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Gesetz über die Berner Fachhochschule

Bern · 435.411 · statute

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33 von ihren jeweiligen Organisationen selbstständig delegiert. *
  34. Art. 34 über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest. *
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46 Wirtschaftsförderung. *
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 55
  55. Art. 56
  56. Art. 57
  57. Art. 58
  58. Art. 59 Disziplinarrecht *
  59. Art. 60
  60. Art. 61
  61. Art. 62
  62. Art. 63
  63. Art. 64
  64. Art. 65
  65. Art. 66
  66. Art. 67
  67. Art. 68
  68. Art. 69
  69. Art. 70
  70. Art. 71

70 provisions

Art. 1

Grundsätzliches 1 Der Kanton unterhält die Berner Fachhochschule. * 2 Die Berner Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom. 3 Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur. 4 Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich, a Vereinbarungen mit Dritten abschliessen, b sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.

Art. 2

Struktur, Umfang und Dauer der Studien * 1 … * 2 Struktur und Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten Richtlinien. * 3 Studienleistungen werden transparent ausgewiesen. 4 Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor. * 5 Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird. * 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 03-114 435.411 2

Art. 3

Titel und Bescheinigungen * 1 Die Berner Fachhochschule verleiht Bachelor- und Mastertitel gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Bescheinigungen aus. * 2 Sie entzieht einen Titel oder eine Bescheinigung bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum. * 2 Aufgaben der Berner Fachhochschule

Art. 4

Kernaufgaben 1 Die Berner Fachhochschule erhöht mit ihrem Studienangebot, mit Forschung und Entwicklung sowie mit Dienstleistungen den Bildungswert und dadurch die Wertschöpfung im Kanton. 2 Sie bereitet durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. 3 Sie vermittelt den Studierenden Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen und befähigt sie insbesondere, a * in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung oder zur künstlerischen Innovation zu entwickeln und anzuwenden, b * die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen und Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis oder auf der Grundlage eines eigenständigen künstlerischen Profils auszuüben, c Führungsaufgaben wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen, d ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln, e soziale Verantwortung und Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen. 4 Sie ergänzt die Studiengänge durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen. * 5 Sie kann Vorbereitungskurse für ihre Studiengänge sowie im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbieten. * 6 Sie führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch. Sie sichert damit die Verbindung zu Wissenschaft und Praxis und integriert die Ergebnisse in die Lehre. 7 Sie erbringt Dienstleistungen für Dritte. 3 435.411 8 Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung. * Art. 4a * Beitrag zur Klimaneutralität 1 Die Berner Fachhochschule leistet im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität.

Art. 5

Zusammenarbeit 1 Die Berner Fachhochschule arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit a der Wirtschaft, Verbänden und Behörden, b Organisationen und Institutionen aus Bildung, Wissenschaft, Forschung, Kunst und Kultur sowie im Sozial- und Gesundheitswesen, c * der Universität Bern und der Pädagogischen Hochschule, d anderen Hochschulen im In- und Ausland, e den vorbildenden Betrieben und Schulen. 2 Sie kann, namentlich zum Zweck interkantonaler und internationaler Aufgabenteilung, Verbundsysteme bilden. 3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden mit dem In- und Ausland. 4 Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen.

Art. 6

Koordination 1 Die Berner Fachhochschule koordiniert ihre Lehrangebote, die Forschungs- und Entwicklungsbereiche und die Dienstleistungen im Rahmen kantonaler, schweizerischer und internationaler Bestrebungen zur Zusammenarbeit und Aufgabenteilung.

Art. 7

Evaluation und Qualitätsentwicklung 1 Die Berner Fachhochschule evaluiert die Wirkung ihrer Leistungen und der betrieblichen Prozesse. 2 Die Umsetzung des Qualitätsentwicklungskonzepts gewährleistet die Qualität der Leistungen der Berner Fachhochschule.

