Zweck und Geltungsbereich
1 Die Bauverordnung (BauV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum
Baugesetz vom 13. Februar 2025 (BauG), soweit dafür nicht besondere Gesetze und dazugehörige Ausführungsbestimmungen bestehen.
2 Die Verordnung bezweckt die Durchsetzung des Baurechts und die Wahrung der öffentlichen Ordnung im Bauwesen für das ganze Kantonsgebiet.
Art. 2
Gemeindebehörde
1 Die Gemeindebehörde im Sinne des BauG und der BauV ist der Gemeinderat.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder
der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben betreffend die Baubewilligungsverfahren und
die Baupolizei können die Gemeinden nach den Bestimmungen des
Gemeindegesetzes (GemG) zusammenarbeiten. Hierbei kann ein interkommunales Bauamt errichtet werden.
3 Von einem im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 BauG unbedeutenden Interessenkonflikt der Gemeinde ist auszugehen, wenn:
a) eine zu einem Bauvorhaben gehörende Kanalisation eine geringe
Strecke durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle verläuft;
b) die Beteiligung der Gemeinde am Kapital einer gesuchstellenden juristischen Person derart gering ist, dass sie faktisch keinen Einfluss auf
deren Entscheidungen nehmen kann;
c) nur ein kleiner Teil des Bauvorhabens (Vordach, Perimeterdämmung,
usw.) in eine im Eigentum der Gemeinde stehende Parzelle hineinragt;
d) die private Zufahrt zur Gemeindestrasse lediglich leichte Anpassungen
der Gemeindestrasse erfordert und diese nicht der Strassengesetzgebung unterstehen;
e) das Bauvorhaben die Einrichtung von Moloks für die getrennte Abfallentsorgung auf einem Teil der im Eigentum der Gemeinde stehenden
Parzelle erfordert.
4 Die Gemeinden stellen die notwendige baurechtliche Fachkompetenz sicher. Die für Rechtsangelegenheiten zuständige Dienststelle des für das
Bauwesen zuständigen Departements (nachstehend: Dienststelle) kann
Schulungen organisieren. Die Kosten werden vom Kanton getragen.
Art. 3
Digitale Plattform
1 Die Validierung der auf der Plattform hinterlegten Dokumente gilt als eigenhändige Unterschrift, mit Ausnahme der in Artikel 34 dieser Verordnung vorgesehenen Fälle.
2 Bauvorschriften
2.1 Allgemeines
Art. 4
Glossar und Begriffe
1 Das für das Bauwesen zuständige Departement (nachstehend: das Departement) kann die Grundbegriffe und Berechnungsweisen in einer Richtlinie
präzisieren. Bei Bedarf führt es diese nach und ergänzt sie.
2 Zur leichteren Verständlichkeit der Bauvorschriften kann es ihr auch Skizzen anfügen.
3 Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sind vorbehalten.
Art. 5
Erschliessung
1 Das Baugrundstück muss erschlossen sein. Die Erschliessungen müssen
den gesetzlichen Anforderungen genügen und technisch sowie rechtlich sichergestellt sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die
Erschliessung nach der Spezialgesetzgebung des Bundes, des Kantons und
der Gemeinde.
2 Als sichergestellt gilt die Erschliessung, wenn:
a) sämtliche erforderlichen Anlagen vorhanden sind oder Gewähr dafür
besteht, dass sie spätestens bei Fertigerstellung der Bauten oder soweit nötig bei Baubeginn, vollendet sein werden;
b) die Anschlüsse an das öffentliche Strassennetz und die öffentliche Kanalisation bewilligt sind.
3 Bei Erschliessungsanlagen auf fremdem Boden gilt die Erschliessung
ebenfalls als sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor
Erteilung der Baubewilligung vereinbart ist. Die benötigten Rechte müssen
bei Baubeginn erworben sein. Vertraglich vereinbarte Rechte müssen zudem im Grundbuch eingetragen werden.
4 Erschliessungsanlagen gelten als genügend, wenn die durch neue Bauvorhaben oder Umbauten bedingte Mehrbelastung durch die bestehenden
Erschliessungsanlagen aufgenommen werden kann.
2.2 Vorschriften über die Bodennutzung
2.2.1 Abstände
Art. 6
Vorspringende Gebäudeteile und unbedeutend rückspringende
Gebäudeteile
1 Als vorspringende Gebäudeteile gelten Teile, die höchstens 2 Meter über
die Fassadenflucht hinausragen und - mit Ausnahme der Dachvorsprünge
und Balkone - nicht mehr als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts ausmachen.
2 Vorspringende Gebäudeteile wie Vordächer, Vortreppen und Balkone (an
den Seiten offen oder geschlossen) dürfen höchstens 1,5 Meter in den
Grenz- oder Baulinienabstand hineinragen.
3 Ein gegenüber der Hauptfassade bis zu 2 Meter rückspringender Gebäudeteil gilt als unbedeutend.
Art. 7
Unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind Bauten, die mit Ausnahme des Zugangs sowie
der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem ausgehobenen Terrain liegen.
Art. 8
Anbauten und unbedeutende Bauten
1 Unbedeutende Bauten dürfen eine Grundfläche von höchstens 10 Quadratmetern sowie eine Höhe von höchstens 3 Metern aufweisen und nur Nebennutzungsflächen enthalten, die weder dem Wohnen noch einer Erwerbstätigkeit dienen.
2 Als unbedeutende Bauten gelten insbesondere Holzschuppen, Gartenhäuser, Gewächshäuser, Velounterstände, Brunnen, Pergolas oder Skulpturen,
sofern sie die Kriterien von Absatz 1 erfüllen.
3 Anbauten sind unbedeutende Bauten, die mit einem Gebäude zusammengebaut sind.
4 Die Gemeinden können unter der Voraussetzung, dass die Gesetzesbestimmungen für die Grenzabstände und Gebäudeabstände eingehalten werden, auf die Festlegung eines verminderten Grenzabstandes verzichten, respektive durch einen Sondernutzungsplan davon abweichen.
2.2.2 Höhen
Art. 9
Dachaufbauten
1 Technisch bedingte Dachaufbauten wie Kamine und Lüftungsanlagen, die
das Dach um nicht mehr als 1,5 Meter überragen, sind für die Berechnung
der Höhe nicht massgebend. Eine Überschreitung der 1,5 Meter kann durch
die zuständige Behörde ausnahmsweise zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass der technisch bedingte Aufbau aus objektiven und technischen Gründen keinesfalls in den Dachaufbau integriert werden kann.
