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Bauverordnung

Valais · 705.100 · ordinance

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Umgebungsgestaltung
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55

55 provisions

Art. 41

Profilierung 1 Die zuständige Behörde kann zur Kenntlichmachung der Lage und der äusseren Umrisse der geplanten Bauten und Anlagen das Aufstellen von Profilen verlangen. Die Profile haben namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden (Schnittpunkt mit Oberkante Dachlinie) und die Neigung der Dachlinien; bei Flachdächern die Höhe der Dachbrüstungen anzugeben. 2 Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor, sind die Profile nach Ablauf der Einsprachefrist zu entfernen, es sei denn, die zuständige Behörde verfüge etwas anderes. 3 Ist ein Bauvorhaben zum Zeitpunkt seiner öffentlichen Auflage nicht vorschriftsgemäss profiliert oder weichen die erstellten Profile wesentlich von den Bauplänen ab, so ist die öffentliche Auflage nach Behebung des Mangels unter Ansetzung einer neuerlichen Einsprachefrist zu wiederholen. 3.3.4 Bauentscheid

Art. 42

Prüfung von Amtes wegen 1 Nach Ablauf der Einsprachefrist oder gegebenenfalls nach Abschluss der Einigungsverhandlung prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob das Baugesuch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Sie kann überdies Sachverständige beiziehen oder Gutachten und andere Massnahmen verlangen. 2 Wenn der Bauentscheid mit einem anderen Verfahren koordiniert werden muss, hört die Leitbehörde die Dienststellen und Organe an, indem sie deren Vormeinungen und gegebenenfalls Spezialentscheide einholt. Sie überweist eine Kopie dieser Unterlagen an die für die Baubewilligung zuständige Behörde. 3 Wenn der Bauentscheid mit einem anderen Verfahren koordiniert werden muss, überweist die für die Baubewilligung zuständige Behörde ihren Entscheid an die Leitbehörde, damit diese ihn in einem einzigen Entscheid zusammenfasst.

Art. 43

Baubewilligung oder Bauabschlag 1 Unter Einhaltung des Koordinationsprinzips und nach Prüfung der allfälligen Vormeinungen der kantonalen Dienststellen, erteilt die zuständige Behörde die Baubewilligung, zusammen mit den allfälligen Spezialbewilligungen. 2 Gleichzeitig mit dem Bauentscheid werden den Betroffenen von der Behörde im massgebenden Verfahren die weiteren erforderlichen Bewilligungen eröffnet, soweit keine Bestimmungen der Spezialgesetzgebung entgegenstehen, und zwar in dem Format, das bei der Einleitung des Verfahrens gewählt wurde. Die kantonalen Spezialbewilligungen bilden einen integralen Bestandteil des Bauentscheides der KBK. 3 Die zuständige Behörde hat die Baubewilligung zu verweigern, wenn das Bauvorhaben den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen des öffentlichen Rechts widerspricht.

Art. 44

Bauentscheid 1 Der Bauentscheid besteht aus der Begründung, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung. 2 Die Begründung enthält: a) die Gründe für die Bedingungen, Auflagen und öffentlich-rechtlichen Einschränkungen der Baubewilligung; b) die Gründe für den Bauabschlag; c) die Stellungnahme zu den Einsprachen. 3 Das Dispositiv enthält: a) die Erteilung oder Verweigerung der nachgesuchten Ausnahmebewilligungen; b) die Erteilung oder Verweigerung der Baubewilligung; c) die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung sowie die öffentlich-rechtlichen Einschränkungen; d) den Vorbehalt, des vorgängigen Inkrafttretens allfällig anderer Bewilligungen; e) im Fall der Teilbaubewilligung oder eines Vorentscheides die Elemente, die noch einer zusätzlichen Bewilligung bedürfen; f) den Vorbehalt der Rechte Dritter und des Beschwerderechts; g) den Hinweis auf eine allfällige Rechtsverwahrung; h) den Entscheid über die Einsprachen; i) die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung; j) die Kosten und Gebühren für den Entscheid. 4 Die Rechtsmittelbelehrung enthält: a) den Hinweis auf Frist, Form und Instanz der Baubeschwerde; b) den Hinweis darauf, dass im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht werden kann: 1. bevor das Beschwerdeverfahren beendet ist, 2. bevor die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn auf Wag und Gefahr des Gesuchstellers hin gestattet hat; c) den Hinweis darauf, dass der Inhaber einer Baubewilligung für den vollständigen oder teilweisen Abbruch eines Gebäudes von dieser Bewilligung erst Gebrauch machen kann, wenn sie rechtskräftig geworden ist.

