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Vorschriften zum Privaten Gestaltungsplan Manegg Ergänzender privater Gestaltungsplan «Avaloq» für das Teilgebiet K (im Sinne von § 85 PBG)

Zürich (city) · 701.352 · other

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Bebauung
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7
  7. Art. 8 b. Zwischen den Baufeldern A und B: 10.50 m
  8. Art. 9
  9. Art. 10 III. Erschliessung
  10. Art. 11
  11. Art. 12
  12. Art. 13
  13. Art. 14
  14. Art. 15 IV. Umgebung
  15. Art. 16 gebungsfläche
  16. Art. 17
  17. Art. 18
  18. Art. 19
  19. Art. 20 V. Weiteres
  20. Art. 21 Störfallvorsorge
  21. Art. 22

21 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

1 Der ergänzende private Gestaltungsplan regelt die bauliche Entwicklung des Areals. Zusammen mit dem überge ordneten privaten Gestaltungsplan Manegg (AS 701.350) wird die nutzungsplanerische Grundlage für eine architektonisch besonders gut gestaltete und umweltgerechte Überbauung ge schaffen. 2 Insbesondere sollen: a. attraktive Wohnungen geschaffen werden; b. qualitativ hochwertige Aussenräume realisiert werden; c. ein gestalterisch guter Übergang vom städtischen Raum zur Sihl geschaffen werden; d. ein Mehrwertbeitrag geleistet werden, indem Geschossflä che für Kindergarten zur Verfügung gestellt wird; e. ein Beitrag an die Vorgaben der 2000-Watt-Gesellschaft ge leistet werden.

Art. 2

1 Zusätzlich zum übergeordneten privaten Gestaltungs plan Manegg (AS 701.350) gelten für den im Plan angegebenen Geltungsbereich die nachstehenden Vorschriften. 2 Der ergänzende private Gestaltungsplan besteht aus diesen Vorschriften und dem dazugehörigen Plan im Massstab 1:1 000. 3 Der Geltungsbereich unterteilt sich in die Baufelder A, B, C, D1, D2 und D3. Zweck Geltungs bereich, Bestandteile

Art. 3 II. Bebauung

1 Die Hauptgebäude sind nur innerhalb der im Plan an gegebenen Baufelder zulässig. In den Baufeldern mit einer Bau pflichtlinie sind die Gebäude auf diese zu stellen; rückspringende Fassadenteile sowie durchgehende Öffnungen sind zulässig. 2 Ausserhalb der Baufelder und Baupflichtlinien sind vorbehältlich der Baulinien, des Strassenabstandes und der Freihaltezone Vor dächer (inkl. Abstützung), Dachvorsprünge und besondere Ge bäude, zum Beispiel zur Erschliessung der Tiefgarage, Velounter stände, Gebäude für die Entsorgung und für technische Anlagen zulässig. 3 Gebäude und Gebäudeteile sind vorbehältlich der Baulinien und des Strassenabstandes ausserhalb der Baubegrenzungsli nie zulässig, sofern sie vollständig unter dem gestalteten Terrain und ausserhalb der Freihaltezone liegen, eine naturnahe Frei raumgestaltung nicht beeinträchtigen sowie keine anrechenbare Gesamtnutzfläche aufweisen. 4 Die Hauptzugänge der Bauten innerhalb der Baufelder sind in den im Plan bezeichneten Bereichen zu erstellen. 5 Im Baufeld D2 ist zur Verbindung der Gebäude der Baufelder D1 und D3 eine eingeschossige Passerelle zulässig. Diese darf eine Breite von höchstens 3,5 m aufweisen und ist mindestens um 10 m von der südlichen Begrenzung des Baufeldes D2 ab zurücken.1 Art. 42 1 In den jeweiligen Baufeldern gelten die folgenden Masse und Vorschriften: Baufeld A B C D1 D2 D3 Wohnanteil mind. 90 % mind. 90 % mind. 80 % max. 10 % max. 0 % max. 10 % min. Höhe OK Fertigfuss boden Erdgeschoss m ü. M. 431.90 431.90 – – – – Vollgeschosse max. 7 7 7 7 2* 6 anrechenbares Untergeschoss max. 0 0 1 0 0 0 anrechenbares Dachgeschoss max. 0 0 0 0 0 0 max. Gesamtnutzfläche (m2) 11 100 7000 7300 30 400 (Summe D1 – D3) (*) Davon ausgenommen ist die Passerelle gemäss Art. 3 Abs. 5. 1 Fassung gem. STRB Nr. 439 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 6. März 2020 (STRB Nr. 13/2020). 2 Fassung gem. STRB Nr. 439 vom 22. Mai 2019; Inkrafttreten 6. März 2020 (STRB Nr. 13/2020). Baufelder und Stellung der Bauten Masse und Vorschriften 2 Die Gesamthöhe im Baufeld D2 ist auf 8,5 m beschränkt. Da von ausgenommen ist die Passerelle gemäss Art. 3 Abs. 5. 3 Ausnutzungsübertragungen zwischen den Baufeldern sind zu lässig, soweit die maximale Gesamtnutzfläche in keinem Bau feld um mehr als 10 % erhöht wird.