Art. 10
Aushubhöhe
1 Wenn sich der tiefste Punkt des gestalteten Bodens nicht in der Verlängerung der Gesamthöhe befindet, berechnet sich die Aushubhöhe am tiefsten
Punkt des gestalteten Bodens.
2 Abgrabungen, die der Zufahrt zu einer Garage oder einem Parkhaus dienen und deren Ausmass maximal 1/3 der Fassadenbreite und minimal 3 Meter beträgt, werden bei der Berechnung der Aushubhöhe nicht berücksichtigt.
3 Wenn eine Fassade freigelegt wird, um eine Reihe Einzel-Garagentore anzulegen, wird die Höhe in jedem Fall zur Aushubhöhe gezählt.
4 Garagen, die nicht an das Gebäude angebaut sind, gelten als Nebengebäude und werden nicht an die Aushubhöhe des Hauptgebäudes angerechnet.
Art. 11
Kumulierte Höhe mit Aushub
1 Bei der Berechnung der kumulierten Höhe mit Aushub ist das massgebende Terrain in jenen Fällen bestimmend, als der tiefste Punkt des gestalteten
Bodens höher liegt als das massgebende Terrain.
Art. 12
Energiesparmassnahmen
1 Bei einem Neubau ist ein Überschreiten der im Baureglement der Gemeinde (nachstehend: KBZR) festgelegten Gesamthöhe bis zu 20 Zentimetern
zulässig, vorausgesetzt, der daraus resultierende Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des betreffenden Dachs wird dadurch gegenüber den Anforderungen der kantonalen Energiegesetzgebung um 20 Prozent verbessert.
2.2.3 Geschosse
Art. 13
Geschosse - Untergeschoss, Dachgeschoss und Attikageschoss
1 Ein Untergeschoss ist ein Geschoss, bei dem die Oberkante des fertigen
Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zu 2 Meter über die Fassadenlinie hinausragt. Die Gemeinden können einen Mindestanteil an unterirdischen Fassadenflächen festsetzen.
2 Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss, dessen Kniestockhöhen 1,5 Meter
nicht überschreiten. Wo asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer zulässig sind, können die Gemeinden kleine und grosse Kniestockhöhen bezeichnen.
3 Das Attikageschoss ist ein Geschoss, bei dem mindestens eine ganze
Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2,5 Meter zurückversetzt ist.
2.2.4 Nutzungsziffern
Art. 14
Nutzungsübertragung
1 Eine Nutzungsübertragung ist nur möglich, wenn die Gemeinde die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bestätigt.
Art. 15
Nutzungsziffern - Zuschläge und Übertragung
1 Die Gemeinden können in ihren KBZR bestimmen, dass für Sondernutzungspläne, deren Gesamtlösung Vorteile bieten, ein angemessener Zuschlag auf die anwendbare Nutzungsziffer gewährt wird.
2 Für Bauvorhaben, die den von der kantonalen Energiegesetzgebung geförderten Qualitätsstandards entsprechen, kann dem Gesuchsteller ein Zuschlag um 10 Prozent auf der im KBZR festgelegten Geschossflächenziffer
(GFZ) unter der Bedingung, dass eine maximale Erhöhung von 0,10 nicht
überschritten wird, gewährt werden.
3 Für Gebäude, die der Gesetzgebung betreffend Integration von behinderten Menschen unterstellt sind, kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag
von 2 Prozent auf die GFZ profitieren.
4 Für gewisse Zonentypen des Zonennutzungsplanes darf die Gemeinde in
ihrem KBZR für Gebäude mit Geschäftslokalen, die der Bildung einer
Strassenfront dienen und an den öffentlichen Raum angrenzen, einen angemessenen Zuschlag auf die anwendbare Nutzungsziffer festlegen. Eine Nutzungsbeschränkung dieser Lokale ist im Grundbuch einzutragen.
5 Für Gebäude der Hotellerie kann der Gesuchsteller von einem Zuschlag
von 45 Prozent auf die GFZ profitieren. Für die anderen Nutzungsziffern
können die Gemeinden in ihrem KBZR einen angemessenen Zuschlag vorsehen.
6 Die Gemeinden können in ihrem KBZR und für bestimmte Zonentypen des
Nutzungsplans einen Zuschlag von maximal bis zu 50 Prozent auf die GFZ
vorsehen, wenn die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:
a) der Parkplatz muss entsprechend Artikel 39 BauG dimensioniert sein;
b) mindestens 90 Prozent der Park- und Rangierflächen müssen unterirdisch angelegt werden, um die Erhaltung von Grünflächen zu fördern;
ist die unterirdische Anlage aus Gründen des Gewässerschutzes nicht
möglich, müssen sämtliche Park- und Rangierflächen mit einer begrünten Abdeckung versehen werden;
c) höchstens die Hälfte des Zuschlags wird für Parkplätze verwendet.
7 Bei Vorliegen von mehreren Zuschlägen berechnet sich die zugeschlagene
Nutzungsziffer jeweils auf der Grundlage der Nutzungsziffer im KBZR oder,
falls vorhanden, auf der Grundlage der zugeschlagenen Nutzungsziffer für
Sondernutzungspläne. Wenn die Zuschläge einer spezifischen Nutzung dienen, können sie nicht für eine andere Nutzung verwendet werden, abgesehen vom in Absatz 6 genannten Fall. Der Zuschlag auf eine Nutzungsziffer
kann nicht Bestandteil einer Nutzungsübertragung bilden.
8 Auf Antrag des enteigneten Grundeigentümers können Landflächen, die für
öffentliche Nutzungen abgetreten werden, zur anrechenbaren Grundstücksfläche hinzugerechnet werden. Dabei darf die enteignete Fläche nicht mehr
als 20 Prozent der anrechenbaren Grundstücksfläche ausmachen.
2.3 Vorschriften über die Einordnung, das Erscheinungsbild und die
Art. 16 Umgebungsgestaltung
Stützmauern und gestalteter Boden
1 Die Gemeinden können für jeden Bauzonentyp des Zonennutzungsplanes
festlegen:
a) eine maximale Höhe für Stützmauern;
b) ein maximales Gefälle in Prozenten für den gestalteten Boden, unter
Berücksichtigung der Geländeform im jeweiligen Sektor.
