1) Stellen der Kaminfeger oder dessen Angestellte beim Reinigen einer Anlage brandschutztechnische Mängel oder sonstwie Missachtungen von Geboten des Brandschutzes fest, so hat der Kaminfeger der Brandschutzkommission der betreffenden Gemeinde sofort schriftliche Meldung zu erstatten.
2) Der Eigentümer des beanstandeten Objektes ist alsdann durch die Brandschutzkommission unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Die Mängelbehebung ist durch das Kontrollorgan zu überwachen.
3) Nach ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.
Art. 44 Versicherungsvorschriften
Die Vorschriften über die Versicherung gegen Brand- und Explosionsschäden sind im Gebäudeversicherungsgesetz geregelt.
Art. 45 Widerhandlungen
Vorsätzliche Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und gestützt darauf erlassene Verordnungen und gegen Einzelverfügungen werden vom Landgericht mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, fahrlässige Widerhandlungen mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.
Art. 46 Vorschriften der Regierung
1) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz durch Verordnung.
2) Die Regierung kann Richtlinien anerkannter Fachinstanzen durch Verordnung anwendbar erklären.
Art. 47 Vorschriften des Gemeinderates
Der Gemeinderat hat im Rahmen dieses Gesetzes Vorschriften über die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Brandschutzes in den Gemeinden zu erlassen.
Art. 48 Vorübergehende Vorschriften
1) Unter besonderen, die Brandgefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit und Grossanlässe kann die Regierung auf Antrag des Gemeinderates oder einer anderen Instanz vorübergehend gültige, besondere Brandschutzvorschriften erlassen.
2) Vorschriften des Gemeinderates bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Art. 50 b) Organisation des Brandschutzes
Die Organisation des öffentlichen Brandschutzes ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 51 Inkraftsetzung
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Feuerpolizeigesetz vom 11. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 7.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber
Fürstlicher Regierungschef