Art. 5

1 Die bestehenden Gebäude dürfen im Falle ihres Er haltes ihre bestehende Gebäudehöhe (inkl. technischen Auf bauten) beibehalten. 2 Bestehende Gebäudeteile, die in der Freihaltezone liegen, kön nen beibehalten werden. Sanierungen oder Isolation der Aussen wände sind zulässig.

Art. 6

1 Im Erdgeschoss des Baufeldes C sind ausschliesslich Dienstleistungs und Gewerbenutzungen (inkl. Kindergärten und verwandte Betreuungsdienste) zulässig. Eine Geschossfläche von mind. 460 m2 ist baulich so auszugestalten, dass diese bei Bedarf von einem oder mehreren Kindergärten oder verwandten Betreuungsdiensten genutzt werden kann. 2 Im Erdgeschoss des Baufeldes A sind in dem im Plan bezeich neten Bereich Wohnnutzungen auch entlang der Spindelstrasse zulässig.

Art. 7

Bauten in verschiedenen Baufeldern haben folgende minimale Gebäudeabstände einzuhalten: a. Zwischen den Baufeldern C und D3: 7.0 m

Art. 8 b. Zwischen den Baufeldern A und B: 10.50 m

Für die Gestaltung von Bauten, Anlagen, Umschwung und Plätzen gilt Art. 18 der Vorschriften zum privaten Gestal tungsplan Manegg (AS 701.350). Im Hinblick auf die architekto nische Qualität hat sich das Ausführungsprojekt am überarbei teten Siegerprojekt aus dem Studienauftrag Avaloq (Vorprojekt 14. März 2014) zu orientieren.

Art. 9

1 Lüftungsgeräte für die kontrollierte Wohnungslüftung gelten als kleinere, technisch bedingte Aufbauten, die im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Manegg (AS 701.350) die maximale Gebäudehöhe überschrei ten dürfen. 2 Solaranlagen dürfen eine maximale Höhe von 1.20 m über der Oberkante des Dachrandes nicht überschreiten. Bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen beziehen sich die Masse auf die Oberkante der Brüstung. Bestehende Gebäude Nutzweise Gebäude abstände Gestaltung Allgemein Dachgestaltung

Art. 10 III. Erschliessung

1 Die Zu- und Wegfahrt für Anlieferung, Taxi, Kurzzeit parkierung und Parkierung Besuchende, sowie die Ein- und Ausfahrt der Sammelgarage und die Wegfahrt der Anlieferung der Baufelder D1–D3 haben an den bezeichneten Standorten zu erfolgen. 2 Die Ein und Ausfahrt der Sammelgarage ist ins Gebäude zu integrieren. 3 Die Haltepositionen für die Anlieferungen der Baufelder D1 bis D3 sind an der im Plan bezeichneten Stelle vorzusehen.