3 Baubewilligung
3.1 Allgemeine Bestimmungen
3.1.1 Baubewilligungspflicht
Art. 17
Bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
1 Eine Baubewilligung ist insbesondere erforderlich für:
a) die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten;
b) den totalen oder teilweisen Abbruch bestehender Bauten und Anlagen;
c) andere Bauten und Anlagen und ihre Änderung wie:
1. Lager- und Verteilungsanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie der Gasversorgung (Tankanlagen, Behälter, Silos, usw.),
2. Öfen und Fabrikkamine, Masten, Antennen und Parabolantennen,
3. haustechnische Installationen:
3.1 zur Wärmeproduktion oder Elektrizitätsproduktion, insbesondere
wenn ein Teil der Installation ausserhalb des Gebäudes erstellt
wird (Kamin, Erdwärmesonde, Wärmetauscher einer Luft/Wasser
Wärmepumpe, usw.). Die Artikel 20 bis 23 dieser Verordnung
bleiben vorbehalten,
3.2 zur Kälteproduktion und -verteilung,
3.3 zur Belüftung,
4. Privatstrassen und anderen private Kunstbauten, Zufahrten,
Rampen und Leitungen,
5. innerhalb der Bauzonen die Mauern, einschliesslich der Stütz-
und Futtermauern und Umzäunungen, gemäss der in den KBZR
festgesetzten Höhe oder gemäss einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe, in jedem Fall aber jene Mauern und Umzäunungen, deren Höhe über das Mass von 1,50 Meter hinausragen,
6. ausserhalb der Bauzone alle Mauern, geschlossene Umzäunungen (Pfahlzäune, Hecken, usw.), verschiebbare Umzäunungen,
welche eine Länge von 5 Metern oder eine Höhe von 1,50 Meter
oder eine andere gesetzlich vorgeschriebene übersteigen; das
Forstrecht bleibt in jedem Fall vorbehalten,
7. Anlagen für die Behandlung und Beseitigung von Abwasser und
Abfall, Misthaufen, Jauchegruben und Biogasanlagen,
8. Hafen- und Landeanlagen und Hafendämme, Bootsanbindestellen, Schiffsbojen, Anlagen für die Ausübung des Bade- und
Wassersports,
9. Treibhäuser, landwirtschaftliche und industrielle Silos,
10. Ablagerungs- und Abstellplätze unter freiem Himmel, namentlich
für gewerblichen und industriellen Abfall, ausgediente Maschinen
und Fahrzeuge sowie die dauerhafte Lagerung von Materialien,
wie Baumaterialien, Eisen, Kistendepots und dergleichen,
11. Sportanlagen und Anlagen für die Erzeugung künstlichen
Schnees, Campingplätze, Plätze für das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie Schwimmbäder,
12. die Beseitigung der Pflanzendecke für den Bau oder die Korrektur von Skipisten, ausgenommen die Behebung einzelner örtlich
begrenzter Gefahrenstellen auf einer Fläche von höchstens 500
Quadratmetern ausserhalb geschützter Gebiete,
13. Reklameeinrichtungen,
14. Mauern, Umzäunungen, Hecken und Pflanzungen am Strassenrand gemäss dem Strassengesetz (StrG).
2 Ferner bedarf es auch einer Baubewilligung für:
a) das Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und dergleichen ausserhalb eines bewilligten Campingplatzes, wenn sie länger als 3 Wochen aufgestellt sind oder ihre Anzahl 12 übersteigt;
b) innerhalb der Bauzonen Änderungen des natürlichen gewachsenen
Geländeverlaufs (Auffüllungen und Abgrabungen) gemäss der in den
KBZR vorgesehenen Höhe, beziehungsweise Tiefe, jedenfalls aber
Veränderungen von mehr als 1,5 Meter;
c) das Anlegen von Materialentnahmestellen (Steinbrüche und Kiesgruben) und ihren Nebenanlagen;
d) unter Vorbehalt von Artikel 20 dieser Verordnung alle bedeutenden
Arbeiten, welche die Oberflächengestaltung, die Bodennutzung oder
das Landschaftsbild merklich verändern können (durch Erstellen von
Entwässerungsanlagen und Quellfassungen; das Schaffen von Skipisten, Schlittelwegen und Bobbahnen, Anlagen für den Automobilsport,
Karting, Motocross und Trial; Arbeiten, bei denen Ober- und Unterboden abgetragen werden; Arbeiten, bei denen Untergrund ausgehoben
wird; die Zufuhr von verschmutztem Material; Aufschüttungs- und Aushubarbeiten auf Fruchtfolgeflächen, auf belasteten Böden gemäss der
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo), auf Böden mit der
Qualität von Fruchtfolgeflächen, auf hydromorphen oder organischen
Böden oder in besonderen Schutzbereichen oder Schutzzonen, wenn
deren Schutzzweck durch die Arbeiten gefährdet werden kann, usw.);
e) Strassenreklamen, die für mindestens 60 Tage in der Nähe von öffentlichen Strassen, die für den Verkehr geöffnet sind, aufgestellt werden.
Die Bewilligung darf nur unter Vorbehalt der Spezialbewilligung der
kantonalen Kommission für Strassensignalisation (KKSS) erteilt werden.
3 Vorbehalten bleiben die strengeren Vorschriften für die in Inventaren näher
bezeichneten besonders schutzwürdigen Objekte.
Art. 18
Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen
1 Unter Vorbehalt strengerer kommunaler Bestimmungen bedürfen keiner
Bewilligung:
a) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
b) bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und den bundesrechtlichen Vorschriften
für Gebäude ausserhalb der Bauzone;
c) innerhalb der Bauzonen im ortsüblichen Rahmen oder entsprechend
anderen kommunalen Vorschriften:
1. Unbedeutende Bauten und Anbauten gemäss Artikel 8 dieser
Verordnung, soweit sie privat sind,
2. private Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie
Wege, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, ferner Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern bis 1,50 Meter Höhe oder bis
zu einer anderen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe,
3. Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen und Materialdepots bis zu einer Dauer von 3 Monaten,
4. Automaten sowie kleine Behälter, wie Kompostbehälter und ähnliches, bis zu 3 Kubikmetern Inhalt;
d) mobile Einrichtungen der Landwirtschaft, wie Plastiktunnels und ähnliche Einrichtungen, bis zu einer Dauer von 6 Monaten;
e) ausserhalb der Bauzone Bauten oder Anlagen, die weder eine Veränderung des Bodens bewirken, unabhängig davon, ob sie reversibel ist
oder nicht, noch eine Beeinträchtigung der Umwelt zur Folge haben,
wenn die Dauer der Errichtung Aufstellung nicht mehr als 3 Monate
beträgt und die Errichtung nicht wiederholt wird;
f) Strassenreklamen, die für eine Dauer von weniger als 60 Tagen in der
Nähe von öffentlichen Strassen, die für den Verkehr geöffnet sind, aufgestellt werden. Die in den gesetzlichen Bestimmungen über den
Strassenverkehr vorgesehene Sondergenehmigung bleibt vorbehalten;
g) einfache Draht- und Stabantennen sowie Antennen, die an leichten
Masten ähnlich einer Fahnenstange befestigt sind, sofern sie dem
Amateurfunkdienst dienen. Diese Antennen müssen der zuständigen
Behörde gemeldet werden;
2 Wenn für das Anbringen einer Wärmedämmung im Inneren eines Gebäudes keine Baubewilligung erforderlich ist, muss sie der zuständigen Behörde
gemeldet werden.