Art. 45

Eröffnung a) Digitales Format 1 Die zuständige Behörde eröffnet ihre Entscheide auf der Plattform, sofern der Beteiligte dieser Form der Kommunikation ausdrücklich zugestimmt hat. Seine ausdrückliche Zustimmung gibt der Beteiligte, indem er an der angegebenen Stelle auf der Plattform ein Häkchen setzt. 2 Die Entscheide werden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss der Bundesgesetzgebung über die elektronische Signatur versehen. 3 Wenn das digitale Format verwendet wird, wird der Entscheid der KBK oder des Gemeinderats zusammen mit dem Baugesuchsformular und den genehmigten Plänen auf der Plattform eröffnet. 4 Jeder Entscheid der Behörde wird durch Hinterlegung einer Nachricht an den Beteiligten auf der Plattform eröffnet. Der Abruf dieser Nachricht gilt als Zustellzeitpunkt für die Nachricht sowie die darin enthaltenen Links, die auf den Entscheid verweisen. Wird diese Nachricht nicht abgerufen, so gilt sie, ebenso wie die Links und der Entscheid, auf den diese verweisen, spätestens 7 Tage nach ihrer Hinterlegung als zugestellt. 5 Die Entscheide in kommunaler Zuständigkeit und ihre Anhänge (einschliesslich insbesondere die genehmigten Pläne und allfällige Spezialbewilligungen) werden dem ISBB zur Kenntnisnahme zugestellt. 6 Der Staatsrat legt die übrigen Modalitäten für die Zustellung der Entscheide im Reglement betreffend Zugang und Benutzung der kantonalen Plattform eConstruction (Reglement eConstruction, ReC) fest.

Art. 46

b) Papierformat 1 Der Entscheid des Gemeinderats einer Gemeinde, welche auf die Benutzung der Plattform verzichtet hat, wird dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter sowie den Einsprechern schriftlich eröffnet. Dasselbe gilt, wenn der Beteiligte auf die Benutzung der Plattform verzichtet hat. 2 Die Baubewilligung wird dem Gesuchsteller oder seinem Vertreter zusammen mit einem Exemplar des Baugesuchsformulars sowie den vom Gemeinderat genehmigten Plänen, dem Formular eConstruction und allfälligen Spezialbewilligungen eröffnet. 3 Die Übermittlung des Entscheids, zusammen mit den im Absatz 2 erwähnten Dokumenten, an den ISBB erfolgt über die Plattform, zur Information. 3.3.5 Gültigkeit der Baubewilligung

Art. 47

Sachliche und persönliche Geltung der Baubewilligung 1 Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens. 2 Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller und den Eigentümer des Baugrundstückes. Die Inhaber einer Baubewilligung, deren Erteilung von besonderen Bedingungen oder vom Vorliegen von Spezialbewilligungen abhängig ist, können von dieser nur Gebrauch machen, wenn sie diese Bedingungen ebenfalls erfüllen und im Besitz der nötigen Spezialbewilligungen sind. 3 Der Nachweis der Erfüllung besonderer Bedingungen wird namentlich verlangt für: a) Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone und in anderen Zonen ausserhalb der Bauzone; b) Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone, für welche eine Ausnahmebewilligung vorliegt. 4 Ob diese besonderen Bedingungen durch die Inhaber einer Baubewilligung erfüllt werden, entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, deren Verfügung wie ein Bauentscheid anfechtbar ist.

Art. 48

Anschlag der Bescheinigung der Baubewilligung 1 Der Inhaber einer Baubewilligung hat ab Beginn und während der Dauer der Bauarbeiten am Eingang der Baustelle an einem gut sichtbaren Ort eine Bescheinigung der Baubewilligung anzuschlagen, sofern die zuständige Behörde dies verlangt hat. 2 Diese Bescheinigung enthält die Dossiernummer, den Namen des Inhabers der Baubewilligung, die Parzellennummer oder die Ortsbezeichnung, den Gegenstand der Bewilligung, das Datum ihrer Ausstellung und die Gültigkeitsdauer. Ihr Inhalt ist identisch mit der ersten Seite der Baubewilligung. 3.3.6 Baubeginn, Bauende und Projektänderungen

Art. 49

Baubeginn 1 Mit den Bauarbeiten darf begonnen werden, wenn: a) keine Einsprachen vorliegen, unmittelbar nach Zustellung der Baubewilligung, sofern die allenfalls beizubringenden Spezialbewilligungen vollstreckbar sind; b) Einsprachen vorliegen: 1. innert der Frist von 10 Tagen nach Eröffnung der Baubewilligung, sofern die aufschiebende Wirkung nicht von Amtes wegen angeordnet oder kein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde, 2. im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, nach rechtskräftiger Aufhebung der von Amtes wegen oder auf Gesuch hin angeordneten aufschiebenden Wirkung.

