39 provisions
Artikel 1 I.1. Zweck 2)
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu
ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an
Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
Artikel 2 I. 2. Geltungsbereich
Bereiche *
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:
A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein -
getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem
Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr.
B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen
gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG):
a) Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b) Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
1) Beitritt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 20. 5. 2003.
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungszeichen, -ziffern oder -buchstaben.
c) Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und
Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
' Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) erfüllen, sind gleichgestellt.
C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich.
D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
d) Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer
Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
e) Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte
Kinder;
f) Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
Artikel 3
Ausnahmen *
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und
Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE
ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
Artikel 4 I. 3. Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachstehenden Definitionen ver -
wendet:
a) Vereinbarungskonferenz (VK)
Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die
Vereinbarungskonferenz.
b) Vorstand der VK
Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c) Vereinbarungskanton
Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten
ist.
d) Wohnkanton
Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren
zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e) Standortkanton
Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische
und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als
Standortkanton vereinbart werden.
f) Einrichtung
Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in einem Be -
reich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g) Richtlinie
Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK
erlassen. *
Artikel 5 I. 4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Besondere Zuständigkeit *
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) bewirkt keine Änderung
der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist
der Kanton des letzten von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes
für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
II. Organisation
Artikel 6 II. 1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zuständigen Fachdirekto -
renkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu
den weiteren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD)
– die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art.
8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und h) der IVSE zu fällenden Entscheide.
Artikel 7
Organe
1 Organe der IVSE sind:
a) Die VK
b) Der Vorstand VK
c) Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Die Regionalkonferenzen
e) Die Rechnungsprüfungskommission
2 Wahlen und Abstimmungen
– Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die
Art. 8
Buchstabe a).
– Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
– Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent -
scheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Artikel 8 VK
1 Die VK ist zuständig für:
a) Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2
Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrittelsmehrheit.
b) Den Erlass eines Reglementes zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7
Abs. 3.
Artikel 9
Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a) Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37
b) Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
c) Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40
d) Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE
e) Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3
f) Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei
Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz
der Verbindungsstellen IVSE
g) Den Erlass folgender Richtlinien:
g1) Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21
g2) Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30
g3) Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2
g4) Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2
h) Die Verabschiedung von Empfehlungen
i) Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörterung
mit ihnen
k) Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen
Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
Artikel 10 II. 2. Verbindungsstellen
Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Artikel 11
Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a) Das Einholen der Kostenübernahmegarantie
b) Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und
den Entscheid über dieselben
c) Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie
Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons
d) Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbindungsstellen anderer
Vereinbarungskantone
e) Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegarantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
Artikel 12 II. 3. Regionalkonferenzen
Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen
mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
Artikel 13
Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a) Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der
Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
b) Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der
Region
c) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
d) Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in
Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
Artikel 14 II. 4. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK
nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Artikel 15
Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a) Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss
Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Art. 9 lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonfe -
renz erfolgen.
b) Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2
c) Die Instruktion der Verbindungsstellen
Artikel 16 II. 5. Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet
der VK Bericht und Antrag.
Artikel 17 II. 6. Geschäftsführung
Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in der
Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... *
Artikel 18
Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren stellt den
Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
III. 1. Grundsatz
Artikel 19 *
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie
die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des
Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
Artikel 20 III. 2. Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und
Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit
umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
Artikel 21
Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Ka -
pitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie
freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
Artikel 22
Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE entspricht den mittleren Ta -
gesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.
Artikel 23
Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P
(Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2.
Artikel 24
Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. a) gelten die vereinbarten
Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Ver -
rechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung erbracht werden, sowie für
Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D lit. b) und c) gilt die Unter -
richts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von denVerrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1, 1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. *
Artikel 25
Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich
Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. *
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflichtigen aus, mahnt die
Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
Artikel 26 III. 3. Kostenübernahmegarantie
Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht vor Beginn
der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch
als möglich nachzuholen.
Artikel 27
Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des
Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren
Einwilligung.
III. 4. Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Artikel 28
Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) gelten in teilweiser
Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden
Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B lit. b) und c) trägt
die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen
des Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton geltenden Regeln.
Artikel 29
Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung
auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so
gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
Artikel 30 III. 5. Regeln für den Bereich C
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen.
IV. Einrichtungen
IV. 1. Liste der Einrichtungen
Artikel 31 * Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich -
net die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet
diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton
ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.
Artikel 32
Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.
IV. 2. Qualität und Wirtschaftlichkeit
Artikel 33 *
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen
therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.
Artikel 34
Kostenrechnung
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung
führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
V. Rechtsschutz und Streitbeilegung *
Artikel 35 * Streitbeilegung
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung,
IRV) vom 24. Juni 2005.
Artikel 35.bis * Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
Artikel 35.ter * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 36 VI. 1. Beitritt zur IVSE
Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsver -
fahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 37
Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes
VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in
den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
Artikel 38 VI. 2. Kündigung der IVSE
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich
einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 39 VI. 3. Inkrafttreten der IVSE
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind,
bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten
fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.
Artikel 39bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen
Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
Artikel 40 VI. 4. Aufhebung der IVSE
IVSE
1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *
Artikel 41
Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
Artikel 42 VI. 5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als
Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. 3. 2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31. Dezember 2007 noch
keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert. *
Artikel 43
Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die
Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2
und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.
Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am 14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
(KKJPD), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie der
Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber
Die Generalsekretärin SODK: Margrith Hanselmann
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.12.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung KB 28.05.2003
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 2 Titel geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 3 Titel geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 4 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 5 Titel geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 17 Abs. 3 aufgehoben -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 19 totalrevidiert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 20 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 23 Abs. 2 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 1bis eingefügt -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 1ter eingefügt -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 1quater eingefügt -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 24 Abs. 2 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 25 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 26 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 27 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 28 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 28 Abs. 2 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 31 totalrevidiert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 33 totalrevidiert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 34 Abs. 1 geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Titel V. geändert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 35 totalrevidiert -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 35.bis eingefügt -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 35.ter eingefügt -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 40 Abs. 3 eingefügt -
10.03.2009 01.03.2009 Artikel 42 Abs. 2 eingefügt -
23.11.2018 01.06.2020 Artikel 2 Abs. 1, lit. A geändert KB 05.06.2019
23.11.2018 01.06.2020 Artikel 5 Abs. 1bis eingefügt KB 05.06.2019
23.11.2018 01.06.2020 Artikel 39bis eingefügt KB 05.06.2019
23.11.2018 01.06.2020 Anhang 1 Inhalt geändert KB 05.06.2019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.12.2002 01.01.2006 Erstfassung KB 28.05.2003
Artikel 2 10.03.2009 01.03.2009 Titel geändert -
Artikel 2 Abs. 1, lit. A 23.11.2018 01.06.2020 geändert KB 05.06.2019
Artikel 3 10.03.2009 01.03.2009 Titel geändert -
Artikel 4 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 5 10.03.2009 01.03.2009 Titel geändert -
Artikel 5 Abs. 1bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt KB 05.06.2019
Artikel 17 Abs. 3 10.03.2009 01.03.2009 aufgehoben -
Artikel 19 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert -
Artikel 20 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 23 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 24 Abs. 1bis 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt -
Artikel 24 Abs. 1ter 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt -
Artikel 24 Abs. 1quater 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt -
Artikel 24 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 25 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 26 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 27 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 28 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 28 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 31 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert -
Artikel 33 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert -
Artikel 34 Abs. 1 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Titel V. 10.03.2009 01.03.2009 geändert -
Artikel 35 10.03.2009 01.03.2009 totalrevidiert -
Artikel 35.bis 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt -
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Artikel 40 Abs. 3 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt -
Artikel 42 Abs. 2 10.03.2009 01.03.2009 eingefügt -
Anhang 1 23.11.2018 01.06.2020 Inhalt geändert KB 05.06.2019
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 1 869.100
Anhang 1 zur IVSE
Inkrafttreten der IVSE:
A) Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind:
Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28. Januar 2005 davon Kenntnis genommen, dass
das Quorum per 1. Januar 2006 erreicht ist und die IVSE auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt werden
kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK.
Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gemäss Art. 39 erfüllt sind und
die Organe bestellt werden können.
Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonferenz (VK) den Zeitpunkt
für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.
Bern, 28. Januar 2005
Die Präsidentin SODK: Staatsrätin Dr. Ruth Lüthi
Der Zentralsekretär SODK: Ernst Zürcher
B) Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK:
Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22. September 2005 das Inkrafttreten der IVSE per
1. Januar 2006 festgelegt.
Damit tritt die IVSE in Kraft per 1. Januar 2006.
Bern, 22. September 2005
Vorstand der Vereinbarungskonferenz IVSE
Die Präsidentin: Regierungsrätin Kathrin Hilber
C) Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpassungen:
Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an
die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zugestimmt.
Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per 1. Januar 2008.
Bern, 14. September 2007
Die Präsidentin der Vereinbarungskonferenz IVSE: Kathrin Hilber
Die Generalsekretärin SODK: Regierungsrätin Margrith Hanselmann
D) Inkrafttreten der am 23. November 2018 beschlossenen Änderungen: 1)
Die Änderungen der IVSE vom 23. November 2018 treten am 1. Juni 2020 in Kraft.
Bern, 5. März 2020
Der Präsident des Vorstandes der Vereinbarungskonferenz IVSE
Martin Klöti, Regierungsrat
Die Generalsekretärin SODK
Gaby Szöllösy
1) Gemäss: https://www.sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse/ (aufgerufen am 23. 5. 2022)
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 2 869.100
Anhang 2 zur IVSE
Abkürzungen
AE Anrechenbarer Ertrag
ANA Anrechenbarer Nettoaufwand
BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen
EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren
GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
(früher Sanitätsdirektoren genannt)
KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren
IHV Interkantonale Heimvereinbarung
IV Invalidenversicherung
IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
KüG Kostenübernahmegarantie
LA Leistungsabgeltung
LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und
Massnahmenvollzug
RK Regionalkonferenz
SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren
StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch
VK Vereinbarungskonferenz
ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger
Soziale Einrichtungen: Interkantonale Vereinbarung Anhang 3 869.100
Anhang 3 zur IVSE
Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen, für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
Stand 1. Januar 2008:
Kanton Beschluss vom Beitritt per Bereiche
BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D
AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D
BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D
UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B
GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D
FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D
BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D
SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D
LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D
OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D
SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D
NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D
VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D
TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D
UR 31.05.2005 01.01.2006 D
VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D
SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B
NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D
JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D
FL 02.12.2005 01.01.2006 B
SZ 20.09.2006 01.01.2007 C
AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B
ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D
AG 08.11.2006 01.01.2007 B
TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D
SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C
AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D
ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D
GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D