3 Die Bedingungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 19
Änderung
1 Jede wesentliche Änderung einer Baute oder Anlage bedarf einer Baubewilligung.
2 Als wesentliche Änderung gilt insbesondere:
a) die äussere Umgestaltung, wie die Änderung von Fassaden, Änderungen der Fassadenfarbe sowie die Verwendung neuer Materialien bei
Renovationsarbeiten;
b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn
diese für die Einhaltung der Zonenvorschriften, Abstandsvorschriften
und die Baulinienabstände relevant ist oder zu einer wesentlichen
Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen führt;
c) die Änderung an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die klassiert oder inventarisiert sind.
Art. 20
Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens
1 Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens nach Artikel 44 Absatz
4 BauG unterliegen dem Meldeverfahren, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) die Veränderung des Bodens darf nur durch das Einbringen von unverschmutztem Erdmaterial aus dem Ober- oder Unterboden (Erdmaterial; A- und B-Horizont) erfolgen. Material aus dem Oberboden (A-Horizont) muss auf Material aus dem Unterboden (B-Horizont) abgelagert
werden;
b) die Pläne und sonstigen Unterlagen, die der Meldung beizufügen sind,
sowie die Anzahl Exemplare werden in einer vom Departement erlassenen Richtlinie festgelegt. In jedem Fall beizulegen sind die Bestätigung der Art des Materials und seiner physikalischen und chemischen
Eigenschaften durch eine Fachperson für bodenkundliche Baubegleitung (BBB) sowie die Analyse, die nachweist, dass das Material nicht
verschmutzt ist;
c) Veränderungen des Bodens müssen von einer Fachperson für bodenkundliche Baubegleitung überwacht werden. Der Bericht muss innerhalb von 3 Monaten der für den Bodenschutz zuständigen Dienststelle
zugestellt werden;
d) Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens dürfen weder auf
Fruchtfolgeflächen noch auf Böden mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen stattfinden;
e) die Arbeiten, die den Bedingungen dieses Artikels entsprechen, müssen der kantonalen Baukommission (nachstehend: KBK) 30 Tage vor
Arbeitsbeginn gemeldet werden.
2 Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens nach Artikel 44 Absatz
5 BauG bedürfen weder einer Baubewilligung, noch unterliegen sie dem
Meldeverfahren. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
3 Unabhängig von den betroffenen Flächen und Volumen sind Veränderungen des natürlich gewachsenen Bodens immer baubewilligungspflichtig auf
belasteten Böden gemäss der Verordnung über Belastungen des Bodens
(VBBo), auf hydromorphen oder organischen Böden oder in besonderen
Gewässerschutzbereichen oder -zonen, die dem Schutz der Trinkwasservorkommen dienen, wenn deren Schutzzweck durch die Arbeiten gefährdet
werden kann.
Art. 21
Solaranlagen
1 In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
über die Raumplanung bedürfen ausreichend an die Dächer angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Das
kommunale Recht kann in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen (z.B.
für Baugruppen von kommunaler Bedeutung) eine Baubewilligungspflicht
vorsehen. Zudem kann das kommunale Recht, unter Beachtung des Bundesrechts, auch Quartiere oder Gebiete bestimmen, in denen konkrete Bestimmungen gelten, welche das Einrichten von Solaranlagen regeln, sowie
die Bedingungen, unter welchen diese von der Baubewilligungspflicht befreit
sind.
2 In den Industrie-, Handwerks- und Gewerbezonen sind genügend an die
Fassade angepasste Solaranlagen bewilligungsfrei. Das kommunale Recht
kann aber eine Bewilligungspflicht vorsehen. Solaranlagen gelten als genügend an eine Fassade angepasst, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) kompakte zusammenhängenden Fläche, rechteckige Form;
b) parallel zur Fassade verlaufende Kollektorfelder;
c) rechtwinkliger Abstand von der Fassadenverkleidung maximal 20 Zentimeter;
d) keine Auskragung der Fassade in der Frontansicht;
e) minimale Fläche von 100 Quadratmetern, oder mindestens 30 Prozent
der Fassadenfläche;
f) reflexionsarme Ausführung nach dem aktuellen Stand der Technik.
3 Ausserhalb der Bauzone können Solaranlagen, die an das Stromnetz
angeschlossen sind, gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts
standortgebunden sein. Nicht als wenig empfindliche Gebiete gelten namentlich Fruchtfolgeflächen und geschützte Landwirtschafts- und Weinbauzonen.
4 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche
Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Die für das bauliche Erbe zuständige Dienststelle gibt in ihrer Vormeinung gegebenenfalls die Art der
verursachten Beeinträchtigung sowie die Schwere dieser Beeinträchtigung
und die möglichen Massnahmen, an mit denen sie vermieden oder, sofern
dies nicht möglich ist, gemildert werden könnte.
5 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der für Baubewilligungen
zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor
Baubeginn nach Wahl des Meldepflichtigen im Papierformat oder im digitalen Format über die Plattform zu erfolgen.
6 Das Departement legt in einer Richtlinie fest, welche Pläne und weitere Unterlagen in welcher Anzahl Exemplaren der Meldung beizulegen sind. Die
Unterlagen haben die Informationen zu enthalten, derer es bedarf, um zu
prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Befreiung von der Bewilligungspflicht gegeben sind.
Art. 22
Wärmepumpen
1 Der Ersatz einer Anlage in einem bestehenden Gebäude, die mehrheitlich
für die Raumheizung oder die Warmwasseraufbereitung bestimmt ist, durch
eine Luft/Wasser- oder Luft/Luft-Wärmepumpe, die die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, unterliegt dem Meldeverfahren.
2 Nur lärmarme Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen, deren Lärmquelle genügend Abstand zu benachbarten lärmempfindlichen Räumen und zu
benachbarten Bauparzellen aufweist und deren Standort dem Vorsorgeprinzip entspricht, können vom Meldeverfahren profitieren. Die Kriterien, mit denen die Einhaltung dieser Bedingungen gewährleistet werden kann sowie
die beizulegenden Unterlagen werden in einer von der für die Umweltschutz
zuständigen Dienststelle ausgearbeiteten Richtlinie präzisiert.