Art. 11

1 Die Autoabstellplätze für Bewohnerinnen und Bewoh ner sowie Beschäftigte sind in einer gemeinsamen unterirdi schen Sammelgarage zu erstellen. In dieser sind maximal 300 Autoabstellplätze zulässig. 2 Es sind maximal 10 oberirdische Abstellplätze für Besuchende und Kurzzeitparkierende zulässig. Die betreffenden Autoabstell plätze sind an dem im Plan bezeichneten Standort anzuordnen. 3 Für Motorräder sind mindestens 15 Abstellplätze zur Verfügung zu stellen.

Art. 12

1 Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch ein Control ling dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts die gemäss Art. 22 Abs. 2 der Vorschrif ten zum privaten Gestaltungsplan Manegg (AS 701.350) minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen, entweder durch Schaffung auf dem Baugrundstück oder durch Zumietung oder Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage in nützlicher Entfer nung. Sofern dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sind die minimal erforderlichen Abstellplätze durch eine entsprechende Ersatzabgabe abzugelten. Diese Ver pflichtung ist vor dem jeweiligen Baubeginn als öffentlich-recht liche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu las sen. 2 Eine Befreiung von der Nachweispflicht gemäss Abs. 1 setzt voraus, dass an geeigneter Lage eine angemessene Anzahl Carsharing-Abstellplätze bereitgestellt wird.

Art. 13

1 Die Hauptzugänge müssen für den Fuss und Velo verkehr gut zugänglich sein. Das Areal ist für den Fuss und Veloverkehr durchlässig zu gestalten. Die Erschliessung ist ab der Spindel und der Allmendstrasse sicherzustellen. Motorisierter Verkehr, Zufahrt Motorisierter Verkehr, Parkierung Mobilitäts konzept Fuss und Veloverkehr 2 Zwischen den Richtungspunkten Erschliessung Kindergarten ist eine zweckgebundene für die Kindergartennutzung öffentlich zugängliche Fusswegerschliessung zum Kindergarten sicherzu stellen und zu realisieren. 3 Abstellplätze für Velos und Kinderwagen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angestellten sind an gut zugänglicher Lage innerhalb oder direkt angrenzend an die entsprechenden Baufel der bereitzustellen. 4 Oberirdische Veloabstellplätze für Anwohnerinnen und Anwoh ner ausserhalb der Hauptbauten sind in untergeordneter Anzahl zu erstellen. Diese sind in direkter Nähe der Gebäudeeingänge, witterungsgeschützt und hindernisfrei zugänglich zu realisieren. Zugleich ist ein Parkiersystem zu wählen, welches das Anschlie ssen der Velorahmen erlaubt. 5 Veloabstellplätze für Besuchende dürfen ungedeckt realisiert werden.

Art. 14

Die Transformatorenstation für die Arealversorgung muss in dem im Plan bezeichneten Bereich realisiert werden.

Art. 15 IV. Umgebung

1 Die qualitativ hochwertige Gestaltung der allgemeinen Umgebungsfläche hat nach einem einheitlichen, übergeordneten Gestaltungskonzept zu erfolgen, das den Zusammenhang und die Gliederung des Areals sicherstellt. Das Konzept für die Frei raumgestaltung – einschliesslich einer allfälligen Etappierung – muss vor der ersten Baueingabe mit dem Tiefbauamt der Stadt Zürich abgestimmt und von Grün Stadt Zürich bewilligt werden. Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %. Die Freihaltezone kann nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden. 2 Die allgemeine Umgebungsfläche muss durchlässig gestaltet sein. 3 Der Bereich zwischen dem Sihlraum und der Bebauung ist als zusammenhängende Wiesenlandschaft mit Baumgruppen zu gestalten. Einfriedungen sind ausser für den Kindergarten nicht zulässig. 4 Der im Plan bezeichnete «Baumplatz» ist mit einer raumwirk samen Baumgruppe zu bepflanzen. Dieser Bereich darf nicht unterbaut werden. 5 Innerhalb der Freihaltezone ist eine geringfügige Geländemo dellierung zulässig, die auch der Versickerung dient. Transformatorenstation Allgemeine Um

