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Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

Basel-Stadt · 869.100 · intercantonal agreement

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Contents: 39 provisions
  1. Artikel 1 I.1. Zweck 2)
  2. Artikel 2 I. 2. Geltungsbereich
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 I. 3. Begriffe
  5. Artikel 5 I. 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
  6. Artikel 6 II. 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
  7. Artikel 7
  8. Art. 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10 II. 2. Verbindungsstellen
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12 II. 3. Regionalkonferenzen
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14 II. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16 II. 5. Rechnungsprüfungskommission
  17. Artikel 17 II. 6. Geschäftsführung
  18. Artikel 18
  19. Artikel 20 III. 2. Leistungsabgeltung
  20. Artikel 21
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26 III. 3. Kostenübernahmegarantie
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30 III. 5. Regeln für den Bereich C
  30. Artikel 32
  31. Artikel 34
  32. Artikel 36 VI. 1. Beitritt zur IVSE
  33. Artikel 37
  34. Artikel 38 VI. 2. Kündigung der IVSE
  35. Artikel 39 VI. 3. Inkrafttreten der IVSE
  36. Artikel 40 VI. 4. Aufhebung der IVSE
  37. Artikel 41
  38. Artikel 42 VI. 5. Übergangsregelung IHV/IVSE
  39. Artikel 43

39 provisions

Artikel 1 I.1. Zweck 2)

1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen. 2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

Artikel 2 I. 2. Geltungsbereich

Bereiche * 1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein - getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; 1) Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. 5. 2003. 2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungszeichen, -ziffern oder -buchstaben. c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. ' Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: d) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; e) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder; f) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.

Artikel 3

Ausnahmen * 1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung. 2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung. 3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen. 4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.

Artikel 4 I. 3. Begriffe

1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen ver - wendet: a) Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b) Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c) Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d) Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e) Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f) Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Be - reich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g) Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. *

Artikel 5 I. 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt

Besondere Zuständigkeit * 1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie. 1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. * 2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation

Artikel 6 II. 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Vollzug 1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind. 2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE. 3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirekto - renkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK) 4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.

Artikel 7

Organe 1 Organe der IVSE sind: a) Die VK b) Der Vorstand VK c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE d) Die Regionalkonferenzen e) Die Rechnungsprüfungskommission 2 Wahlen und Abstimmungen – Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die

Art. 8

Buchstabe a). – Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. – Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent - scheidet das Los. 3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe. Artikel 8 VK 1 Die VK ist zuständig für: a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit. b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.

Artikel 9

Vorstand VK 1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37 b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40 d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3 f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE g) Den Erlass folgender Richtlinien: g1) Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21 g2) Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30 g3) Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2 g4) Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2 h) Die Verabschiedung von Empfehlungen i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung mit ihnen k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen. 2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

Artikel 10 II. 2. Verbindungsstellen

Bezeichnung 1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Artikel 11

Zuständigkeit 1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien. 2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

Artikel 12 II. 3. Regionalkonferenzen

Zusammenschluss 1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen. 2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören. 3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Artikel 13

Zuständigkeit 1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

Artikel 14 II. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE

Zusammensetzung 1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Artikel 15

Zuständigkeit 1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Art. 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonfe - renz erfolgen. b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 c) Die Instruktion der Verbindungsstellen

Artikel 16 II. 5. Rechnungsprüfungskommission

1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

Artikel 17 II. 6. Geschäftsführung

Sekretariat 1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind. 2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen. 3 ... *

Artikel 18

Kosten 1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen. 2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie III. 1. Grundsatz Artikel 19 * 1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. 2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

Artikel 20 III. 2. Leistungsabgeltung

1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. * 2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Artikel 21

Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag 1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Ka - pitalkosten und Abschreibungen. 2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind. 3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.

Artikel 22

Beiträge der Unterhaltspflichtigen 1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Ta - gesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen. 2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Artikel 23

Methode 1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen. 2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. * 3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.

Artikel 24

Verrechnungseinheit 1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag. 1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a) gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. * 1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Ver - rechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. * 1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b) und c) gilt die Unter - richts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. * 2 Bei der Methode P kann von denVerrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. *

Artikel 25

Inkasso 1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. * 2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen. 3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

Artikel 26 III. 3. Kostenübernahmegarantie

Ablauf 1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. * 2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.

Artikel 27

Modalitäten 1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein. * 2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. 3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung. III. 4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B

Artikel 28

Kostenbeteiligung; Grundsätze 1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. * 2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. * 3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.