3 Ist die Installation der Wärmepumpe im Freien vorgesehen und können dadurch entgegenstehende private oder öffentliche Interessen von überwiegender kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden, so
kann die zuständige Behörde vom Gesuchsteller verlangen, dass er Varianten für die Installation an anderen Orten, namentlich im Gebäudeinnern, vorlegt, wenn dies für die Beurteilung der Frage, ob die Beeinträchtigung begrenzt werden kann, erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass die Anlage der Baubewilligungspflicht unterstellt wird, wenn ein
überwiegendes kantonales oder nationales öffentliches Interesse oder überwiegende private Interessen Dritter beeinträchtigt werden.
4 Bauvorhaben, die von der Bewilligungspflicht befreit sind, müssen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens 60 Tage vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
5 Wärmepumpen, die die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllen oder die
in oder in unmittelbarer Nähe von Kultur und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung installiert werden, unterliegen dem ordentlichen Baubewilligungsverfahren.
Art. 23
Erneuerung und Ersatz einer Feuerungsanlage
1 Die Erneuerung einer Holzheizung durch eine neue Holzheizung mit einer
Leistung von weniger als 70kW, ohne Änderung des Kaminstandorts, unterliegt dem Meldeverfahren.
2 Der Ersatz einer Öl- oder Gasheizung durch eine Holzheizung mit einer
Leistung von weniger als 70kW, ohne Änderung des Kaminstandorts, unterliegt dem Meldeverfahren, wenn sich in einem Umkreis von 10 Metern von
der Kaminöffnung kein höheres Gebäude befindet. Eine Erhöhung des Kamins um maximal 1 Meter ist im Rahmen des Meldeverfahrens zulässig.
3 Die Pläne und sonstigen Unterlagen, die der Meldung beizufügen sind, sowie die Anzahl Exemplare werden in einer vom Departement erlassenen
Richtlinie festgelegt. Die Unterlagen müssen alle Informationen umfassen,
die nützlich und notwendig sind, um zu prüfen, ob die Bedingungen der
Spezialgesetzgebung, namentlich der Luftreinhaltung und des Brandschutzes, eingehalten sind.
4 Die Erneuerung und der Ersatz einer Feuerungsanlage jeglicher Art durch
eine mit fossilen Energieträgern (Öl/Gas) betriebene Feuerungsanlage ist
immer baubewilligungspflichtig.
Art. 24
Anschluss an die Fernheizung
1 Der Anschluss an eine Fernheizung, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird, unterliegt nicht der Baubewilligungspflicht. Er muss vor Baubeginn der zuständigen Behörde gemeldet werden.
2 Die Pläne und anderen Dokumente, die der Meldung beizufügen sind, sowie die Anzahl der Exemplare werden in einer vom Departement ausgearbeiteten Richtlinie festgelegt. Die Unterlagen enthalten die nützlichen und
notwendigen Angaben, um die Einhaltung der Bedingungen der Spezialgesetzgebung zu überprüfen.
3 Ausserhalb der Bauzonen bleiben die Vorgaben des Bundesrechts vorbehalten.
3.1.2 Kantonale Organe
Art. 25
Informationsschalter für Baubehörden (ISBB)
1 Wenn ein Bauvorhaben, für das eine Gemeinde- oder Bundesbaubehörde
zu-ständig ist, Vormeinungen oder Entscheide anderer Gemeinde- oder
Kantonsorgane erfordert, leitet die zuständige Behörde das Dossier an den
ISBB zur Anhörung der kantonalen Organe weiter.
2 Der ISBB holt die Vormeinungen und Entscheide der kantonalen Organe
ein und teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Stellungnahmen
der angehörten Organe innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines vollständigen Dossiers mit, das insbesondere das vom Gesuchsteller eingereichte
Dossier, die Vormeinungen der angehörten Organe sowie die erforderlichen
besonderen Unterlagen und Spezialentscheide umfasst.
Art. 26
Sekretariat der Kantonalen Baukommission (SKBK)
1 Das SKBK hat namentlich folgende Aufgaben:
a) es untersucht die Dossiers, die in den Zuständigkeitsbereich der KBK
fallen. Zu diesem Zweck holt es die Vormeinungen und Entscheide der
kommunalen und kantonalen Organe ein;
b) es bereitet die Dossiers vor, die einer kantonalen Baubewilligung bedürfen, und führt das Sekretariat der KBK;
c) es stellt die Verbindung zwischen der KBK, der Dienststelle und den
anderen kantonalen und eidgenössischen Organen her;
d) es untersucht die baupolizeilichen Dossiers;
e) es erstellt die Tagesordnung für die Sitzungen der KBK;
f) sobald das Dossier vollständig ist, insbesondere wenn es die vom Gesuchsteller eingereichten Akten, die Stellungnahmen der angehörten
Organe, die besonderen Unterlagen, die Sonderbewilligungen und alle
zweckdienlichen Elemente umfasst, bereitet es einen Entscheidentwurf zuhanden der KBK vor.
2 Innerhalb von 15 Tagen nach Fertigstellung des Entscheidentwurfs legt
das SKBK das Dossier der KBK vor.
3 Bei der Bearbeitung von Dossiers, die von besonderem öffentlichen Interesse sind, kann ein Begleitprozess eingeführt werden. Dieser wird vom Chef
des SKBK geleitet.
4 Überdies unterstützt und berät das SKBK auch die KBK.
Art. 27
Andere kantonale Organe
1 Die vom ISBB oder dem SKBK angehörten kantonalen Organe konsultieren ihrerseits bei Bedarf die zuständigen Bundesorgane. Sie integrieren die
eidgenössischen Vormeinungen in ihre Vormeinungen. Vormeinungen, die
Artikel 50 Absatz 3 BauG nicht entsprechen, können Gegenstand eines Ergänzungsantrags sein.
2 Wenn eines der vom ISBB oder SKBK angehörten Organe zusätzliche Unterlagen oder Informationen vom Gesuchsteller benötigt, fordert es diese
über dieses Organ selber an. Ebenso verfährt es, wenn nach seiner Spezialgesetzgebung Änderungen des Entwurfs erforderlich sind.
3 Der Staatsrat kann auch Richtlinien erlassen, die die Anwendung von Bau-
oder Verfahrensvorschriften klären sollen. Wenn eine Richtlinie materiellrechtliche Vorschriften klärt, holt der Staatsrat vorher die Stellungnahme der
KBK ein.