Art. 16 gebungsfläche

Auf unterbauten Flächen muss für Grossbäume eine zusammenhängende Überdeckung von mindestens 1.30 m, für Kleinbäume und Grosssträucher eine Überdeckung von min destens 1.00 m vorgesehen werden.

Art. 17

Für den Kindergarten im Baufeld C ist bei Bedarf in der westlich angrenzenden Grünfläche ein Aussenraum von mind. 300 m2 bereitzustellen.

Art. 18

1 Vorgängig zur ersten Baueingabe für ein Bauvorha ben im Geltungsbereich ist «Entsorgung + Recycling» der Stadt Zürich (ERZ) ein Bericht zum Entwässerungskonzept für den gesamten Gestaltungsplanperimeter vorzulegen. Vor der ersten Baueingabe muss das Entwässerungskonzept von ERZ geprüft und genehmigt werden. 2 Meteorwasser von Platz- und begehbaren Dachflächen ist nach Möglichkeit oberirdisch über eine Humusschicht zu entwässern. Meteorwasser von begrünten Dachflächen ist unterirdisch zu ent wässern. Soweit es aus Abwasserqualitätsgründen nicht anders möglich ist, kann Meteorwasser teilweise über eine Retention in die Kanalisation abgeleitet werden.

Art. 19

An der im Plan bezeichneten Stelle sind Unterflurabfall sammelstellen einzurichten.

Art. 20 V. Weiteres

1 Für Bauten in den Baufeldern C und D3 gilt: a. Fassaden gegen die Allmendstrasse müssen einen ge nügenden Widerstand gegen eine kurzzeitige Hitzestrah lungseinwirkung aufweisen; b. Der Zufluss von unfallbedingt freigesetztem Brennstoff ab der Allmendstrasse ist zu verhindern; c. Bei allfälligen Lüftungen muss die Frischluftzufuhr von einer von der Allmendstrasse abgewandten Seite und möglichst hoch angebracht werden; d. Es sind Fluchtwege zur Westseite der Baufelder sicherzu stellen. 2 Im Baubewilligungsverfahren sind die Massnahmen zur Stör fallvorsorge durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Sektion Betrieblicher Umweltschutz und Störfallvorsor ge, zu genehmigen. Unterbauter Bereich Aussenraum Kindergarten Entwässerung Abfallsammel stelle

Art. 21 Störfallvorsorge

1 Neubauten müssen mindestens den Energiekennwerten des Standards Minergie-P-ECO oder den energetischen Anforderungen des Effizienzpfades Energie (SIA 2040:2011) entsprechen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist zur Umsetzungskontrolle des SIA-Effizienzpfades die Berichterstat tung eines externen Büros an die Stadt zu erbringen. 2 Umbauten müssen mindestens den Energiekennwerten des Standards Minergie-ECO (Minergie Bauten vor 2000) entspre chen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Der Energiebedarf für Raumwärme und Warmwasser wird mit Abwärme oder Energie aus erneuerbaren Ressourcen oder Ab fall gedeckt. Zur Spitzenlastdeckung und als Redundanz zur Energiebereitstellung mit erneuerbaren Energien darf fossile Energie eingesetzt werden.