Artikel 29

Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung 1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert. 2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

Artikel 30 III. 5. Regeln für den Bereich C

1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen IV. 1. Liste der Einrichtungen Artikel 31 * Bezeichnen der Einrichtungen 1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich - net die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK. 2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Artikel 32

Liste 1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE. 2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. IV. 2. Qualität und Wirtschaftlichkeit Artikel 33 * 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Artikel 34

Kostenrechnung 1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. * 2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung. V. Rechtsschutz und Streitbeilegung * Artikel 35 * Streitbeilegung 1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005. Artikel 35.bis * Sitz 1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK. Artikel 35.ter * Anwendbares Recht 1 Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 36 VI. 1. Beitritt zur IVSE

Beitritt 1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsver - fahren durch. 2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.

Artikel 37

Verfahren 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden. 2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen. 3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt. 4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

Artikel 38 VI. 2. Kündigung der IVSE

1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam. 3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an. 4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 39 VI. 3. Inkrafttreten der IVSE

1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. 2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. Artikel 39bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018 1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar. 2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. 3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.

Artikel 40 VI. 4. Aufhebung der IVSE

IVSE 1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben. 2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit. 3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *

Artikel 41

Kostenübernahmegarantien 1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

Artikel 42 VI. 5. Übergangsregelung IHV/IVSE

Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien 1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog. 2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. *

Artikel 43

Liste 1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt. 2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht. Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber Die Generalsekretärin SODK: Margrith Hanselmann Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung KB 28.05.2003 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 2 Titel geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 3 Titel geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 4 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 5 Titel geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 17 Abs. 3 aufgehoben - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 19 totalrevidiert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 20 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 23 Abs. 2 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 1bis eingefügt - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 1ter eingefügt - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 1quater eingefügt - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 2 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 25 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 26 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 27 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 28 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 28 Abs. 2 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 31 totalrevidiert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 33 totalrevidiert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 34 Abs. 1 geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Titel V. geändert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 35 totalrevidiert - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 35.bis eingefügt - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 35.ter eingefügt - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 40 Abs. 3 eingefügt - 10.03.2009 01.03.2009 Artikel 42 Abs. 2 eingefügt - 23.11.2018 01.06.2020 Artikel 2 Abs. 1, lit. A geändert KB 05.06.2019 23.11.2018 01.06.2020 Artikel 5 Abs. 1bis eingefügt KB 05.06.2019 23.11.2018 01.06.2020 Artikel 39bis eingefügt KB 05.06.2019 23.11.2018 01.06.2020 Anhang 1 Inhalt geändert KB 05.06.2019 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2002 01.01.2006 Erstfassung KB 28.05.2003 Artikel 2 10.03.2009 01.03.2009 Titel geändert - Artikel 2 Abs. 1, lit. A 23.11.2018 01.06.2020 geändert KB 05.06.2019 Artikel 3 10.03.2009 01.03.2009 Titel geändert - Artikel 4 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 5 10.03.2009 01.03.2009 Titel geändert - Artikel 5 Abs. 1bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt KB 05.06.2019 Artikel 17 Abs. 3 10.03.2009 01.03.2009 aufgehoben - Artikel 19 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert - Artikel 20 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 23 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 24 Abs. 1bis 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Artikel 24 Abs. 1ter 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Artikel 24 Abs. 1quater 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Artikel 24 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 25 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 26 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 27 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 28 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 28 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 31 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert - Artikel 33 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert - Artikel 34 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Titel V. 10.03.2009 01.03.2009 geändert - Artikel 35 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert - Artikel 35.bis 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Artikel 35.ter 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Artikel 39bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt KB 05.06.2019 Artikel 40 Abs. 3 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Artikel 42 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt - Anhang 1 23.11.2018 01.06.2020 Inhalt geändert KB 05.06.2019 Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 1 869.100 Anhang 1 zur IVSE Inkrafttreten der IVSE: A) Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind: Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28. Januar 2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1. Januar 2006 erreicht ist und die IVSE auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK. Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können. Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren. Bern, 28. Januar 2005 Die Präsidentin SODK: Staatsrätin Dr. Ruth Lüthi Der Zentralsekretär SODK: Ernst Zürcher B) Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK: Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1. Januar 2006 festgelegt. Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006. Bern, 22. September 2005 Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber C) Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpassungen: Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt. Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008. Bern, 14. September 2007 Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE: Kathrin Hilber Die Generalsekretärin SODK: Regierungsrätin Margrith Hanselmann D) Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änderungen: 1) Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft. Bern, 5. März 2020 Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskonferenz IVSE Martin Klöti, Regierungsrat Die Generalsekretärin SODK Gaby Szöllösy 1) Gemäss: https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/ (aufgerufen am 23. 5. 2022) Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 2 869.100 Anhang 2 zur IVSE Abkürzungen AE Anrechenbarer Ertrag ANA Anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt) KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen KüG Kostenübernahmegarantie LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 3 869.100 Anhang 3 zur IVSE Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Stand 1. Januar 2008: Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D

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