Art. 41
Bestehende Vereinbarungen 1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
Nidwalden · 912.1 · intercantonal agreement
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Bestehende Vereinbarungen 1 Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
Beendigung des Konkordates 1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. 2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr per Ende Jahr gekündigt werden, erstmals per 31.12.2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt. 3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anderslautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinbarungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Änderung des Konkordates 1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind. 3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind. 5) Vom Landrat genehmigt am 9. Juni 2010; in Kraft seit 13. Januar 2011
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Sobald Abschnitt 2 dieses Konkordates in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 19786) ausser Kraft.
Streitbeilegung 1 Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV)7). 6) A 1979, 1034, 1242 7) NG 114.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.11.2009 13.01.2011 Erlass Erstfassung A 2010, 1107 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.11.2009 13.01.2011 Erstfassung A 2010, 1107