3.2 Gesuch um Auskunft und Gesuch um Vorentscheid
Art. 28
Gesuch um Auskunft und Gesuch um Vorentscheid
1 Dem Gesuch um Auskunft oder Vorentscheid sind alle Unterlagen beizulegen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen im Hinblick auf ein bestimmtes Bauprojekt oder eines Teiles davon nötig sind.
2 Wenn die zuständige Behörde für die Erteilung einer Auskunft oder eines
Vorentscheids noch weitere Unterlagen benötigt, so kann sie diese anfordern.
3 Das Gesuch um Auskunft und Vorentscheid ist nach denselben Modalitäten einzureichen wie das Baugesuch.
3.3 Baubewilligungsverfahren
3.3.1 Baugesuch
Art. 29
Baugesuch
a) Digitales Format
1 Für alle Dossiers in der Zuständigkeit der KBK oder einer Gemeinde, die
nicht auf die Benutzung der Plattform verzichtet hat, wird die Wahl des digitalen Formats mit der Validierung des auf der Plattform eingereichten Baugesuchs wirksam.
2 Bei der Einreichung des Baugesuchs muss das auf der Plattform zur Verfügung gestellte offizielle Formular ausgefüllt und anschliessend vom Planverfasser, vom Grundeigentümer und vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter
validiert werden.
3 Dem auf der Plattform eingereichten Gesuch sind die folgenden Unterlagen
beizulegen:
a) der Situationsplan;
b) die projektspezifischen Pläne und Unterlagen;
c) ein gültiger und aktueller Grundbuch- oder Katasterauszug, sofern erforderlich mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen;
d) wenn das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone liegt und Veränderungen des natürlichen Bodens (Aufschüttungen und Abgrabungen)
betrifft, die der Baubewilligungspflicht unterliegen, oder wenn es sich
um bedeutende Arbeiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d
handelt, die Dokumente, die in der Vollzugshilfe für die Erhöhung und
Umgestaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken erwähnt sind, die
von den Dienststellen, die für Umweltschutz, Raumentwicklung und
Landwirtschaft zuständig sind, erstellt wurde;
e) wenn das Projekt unter Artikel 51 BauG fällt, das Diplom des Planverfassers.
Art. 30
b) Papierformat
1 Baugesuche für Vorhaben in der Zuständigkeit des Gemeinderats einer
Gemeinde, die auf die Benutzung der Plattform verzichtet, oder für Baugesuche eines Beteiligten, der auf die Benutzung der Plattform verzichtet, sind
der Gemeinde in Form eines im Format A4 geordneten Baudossiers einzureichen.
2 Das amtliche, bei den Gemeinden zu beziehende Gesuchsformular ist ordnungsgemäss auszufüllen und vom Planverfasser, vom Grundeigentümer
und vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
3 Dem im Papierformat eingereichten Gesuch sind die folgenden Unterlagen
in zweifacher Ausführung beizulegen:
a) der Situationsplan;
b) die projektspezifischen Pläne und Unterlagen;
c) ein gültiger und aktueller Grundbuch- oder Katasterauszug, mit Angabe der Dienstbarkeiten und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
d) ein topographischer Kartenabschnitt im Massstab 1:25'000, auf dem
der Projektstandort mit einem roten Kreuz eingezeichnet ist;
e) wenn das Projekt ausserhalb der Bauzone liegt und baubewilligungspflichtige Veränderungen des natürlichen Bodens (Aufschüttungen und
Ausgrabungen) oder grössere Arbeiten gemäss Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe d betrifft, die Unterlagen, die in der Ausführungshilfe für die
Erhöhung und Umgestaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken
erwähnt sind, die von den für Umwelt-schutz, Raumentwicklung und
Landwirtschaft zuständigen Dienststellen erstellt wird;
f) wenn das Projekt unter Artikel 51 BauG fällt, das Diplom des Planverfassers.
Art. 31
c) Format - Gemeinsame Bestimmungen
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten sowohl für auf der
Plattform als auch für im Papierformat eingereichte Gesuche.
2 Beim Wiederaufbau, Umbau und bei der Änderung bestehender Bauten
oder Anlagen sind im Rahmen der Verfügbarkeit Kopien der früher erteilten
Bewilligungen beizulegen.
3 Bei unbedeutenden Bauvorhaben im Sinne von Artikel 8 dieser Verordnung
oder in anderen begründeten Fällen mit unbedeutenden räumlichen Auswirkungen oder bei vernachlässigbaren entgegenstehenden öffentlichen oder
privaten Interessen kann die zuständige Behörde von den formalen Vorschriften für das Baugesuch abweichen.
Art. 32
d) Planverfasser
1 Unbedeutende Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1
BauG sind Bauvorhaben, die der Definition von Artikel 8 dieser Verordnung
entsprechen, unabhängig von der beanspruchten Fläche und ihrer Zweckbestimmung, sofern sie keiner besonderen architektonischen, wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse bedürfen und nur einen minimalen Einfluss auf die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur haben; die
Kosten des Bauvorhabens können ein Nebenkriterium darstellen.
2 Als unbedeutende Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1
BauG gelten auch:
a) ein alleinstehendes Gartenhaus mit einer Grundfläche von maximal 10
Quadratmetern und einer Höhe von maximal 3 Meter;
b) kleine Umgebungsarbeiten ohne wesentliche Veränderung des bestehenden Bodens;
c) ein Schornstein;
d) die Änderung der Farbe;
e) der Einbau eines Dachfensters;
f) die Installation einer Solaranlage, welche dem Meldeverfahren unterliegt;
g) die Installation einer Luft/Wasser oder Luft/Luft Wärmepumpe.
3 Nicht als unbedeutende Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 BauG gelten:
a) die Erstellung eines neuen Gebäudes;
b) die Vergrösserung eines Gebäudes, insbesondere die Aufstockung
oder die Erweiterung eines Gebäudes sowie die Erstellung eines Anbaus;
c) der Umbau eines Gebäudes mit Änderung oder Verschiebung von Öffnungen;
d) grosse Umgebungsarbeiten, Zufahrten und Garagen.
4 Als gleichwertig im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a BauG gelten, unter Ausschluss anderer Schulen:
a) Schweizer Schulen, die vom Schweizerischen Akkreditierungsrat akkreditiert wurden;
b) von der European Quality Assurance Register for Higher Education
(EQAR) oder einer vom Schweizerischen Akkreditierungsrat anerkannte akkreditierte Schweizer Schule.