Art. 8

Beziehungen zur Öffentlichkeit 1 Die Berner Fachhochschule informiert die Öffentlichkeit regelmässig über ihre Tätigkeit. 435.411 4

Art. 9

Statut, Leitbild, Reglemente 1 Die Berner Fachhochschule gibt sich ein Statut und ein Leitbild. 2 Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente. 3 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule 3.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10

Begriff 1 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. * 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind * a–b * … c die Dozentinnen und Dozenten, d die Assistentinnen und Assistenten, e die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie f die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 3 Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, * a deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und b deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält. 4 Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen. *

Art. 11

Wissenschafts- und Kunstfreiheit 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit sind gewährleistet.

Art. 12

Information und Antragsrecht 1 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule werden durch die Organe der Berner Fachhochschule über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anträge an diese Stellen richten. *

Art. 13

Mitwirkung 1 Die Angehörigen der Berner Fachhochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung. 5 435.411 2 Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei a Lehre und Forschung, b der Fachhochschulplanung, c Personalfragen und d der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.

Art. 14

Gleichstellung von Frauen und Männern 1 Frauen und Männer sind an der Berner Fachhochschule gleichberechtigt. 2 Die Berner Fachhochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien. 3 Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.

Art. 15

Unterrichtssprachen 1 Die Unterrichtssprachen sind Deutsch oder Französisch. 2 Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden. 3 Die Studienreglemente können weitere Bestimmungen zu den Unterrichtssprachen enthalten. *

Art. 16

Soziale und kulturelle Einrichtungen 1 Die Berner Fachhochschule kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen. 2 Das Statut regelt das Nähere.

Art. 17

Beratung 1 Die Berner Fachhochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher. * 3.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 3.2.1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18

Personalrecht, Allgemeines * 1 Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berner Fachhochschule enthalten, gilt die Personalgesetzgebung. 435.411 6 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen für folgende Bereiche erlassen, um den spezifischen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen an der Berner Fachhochschule oder um bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung zu tragen: * a * Vertragsdauer, b * Fristen, Termine und Folgen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, c * Beschäftigungsgrad als feste Zahl oder Bandbreite, d * Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt und des individuellen Gehaltsaufstiegs, e * Arbeitszeitmodell, f * Auslagenersatz. 3 Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen. * Art. 18a * Zuständigkeiten 1 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen. Art. 18b * Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung 1 Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Berner Fachhochschule davon ausgenommen.

Art. 19

Nebenbeschäftigung 1 Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen. 2 Sie sind bewilligungspflichtig. * 3 Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen. 4 Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur oder das Personal der Berner Fachhochschule beansprucht, so sind die Kosten abzugelten. Die Abgeltung kann pauschaliert werden. * 7 435.411 5 In der Regel sind die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung und die Erträge jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden. * 6 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungs- und Deklarationspflicht vorsehen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen. * 7 Er regelt die Einzelheiten zu den zulässigen Nebenbeschäftigungen, die Zuständigkeiten und die Einzelheiten des Bewilligungs- und Deklarationsverfahrens sowie die Abgeltung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen. * 3.2.2 Dozentinnen und Dozenten

Art. 20

Anforderungen 1 Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe und über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen. Die Lehrtätigkeit in richtungsspezifischen Fächern setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus. 2 Bei ungenügenden methodisch-didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Weiterbildung verpflichtet. * 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 21

Hochschuldidaktik 1 Die Berner Fachhochschule fördert die methodisch-didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Dozentinnen und Dozenten.

Art. 22

Forschungs- und Bildungsurlaube 1 Die Berner Fachhochschule kann den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren. 2–3 … * 4 Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen. * 435.411 8 3.2.3 Assistentinnen und Assistenten

Art. 23

1 Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der Weiterbildung, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit. * 2 Die Dauer der Anstellung ist befristet. 3 Assistentinnen und Assistenten sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die persönliche Weiterbildung zu verwenden. * 4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 3.2.4 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Art. 24

1 Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken in der Lehre, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit. * 2 … * 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. 3.2.5 Drittmittelangestellte * Art. 24a * Kündigungsgrund 1 Bei Drittmittelangestellten gilt das Auslaufen der Drittmittel als Kündigungsgrund. Art. 24b * Privatrechtliche Anstellungen 1 Drittmittelangestellte können privatrechtlich angestellt werden, wenn die Berner Fachhochschule durch das Drittmittelprojekt a im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern steht und b keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt. 2 Die personalrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie die Personalgesetzgebung finden auf die privatrechtlichen Anstellungen keine Anwendung. 9 435.411 3.3 Studierende

