschen mit Behinderung anonymisiert oder gelöscht. Bekanntgabe und Austausch
1 Die Direktion und die Abklärungsstelle dürfen gegenüber Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignete und erforderliche Daten bekanntgeben, insbesondere besondere Personendaten, über a. die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe, b. den individuellen Bedarf. 2 Die Bekanntgabe und der Austausch von Daten sowie die Sicherheit bei der Datenübertragung erfolgen nach den Vorgaben der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Verwendung der Versichertennummer § 51. Die Direktion, die Abklärungsstelle, von diesen beauftragte Dritte und die Leistungserbringenden können die Versichertennummer
AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung benötigten Zwecke verwenden. H. Vollzug und Verfahren
Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
1 Gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprüche kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden. 2 Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 angefochten werden. I. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
1 Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leistungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss IFEG erbracht werden. 2 Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Institutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gültig. 3 Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)9 erteilt worden sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebsbewilligung richten sich nach diesem Gesetz. 4 Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit bestehen. 831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss § 14 IEG bestehenden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss § 39 dieses Gesetzes. 1 OS 78, 81. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 ABl 2021-04-09. 4 LS 175.2. 5 LS 831.3. 6 LS 851.1. 7 LS 851.5. 8 LS 855.1. 9 LS 855.2. 10 SR 830.1. 11 SR 831.10. 12 SR 831.20. 13 SR 831.26. 14 SR 832.20. 15 SR 833.1. 16 SR 0.109. 17 Text siehe OS 78, 81. Anhang Das bisherige Recht wird wie folgt geändert: a. Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715: . . .17 b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816: . . .17 c. Pflegegesetz vom 27. September 20108: . . .17 d. Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 20079: . . .17