5 Wird das von einer ausländischen Schule ausgestellte Diplom vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) als gleichwertig
eingestuft, so gilt der Inhaber als Inhaber eines Diploms gemäss Artikel 51
Absatz 1 Buchstabe a BauG. Die Abrede zwischen der Schweiz und Italien
betreffend die Ausübung des Ingenieur- und Architektenberufes bleibt vorbehalten.
Art. 33
e) Inhalt
1 Im Baugesuch sind zu bezeichnen:
a) Name und Adresse des Grundeigentümers oder der Grundeigentümer,
des Gesuchstellers oder seines Vertreters sowie gegebenenfalls des
Planverfassers;
b) die Bauparzelle mit der genauen Lage, ihrer überbaubaren Fläche, ihren Koordinaten, der Nutzungszone und gegebenenfalls der Gefahrenzone;
c) die genaue Zweckbestimmung des Bauvorhabens;
d) die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart,
die Baumaterialien sowie die Art und Farbe der Fassaden und der Bedachung sowie die Art der Energieversorgung;
e) für die der Öffentlichkeit zugänglichen Bauten die bautechnischen
Massnahmen, die körperlich behinderten und betagten Personen den
Zugang und die Benützung ermöglichen;
f) bei Campingplätzen, deren Oberfläche, die Anzahl Stellplätze, die für
die Betriebsgebäude vorgesehenen Flächen, die Anzahl sanitärer Anlagen sowie die Einzelheiten der Umgebungsgestaltung;
g) bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der
Arbeitsplätze;
h) bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Anzahl der zur Haltung vorgesehenen Tiere, die Altersklasse, die Flächen der Anlagen und die Haltungsform;
i) der Zugang von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück
und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme
fremden Bodens;
j) die anwendbaren Nutzungsziffern, wenn diese in baurechtlichen Vorschriften geregelt sind; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form beizulegen;
k) die statistischen Angaben (Art der Baute, Anzahl der Wohnungen und
Zimmer, Büro-, Gewerbe- und Handwerksflächen, SIA-Volumen,
usw.);
l) die Baukosten, ausschliesslich der Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzins (BKP 2);
m) die Lärmempfindlichkeitsstufe und die eventuellen Überschreitungen
der Immissionsgrenzwerte (LSV);
n) die für die energierechtliche (Qualität des Wärmeschutzes, Art der
Wärme- und Kälteerzeugung, Eigenstromproduktion, Lüftungsmethoden, usw.), umweltrechtliche sowie brandschutzrechtliche Prüfung des
Baugesuchs erforderlichen Unterlagen.
2 Betrifft das Bauvorhaben ein in einem Inventar oder in einer Klassierung
aufgeführtes oder gemäss der Nutzungsplanung besonders schutzwürdiges
Objekt, ist dies im Baugesuch anzugeben.
Art. 34
Situationsplan
a) Format
1 Der Situationsplan ist von einem patentierten, im eidgenössischen Register
eingetragenen Geometer zu erstellen und zu unterzeichnen. Falls die eidgenössische Grundbuchvermessung fehlt, ist er auf einem vom Registerhalter
unterzeichneten Auszug des Katasterplanes zu erstellen. Der Geometer
muss diese Dokumente mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen wenn
das Papierformat verwendet wird und mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur wenn das digitale Format verwendet wird.
2 Trägt der Projektverfasser im Situationsplan die verlangten Angaben selber
ein, so hat er diese durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich
von den vom patentierten, im eidgenössischen Register eingetragenen Geometer oder vom Registerhalter bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden.
3 Die zuständige Behörde kontrolliert auf dem Plan die Richtigkeit und die
Vollständigkeit der baupolizeilichen Eintragungen und im nicht eidgenössisch vermessenen Kantonsgebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplanes.
Art. 35
b) Inhalt
1 Der Situationsplan muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die
Namen ihrer Eigentümer, die auf diesen Parzellen realisierten Bauten
und Anlagen, die Koordinaten, die Fläche des Baugrundstückes und
die anwendbaren Nutzungsziffern;
b) die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt;
c) den Massstab des Planes, die Nordrichtung sowie die Strassen- und
Lokalnamen;
d) die festgelegten Baulinien gemäss den in Kraft stehenden Plänen;
e) die öffentlichen Verkehrswege mit Richtungsangabe, die bestehenden
und die projektierten Zufahrten sowie die Parkplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder;
f) die in Kraft stehenden oder anerkannten Waldgrenzen;
g) die Gewässer, die Kanäle, die Gewässerräume und die Hochspannungsleitungen;
h) die bestehenden Bauten schraffiert oder in grauer Farbe, die
projektierten Bauten und die Umbauten in roter Farbe sowie den Abbruch von Gebäuden oder Teilen derselben in gelber Farbe;
i) die Abstände von den öffentlichen Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude, den Waldgrenzen, den Gewässern und
den Hochspannungsleitungen;
j) ein durch den beauftragten Geometer zu bestimmenden, ausserhalb
des Bauplatzes liegenden, jedoch im Terrain kontrollierbaren Fixpunkt
zur Festlegung der Höhenkoten;
k) die Baulanderschliessung, insbesondere die Zufahrt oder der Fussgängerzugang, die Trinkwasser-, Abwasserleitungen und Leitungen für
nicht verschmutztes Abwasser sowie die Versorgung mit Energie und
das Vorhandensein eines Fernwärmenetzes oder eines Gasnetzes;
l) den Standort der Brennstoff- und Energieanlagen, insbesondere alle
Anlagen zur Wärmeproduktion (Wärmepumpen, Wärmetauscher, Gas-
oder Ölfeuerung, usw.);
m) die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen
schutzwürdigen Objekte.
Art. 36
Projektpläne
1 Die Projektpläne sind nach den Regeln der Kunst im Massstab 1:50 oder
1:100 zu erstellen, zu datieren und vom Gesuchsteller oder seinem Vertreter
und vom Projektverfasser zu unterzeichnen. Für umfangreiche Bauvorhaben
kann die zuständige Behörde Baupläne im Massstab 1:200 oder 1:500 gestatten. Sie enthalten alle zum Verständnis des Bauvorhabens und für die
Kontrolle der Einhaltung der Bauvorschriften nötigen Unterlagen, namentlich:
a) die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Hauptdimensionen (einschliesslich Länge, Breite, Höhe, usw.), der Flächen (m²), des
Massstabs, der Zweckbestimmung der Räume, der Lüftungs-, Energie-
und Rauchabzugsanlagen, der hauptsächlichen Materialien sowie der
übrigen Anlagen;
b) die Schnitte mit der Angabe der Koten, die Angabe des massgebenden Terrains und des gestalteten Bodens, die Angabe des im Situationsplan eingetragenen Fixpunktes betreffend die Höhe. Die Lage der
Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen;
c) sämtliche Fassadenpläne mit der Angabe der Hauptkoten sowie mit
Angabe des massgebenden Terrains und des gestalteten Bodens
nach Beendigung der Bauarbeiten;
d) die Umgebungsgestaltung mit Angabe der Erdverschiebungen, der Böschungen, der Stützmauern, der festen Einfriedungen, der Plätze und
Zufahrten (mit einem Längenprofil), sowie die Hecken und Pflanzungen in der Nähe von Strassen.