Art. 25

Zulassung und Ausschluss * 1 Zum Bachelorstudium wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)2) und dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. * 1a Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelortitel oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Der Fachhochschulrat kann in den Studienreglementen zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen. * 1b Im Übrigen regelt der Fachhochschulrat die Zulassung durch Reglemente. * 2 Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Kompetenznachweisen an einer Fachhochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen. * 3 Die Berner Fachhochschule kann Studienanwärterinnen und Studienanwärtern die Immatrikulation verweigern und Studierende vom Weiterstudium ausschliessen, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für eine künftige Berufsausübung mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. * 4 … * Art. 25a * Zulassung zur Weiterbildung 1 Die Berner Fachhochschule regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen. Art. 25b * Verfahren 1 Das Statut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation. 2) SR 414.20 435.411 10

Art. 26

Zulassungsbeschränkung 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für Departemente, Studiengänge und Fachbereiche Zulassungsbeschränkungen anordnen. * 2 Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass a die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat, b * die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und c ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann. 3 Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen. 4 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. * 5 Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor oder während des Studiums. 6 Für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden. * 7 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Art. 26a * Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter 1 Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis. * 2 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 27

Vereinigung der Studierenden 1 Die immatrikulierten Studierenden der Berner Fachhochschule bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Rektorin oder dem Rektor schriftlich mit. 2 Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 28

Aufgaben, Finanzierung 1 Die Vereinigung der Studierenden vertritt die Anliegen und Interessen der Studierenden. 11 435.411 2 Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Berner Fachhochschule Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten. 3 Die Berner Fachhochschule erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr von höchstens 30 Franken pro Semester zur Finanzierung der Vereinigung. 4 Organisation 4.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 29

Gliederung 1 Die Berner Fachhochschule besteht aus folgenden Organisationseinheiten: a der Berner Fachhochschule als Gesamtheit, b den Departementen, c weiteren Organisationseinheiten.

Art. 30

Organe 1 Die Organe der Berner Fachhochschule sind a * der Fachhochschulrat, b die Rektorin oder der Rektor, b1 * die Vizerektorinnen und Vizerektoren, b2 * die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, c die Fachhochschulleitung, d * die Departementsleiterinnen und Departementsleiter, e die Departementsleitung, f die Rekurskommission. 2 Das Statut kann weitere Organe einsetzen.

Art. 31

Einheiten ohne Organstellung 1 Einheiten der Berner Fachhochschule ohne Organstellung sind namentlich: a Ständige Kommissionen; b Beiräte. 435.411 12 4.2 Die Berner Fachhochschule als Gesamtheit 4.2.1 Fachhochschulrat *

Art. 32

Stellung, Zusammensetzung und Wahl 1 Der Fachhochschulrat ist das strategische Führungsorgan der Berner Fachhochschule. Er ist dem Kanton gegenüber für die Führung der Berner Fachhochschule verantwortlich. * 2 Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die nicht der Berner Fachhochschule angehören: * a * der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie b * sechs weiteren Mitgliedern. c–d * … 3 Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die ausgewählten Persönlichkeiten sollen die Fachbereiche der Berner Fachhochschule angemessen abdecken. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. * 4 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fachhochschulrates teil: * a * die Rektorin oder der Rektor von Amtes wegen, b * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dozierenden, c * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, d * eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Assistentinnen und Assistenten, e * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschulleitung, f * eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss Absatz 4 Buchstaben b bis f werden