Art. 50

Vorzeitiger Baubeginn 1 Liegen gegen das Bauvorhaben keine Einsprachen vor und sind keine öffentlichen Interessen betroffen, so kann die zuständige Behörde nach Ablauf der Einsprachefrist und nach allfällig notwendiger Anhörung bestimmter kantonaler Dienststellen, auf Wag und Gefahr des Gesuchstellers, den vorzeitigen Baubeginn gestatten.

Art. 51

Beendigung der Bauarbeiten 1 Stehen keine hinreichenden Gründe entgegen, sind die Bauarbeiten bis zu ihrer Beendigung fortzuführen. 2 Wenn die Bauarbeiten ohne hinreichende Gründe eingestellt werden bei Gesamtüberbauungen länger als 2 Jahre, hat die zuständige Baubewilligungsbehörde die Beendigung der Arbeiten, eine annehmbare Anpassung oder gegebenenfalls den Abbruch der begonnenen Bauten und Anlagen mit Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen. 3 Die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Ersatzvornahme, das Eingreifen ohne weiteres Verfahren und die Sicherung der Kosten betrifft, sind anwendbar. 4 Das für das Baubewilligungsverfahren gewählte Format ist für die in den vorstehenden Absätzen genannten Fälle zu verwenden.

Art. 52

Projektänderungen ohne öffentliche Auflage 1 Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung ist möglich, wenn das Bauvorhaben in seinen Hauptmerkmalen gleich bleibt. 2 Die Hauptmerkmale eines Bauvorhabens sind die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung, die Zweckbestimmung und die äussere Gestaltung. Wird eines dieser Hauptmerkmale erheblich geändert, so ist das abgeänderte Bauvorhaben nicht mehr mit dem ursprünglichen vergleichbar und bedarf damit eines neuen Baugesuches. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute öffentliche Auflage fortsetzen, beziehungsweise die Änderung des ursprünglich bewilligten Projektes gestatten, sofern weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen davon berührt sind. Das Beschwerderecht bleibt vorbehalten. 4 Erfolgt die Projektänderung im Beschwerdeverfahren, sind die zuständige Behörde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen. 5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht sind Projektänderungen ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Kantonsgerichts, die Sache zwecks Prüfung der Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen. 6 Nach Anhörung der Beteiligten kann die Änderung eines bewilligten Bauvorhabens vor oder während der Bauausführung ohne neue öffentliche Auflage gestattet werden. In diesem Fall ist eine Zusatzbewilligung erforderlich. Die Erteilung der Zusatzbewilligung setzt voraus, dass das bewilligte Bauvorhaben in den Hauptmerkmalen unverändert bleibt und dass keine wesentlichen nachbarlichen Interessen davon berührt werden. 4 Die Baupolizei

Art. 53

Pflichten und Aufgaben 1 Die Baupolizeiorgane haben dafür zu sorgen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften und die in der Baubewilligung gestellten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Dazu kontrollieren sie insbesondere: a) die Einhaltung der in der Baubewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen, die vor Baubeginn erfüllt sein müssen; b) bei Hochbauten und bei Tiefbauarbeiten nach dem Aushub der Baugrube: 1. das Schnurgerüst, 2. das Vorhandensein eines Fixpunkts zur Festlegung der Höhenkoten; c) während den Bauarbeiten, die Einhaltung: 1. der Koten und Höhenlagen, 2. der genehmigten Pläne, 3. der Sicherheitsvorschriften und der hygienischen Bedingungen, insbesondere betreffend die Arbeiterunterkünfte, 4. der Pflicht zur Sauberhaltung der vom Bauverkehr benutzten öffentlichen Strassen und gegebenenfalls zur sofortigen Beseitigung der verursachten Verschmutzung, 5. die Ausführung der Wärmedämmung; d) nach Vollendung der Bauarbeiten die Einhaltung der Baubewilligung und die mit ihr verfügten Bedingungen und Auflagen. 2 Die zuständige Behörde verfügt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn Bauarbeiten widerrechtlich ausgeführt oder Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen missachtet worden sind. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes. Bevor die baupolizeilichen Organe in forstpolizeilichen Fällen eine Verfügung zur Anordnung der Wiederherstellung erlassen, konsultieren sie die zuständige Dienststelle. 3 Sie sorgen für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, welche von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen, ordnungswidrigen oder nicht mehr bewohnten oder nicht mehr genutzten Bauten und Anlagen ausgehen. 4 Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumlichkeiten haben den Organen der Baupolizei den Zutritt zu gewähren, wenn sich diese mindestens 24 Stunden vorher angekündigt haben. Nötigenfalls können die Organe den Zutritt mit Polizeigewalt erzwingen.