2 Bei Umbauten müssen in den Plänen die bestehenden Gebäudeteile in
grauer Farbe, die abzubrechenden Gebäudeteile in gelber Farbe und die
neu projektierten Gebäudeteile in roter Farbe angegeben werden. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen.
3 Bei geschlossener Bauweise ist der Anfang der Nachbargebäude über eine
hinreichende Länge hinweg im Grundriss und in den Fassaden auf den Bauplänen anzugeben. Den Plänen ist ein Fotodossier beizulegen.
Art. 37
Besondere Unterlagen
1 Dem Baugesuch sind beizulegen:
a) bei Materialentnahmestellen und Deponien: deren flächenmässige
Ausdehnung, die Abbautiefen und Auffüllhöhen, die Längs- und Querprofile, die Art des auszubeutenden oder zu lagernden Materials, die
Pläne der Wiederaufforstung oder der Wiederinstandstellung sowie ein
geologisches Gutachten;
b) bei Industrie-, Gewerbe- und Hotelleriebauten: die von den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden verlangten Unterlagen
und Informationen;
c) bei allen Arten von Bauwerken: die Übertragung der erdbebensicheren
Elemente auf die Pläne. Den Plänen ist das vollständig ausgefüllte
kantonale Formular zur Erdbebensicherheit von Bauwerken beizulegen. Das Departement erlässt die zusätzlichen Anforderungen, die für
jede Bauwerksart einzuhalten sind;
d) bei Abbruch oder Umbau eines vor 1991 errichteten Gebäudes: für
den von den Bauarbeiten betroffenen Gebäudeteil eine Diagnose über
das Vorhandensein von umwelt- oder gesundheitsgefährdenden
Schadstoffen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und die
Entsorgung von Abfällen (VVEA) sowie gegebenenfalls ein je nach
Menge, Fundort und Form des Asbests beizulegendes Sanierungsprojekt;
e) im Falle eines Abrisses: ein Steckbrief des Gebäudes (Jahr, Architekt,
Nutzung, usw.) und eine aktuelle Fotodokumentation innen und aussen, sowie verfügbare Pläne.
2 Die besonderen Unterlagen können noch bis zu 60 Tage nach der öffentlichen Auflage beigebracht werden, vorausgesetzt, der Gesuchsteller macht
mit dem Baugesuch darauf aufmerksam und es handelt sich nicht um Unterlagen, welche für die Prüfung des Bauvorhabens durch betroffene Dritte
unbedingt notwendig sind. Bei den Dienststellen, welche von fehlenden Unterlagen betroffen sind, wird die Anhörung in jedem Fall sistiert. Werden die
besonderen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, kann die zuständige
Behörde das Gesuch abschreiben.
3 Bei umfangreichen oder besonders komplexen Bauvorhaben (Einkaufszentren, Industrieanlagen, Campingplätzen, usw.), oder bei Bauvorhaben, die
Naturgefahren ausgesetzt sind, kann die zuständige Baubehörde weitere
Unterlagen oder Informationen verlangen, insbesondere zusätzliche Exemplare der Unterlagen, Angaben über das Bauprogramm, die Sicherheitsvorkehrungen und die Garantien, Fotomontagen, Modelle, topographische Aufnahmen, Gutachten sowie alle anderen im kantonalen Richtplan verlangten
Angaben.
4 Ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so
prüft die zuständige Behörde vor der öffentlichen Auflage, ob die Unterlagen
einen Umweltverträglichkeitsbericht enthalten.
5 Erfordert das Bauvorhaben die Erstellung einer Zivilschutzanlage, so müssen die entsprechenden Pläne von der zuständigen Behörde vor Baubeginn
genehmigt sein.
3.3.2 Publikation und öffentliche Auflage
Art. 38
Formelle Prüfung
1 Nach Erhalt des Baugesuchs prüft die zuständige Behörde deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Spätestens innert 10 Tagen weist sie unvollständige
oder vorschriftswidrige Baugesuche an den Gesuchsteller oder seinen Vertreter zur Verbesserung zurück.
2 Die zuständige Behörde kann zur Verbesserung und Vervollständigung eine Frist ansetzen mit der ausdrücklichen Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Frist das Gesuch abgeschrieben wird. Der Abschreibungsentscheid
ist wie ein Bauentscheid zu eröffnen.
Art. 39
Offenkundige materielle Mängel
1 Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichen
Bauvorschriften nicht oder nur mit einer Ausnahme, welche nicht beantragt
wurde, bewilligt werden kann, so macht die zuständige Behörde den Gesuchsteller oder seinen Vertreter spätestens innert 30 Tagen auf diesen
Mangel aufmerksam.
2 Das Bewilligungsverfahren wird weitergeführt, wenn der Gesuchsteller oder
sein Vertreter der zuständigen Behörde innert 30 Tagen mitteilt, er halte an
seinem Baugesuch fest. Andernfalls gilt das Gesuch als zurückgezogen.
Art. 40
Dossiers in kantonaler Zuständigkeit
1 Das SKBK übermittelt der Gemeinde das Baubewilligungsgesuch, das in
die Zuständigkeit der KBK fällt, und die zugehörigen Unterlagen über die
Plattform.
2 Das vollständige Dossier muss von den interessierten Personen im für das
Verfahren gewählten Format eingesehen werden können und auch für den
Sicherheitsbeauftragten einsehbar sein, damit dieser das Dossier prüfen
kann.
3 Spätestens 30 Tage nach Beendigung der öffentlichen Auflage hat der
Gemeinderat das Dossier mit seiner Vormeinung sowie den übrigen auszufüllenden Formularen, wie die Formulare, die durch den Sicherheitsbeauftragen zu validieren sind, auf der Plattform einzugeben.
4 Wenn das Papierformat verwendet wird, druckt das SKBK die Vormeinungen aus und fügt sie dem Papierdossier hinzu.
3.3.3 Einsprache