Art. 33 von ihren jeweiligen Organisationen selbstständig delegiert. *

Zuständigkeiten 1 Der Fachhochschulrat * a beschliesst über die Errichtung und Aufhebung von Departementen, b erlässt das Statut, c beschliesst das Leitbild, d ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich, e beschliesst aufgrund des Leistungsauftrags des Regierungsrates die Strategie der Berner Fachhochschule, 13 435.411 f beschliesst den Entwicklungs- und den Finanzplan, g beschliesst den Geschäftsbericht, h beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 46, i stellt die Rektorin oder den Rektor an, i1 * stellt die Vizerektorinnen und die Vizerektoren an, i2 * stellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an, k * stellt die Departementsleiterinnen und Departementsleiter an, l * erlässt die Reglemente über Bereiche, welche die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, insbesondere über die Finanzen und Organisation, m * genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden, n erlässt die Studienreglemente, o erlässt die Weiterbildungsreglemente, p * verabschiedet das Qualitätsentwicklungskonzept, q * entscheidet über die Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Studiengängen, unter Vorbehalt der Genehmigung des Leistungsauftrags durch den Regierungsrat. 2 Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Fachhochschulgesetzgebung übertragen sind. 3 Er legt die Zuständigkeiten für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln sowie die Ausstellung von Bescheinigungen, einschliesslich die Entscheide

Art. 34 über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest. *

Ausschüsse 1 Der Fachhochschulrat kann Ausschüsse bilden. * 2 Das Statut regelt deren Einsetzung und Aufgaben. 4.2.2 Rektorin oder Rektor

Art. 35

1 Die Rektorin oder der Rektor führt die Berner Fachhochschule operativ. Sie oder er ist dem Fachhochschulrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich. * 2 Sie oder er nimmt insbesondere die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahr. Sie oder er * a vertritt die Berner Fachhochschule gegen innen und aussen, b führt den Vorsitz in der Fachhochschulleitung, c * leitet das Rektorat der Berner Fachhochschule, 435.411 14 d * setzt die Beschlüsse des Fachhochschulrates um, e ist verantwortlich für den Finanzhaushalt der Berner Fachhochschule, f * trägt die Gesamtverantwortung für die Personalführung der Berner Fachhochschule, g * ist Zulassungsbehörde, h ist für alle Angelegenheiten der Berner Fachhochschule als Gesamtheit zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 3 Das Statut regelt das Nähere. 4.2.2a Vizerektorinnen und Vizerektoren * Art. 35a * 1 Vizerektorinnen und Vizerektoren führen das Vizerektorat und sind verantwortlich für die Weiterentwicklung ihres Leistungsbereichs an der Berner Fachhochschule. 2 Das Statut regelt das Nähere. 4.2.2b Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor * Art. 35b * 1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor ist verantwortlich für die administrative Führung der Berner Fachhochschule. 2 Das Statut regelt das Nähere. 4.2.3 Fachhochschulleitung

Art. 36

1 Die Fachhochschulleitung setzt sich zusammen aus * a * der Rektorin oder dem Rektor, b * den Vizerektorinnen und Vizerektoren, c * der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor und d * den Departementsleiterinnen und Departementsleitern. 2 Sie ist insbesondere zuständig für * a die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors in der operativen Führung der Berner Fachhochschule, b * die Koordination der Studiengänge, der Weiterbildung, der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen, c * … 15 435.411 d die Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen, e weitere organisatorische Fragen, die die Berner Fachhochschule als Gesamtheit betreffen, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht. 3 Das Statut regelt das Nähere. Es kann weitere Mitglieder der Fachhochschulleitung vorsehen. 4.2.4 Ständige Kommissionen

Art. 37

1 Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche, die für die Berner Fachhochschule als Gesamtheit oder für ein Departement von Bedeutung sind, sowie für fächerübergreifende Fragen. 2 … * 4.3 Departemente

Art. 38

Grundsatz 1 In den Departementen sind fachlich verwandte Studiengänge zusammengefasst.

Art. 39

Departementsleiterin oder Departementsleiter 1 Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter leitet das Departement und vertritt es nach aussen. Sie oder er ist der Rektorin oder dem Rektor unterstellt. Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des Departementes zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. 2 Das Statut regelt das Nähere.

Art. 40

Departementsleitung 1 Die Departementsleitung unterstützt die Fachhochschulleitung insbesondere bei deren Koordinationsaufgaben. * 2 Das Statut regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der Departementsleitung. * 3 … * 435.411 16

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