Art. 22

Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.3 3 Genehmigt durch die kantonale Baudirektion am 29. Juni 2015; Inkraftset zung auf den 14. September 2015. Energie Inkraftsetzung Privater Gestaltungsplan Manegg Ergänzender privater Gestaltungsplan «Avaloq» für das Teilgebiet K (im Sinne von § 85 PBG) 16. Februar 2015 Zürich Wollishofen Plan 1:1 000 C D2 D3 D1 B A 140c 28000438 430.00 A 28000311 280022 28002386 28000438 27000377 27000358 28000157 27000378 27000252 27000355 27000364 27000001 27000136 151c 2a 151a 78a 133a 140b 140a 245243241 282018 9 7 21072a Spulenweg Allmendstrasse Spindelstrasse Spulenweg Zwirnerstrasse Zwirnerhalde Zwirnerstrasse Sihl 28000801 Hst. Manegg WO6682 WO6624 WO6617 WO6615 WO668 WO6698 WO6691 WO6688 WO6620 WO6660 LE1777 WO6697 WO6476 WO6607 WO6621 WO6476 WO6660 WO6605 WO6681 WO6268 WO6269 WO6612 WO6612 LE457 LE1735 LE568 LE567 LE1713 LE1714 LE735 LE1336 LE1335 LE1334 LE1314 431.05 430.65 430.10 72.00 15.10 10.00 Festlegungen Geltungsbereich Baubegrenzungslinie Baupflichtlinie Standort Besucher- und Kurzzeitparkierung (Lage schematisch) Allgemeine Umgebungsfläche Hinweise Gewässer, offen / eingedolt Baulinie Gebäude, bestehend / abzubrechen Terrainkote m ü. M. zur Bestimmung des gewachsenen Terrains gemäss Gestaltungsplan Manegg PB Anlieferung Baufelder D1 - D3 | Baufeld C Art. 10 Art. 15 Art. 11 Art. 3 Art. 3 Art. 2 Vorprojekt (Stand: 9. April 2014) Freihaltezone Baufeld Art. 3 Baumplatz Art. 15 Bereich Hauptzugänge Bauten Art. 3 Art. 10Zu- und Wegfahrt Anlieferung Taxi, Kurzzeitparkierung und Parkierung Besuchende Art. 10Ein- und Ausfahrt Sammelgarage A 431.20 Strassenprojekt (Stand: Dezember 2014) Richtungspunkt öffentlicher Fussweg Kindergarten Art. 13 A Abfallsammelstelle (Lage schematisch) Art. 19 522\001\ZB\GP_Manegg_150219.dwg, Mer-Ca-hm/ckr Wegfahrt Anlieferung Art. 10 Halteposition Anlieferung Art. 10 Bereich für Wohnen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Art. 6 Koordinatenübersicht Nr. x - Koordinaten y - Koordinaten 10 681'540.10 243'639.19 11 681'524.04 243'639.38 12 681'522.04 243'643.25 13 681'519.43 243'651.82 15 681'558.45 243'724.32 16 681'559.09 243'702.37 20 681'570.48 243'593.17 21 681'556.48 243'593.17 24 681'568.51 243'661.65 30 681'647.16 243'527.30 14 681'517.26 243'723.13 17 681'538.30 243'701.77 23 681'548.04 243'661.06 31 681'632.57 243'526.88 32 681'624.72 243'532.95 34 681'640.89 243'590.29 35 681'641.71 243'562.16 40 681'612.56 243'578.81 41 681'586.12 243'578.04 43 681'609.12 243'698.13 45 681'638.02 243'688.91 33 681'623.07 243'589.78 36 681'646.15 243'562.28 42 681'582.67 243'697.36 47 681'621.88 243'594.75 48 681'612.11 243'594.47 50 681'619.85 243'664.91 49 681'610.08 243'664.63 46 681'640.75 243'595.30 22 681'550.02 243'599.90 44 681'609.41 243'688.09 Baufeld A Baufeld B Baufeld C Baufeld D Koordinatenpunkt30 Bereich Transformatorenstation Art. 14

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