Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.
Glarus · IV D/1/2 · decree
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.
Aufgaben der Fachstelle Sport 1 Die Fachstelle fördert den Sport durch: a. Organisation und Administration von Kursen und Leistungsprüfungen; b. technische und organisatorische Beratung; c. Organisation und Überwachung der Leiterausbildung; d. Förderung der von Bund anerkannten Sportarten in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Sportverbänden. 2 Sie ist zuständig für die Beratung der Gesuchsteller für Beiträge gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sowie für die Administration dieser Verfahren. 3 Sie amtet als kantonale Behörde für die Durchführung von „Jugend und Sport“ im Sinne des Bundesgesetzes.
Aufgaben der Sportkommission 1 Die Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes zuhanden des Departements. 2 Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Verordnung zum Lotteriegesetz. 3 Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.
Beiträge an Sportanlagen, Vorgaben für die Gesuchstellung 1 Gesuche um Baubeiträge an Sportanlagen gemäss Artikel 9 des Sportgesetzes sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Ausführung, spätestens aber im Zeitpunkt der Baueingabe bei der Fachstelle, einzureichen. 2 Das Gesuch ist ausreichend zu dokumentieren und namentlich mit folgenden Unterlagen zu versehen: * a. * Pläne; b. * Baubeschrieb; 1) GS IV D/1/1 SBE 2014 55 1 IV D/1/2 c. * Kostenvoranschlag; d. * Finanzierungsplan; e. * Aufstellung über die Finanzierung der voraussichtlichen Betriebs- und Unterhaltskosten.
Anrechenbare Kosten 1 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit der Errichtung oder der Erweiterung einer Anlage in Zusammenhang stehen. * 2 Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht
Subventionsbedingungen 1 Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der Nachhaltigkeit verbunden werden. 2 Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.
Auszahlung der Subventionen 1 Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen. 2 Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrahmens des Landrates. 3 Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.
Koordination 1 Die Subventionierung von Sportanlagen richtet sich nach einem Konzept mit mehrjähriger Planung über die Anlagen von kantonaler Bedeutung. 2 Das Konzept gibt Auskunft über: a. den längerfristigen Mittelbedarf; b. die Bedeutung der Anlagen; c. den anwendbaren Subventionssatz für die einzelne Anlage. 3 Es ist periodisch nachzuführen, vom Regierungsrat zu verabschieden und dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten. IV D/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, a. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, b. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, c. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, d. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 4 Abs. 2, e. eingefügt SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE 2015 20 23.06.2015 01.08.2015 Art. 5 Abs. 2 eingefügt SBE 2015 20 IV D/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4 Abs. 2 23.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 20 Art. 4 Abs. 2, a. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20 Art. 4 Abs. 2, b. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20 Art. 4 Abs. 2, c. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20 Art. 4 Abs. 2, d. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20 Art. 4 Abs. 2, e. 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20 Art. 5 Abs. 1 23.06.2015 01.08.2015 geändert SBE 2015 20 Art. 5 Abs. 2 23.06.2015 01.08.2015 eingefügt SBE 2015 20