Art. 54

Wohn- und Nutzungsbewilligung 1 Bauten und Anlagen, die gemäss den Baubewilligungen und den an sie geknüpften Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden sind, dürfen vor Erteilung der Wohn- oder der Nutzungsbewilligung nicht bewohnt oder benutzt werden. 2 Bevor die Baute oder Anlage bewohnt oder benutzt werden darf, hat der Eigentümer die zuständige Behörde um Erteilung der Wohn- und Nutzungsbewilligung zu ersuchen. 3 Die Wohn- oder Nutzungsbewilligung wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn das Bauwerk in Übereinstimmung mit der Baubewilligung, einschliesslich ihrer Auflagen und Bedingungen, errichtet wurde. Die zuständige Behörde vergewissert sich darüber mit geeigneten Mitteln, insbesondere indem sie die erforderlichen Konformitätsberichte wie den Erdbebenbericht anfordert. Die zuständige Behörde kann geringfügige Änderungen zulassen, sofern diese keine entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigen. 4 Sind Teile, die für die bestimmungsgemässe Nutzung der Baute oder Anlage nicht erforderlich sind, noch nicht fertiggestellt oder werden sie erst später fertiggestellt, namentlich die Aussenanlagen, so kann die Behörde eine teilweise Wohn- oder Nutzungsbewilligung erteilen. Sie setzt dann eine angemessene Frist für die Fertigstellung der letzten Arbeiten.

Art. 55

Beratung 1 Dem ISBB und dem SKBK obliegen die Behandlung der Baubewilligungs- und Baupolizeisachen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle und gegebenenfalls mit anderen betroffenen Dienststellen. Sie nehmen namentlich Stellung zu Fragen der Bau- und Aus-nahmebewilligungspflicht, des Baubewilligungsverfahrens und der baupolizeilichen Vorschriften. T1 Übergangsbestimmungen Art. T1-1 Allgemeine Übergangsbestimmungen 1 Die vorliegende Verordnung ist ab ihrem Inkrafttreten anwendbar, unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels. Nach ihrem Inkrafttreten sind sämtliche Entscheide in Anwendung der vorliegenden Verordnung zu treffen. 2 Solange die KBZR nicht nach Massgabe von Artikel T1-1 Absatz 2 angepasst wurden: a) die Ausnützungsziffer nach altem Recht wird durch die GFZ ersetzt. Eine Tabelle im Anhang 1 gibt für die bisherigen Werte der Ausnützungsziffer die entsprechenden GFZ-Werte an. Die Einführung der neuen Bauziffer soll keinesfalls zu einer Verringerung des Baupotenzials führen; b) die Gesamthöhe und die Fassadenhöhe werden nach altem Recht berechnet. 3 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt in Kraft steht, als die erstinstanzliche Behörde ihren Entscheid gefällt hat. 4 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Aufsichtsverfahren werden nach neuem Recht weitergeführt. Art. T1-2 Digitale Plattform 1 Die Modalitäten für die Übermittlung von Dossiers und Unterlagen gemäss Artikel 33 der Bauverordnung in der Fassung vor dem 1. Januar 2022 bleiben anwendbar bis zur Feststellung der Funktionstüchtigkeit der Plattform beim SKBK oder bei einer Gemeinde durch den Staatsrat. 2 Die in der vorliegenden Verordnung erwähnten Verfahren werden bis zum 31. Dezember 2026 implementiert und auf der Plattform der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Implementierung eines Verfahrens auf der Plattform und seine öffentliche Zugänglichkeit werden von dem für das Bauwesen zuständigen Departement im Amtsblatt bekannt gegeben. Art. T1-3 Nutzungsziffern - Zuschlag 1 Während der in Artikel T1-1 Absatz 2 BauG vorgesehenen Übergangszeit beträgt der in Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehene Zuschlag 15 Prozent, unter dem Vorbehalt, dass eine maximale Erhöhung von 0,15 nicht überschritten wird und sofern die Ausnützungsziffer (AZ) als massgebliche Nutzungsziffer verwendet wird. A1 Anhang 1 zu Artikel T1-1 Absatz 2 Art. A1-1 Umrechnungstabelle zwischen Ausnützungsziffer und Geschossflächenziffer (in keinem Fall zum Nachteil des Gesuchstellers) 1 Ausnützungsziffer x 1,333 (aber mind. 0,5) = GFZ Ausnützungsziffer (Art. 13 BauG und 5 ff. BauV 1996) Geschossflächenziffer (GFZ) (Art. 18 BauG 2016 und 13 ff. BauV 2017) ≤ 0,35 0,5 0,40 0,53 0,45 0,60 0,50 0,67 0,55 0,73 0,60 0,80 0,65 0,87 0,70 0,93 0,75 1 0,80 1,07 0,85 1,13 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 12.03.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-119 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.03.2025 01.01.2026 Erstfassung RO/AGS 2025-119

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