Law

Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974 (BSchG)

Liechtenstein · 705.2 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 9c8a3bd933a6d987b61dba1cfdb27d7d131a7146d6ae0f35ced345240389c984

Contents: 48 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zuständigkeit
  3. Art. 3 Rechtsmittel
  4. Art. 4 Auflagen, Aufsicht
  5. Art. 5 Organe
  6. Art. 6 Gemeinderat
  7. Art. 7 Brandschutzkommission
  8. Art. 8 Kontrollorgan
  9. Art. 9 Besondere Organe
  10. Art. 10 Zusammenarbeit
  11. Art. 12 b) Bauten und Einrichtungen
  12. Art. 13 c) Stoffe und Waren
  13. Art. 14 d) Betrieb, Benützung
  14. Art. 15 Angemessenheit
  15. Art. 16 Verbote
  16. Art. 17 Feuern im Freien
  17. Art. 18 Gefährdung durch den Föhn
  18. Art. 19 Anzeigepflicht
  19. Art. 20 Aufklärung von Jugendlichen
  20. Art. 21 Pflicht zur Einholung einer Bewilligung
  21. Art. 22 Bewilligungsinstanz
  22. Art. 23 Bewilligungsverfahren
  23. Art. 24 Erlöschen der Bewilligung
  24. Art. 25 Bezugs- und Betriebsbewilligung
  25. Art. 26 Unterhaltspflicht
  26. Art. 27 Grundsatz
  27. Art. 28 Pflichten des Kontrollorgans
  28. Art. 30 b) Mitwirkung von Eigentümern
  29. Art. 31 Mängelbehebung
  30. Art. 32 Kontrollen durch das Amt für Hochbau und Raumplanung
  31. Art. 33 Ersatzkontrollen
  32. Art. 34 Ausbildung und Instruktion
  33. Art. 35 Automatische Brandmelde- und Löschanlagen
  34. Art. 36 Blitzschutz, zu schützende Objekte
  35. Art. 37 Technische Anforderungen
  36. Art. 38 Kontrolle
  37. Art. 39 Mängelbehebung
  38. Art. 40 Meldepflicht
  39. Art. 41 Grundsatz
  40. Art. 42 Vorschriften
  41. Art. 43 Mängelbehebung
  42. Art. 44 Versicherungsvorschriften
  43. Art. 45 Widerhandlungen
  44. Art. 46 Vorschriften der Regierung
  45. Art. 47 Vorschriften des Gemeinderates
  46. Art. 48 Vorübergehende Vorschriften
  47. Art. 50 b) Organisation des Brandschutzes
  48. Art. 51 Inkraftsetzung

48 provisions

Art. 43 Mängelbehebung

1) Stellen der Kaminfeger oder dessen Angestellte beim Reinigen einer Anlage brandschutztechnische Mängel oder sonstwie Missachtungen von Geboten des Brandschutzes fest, so hat der Kaminfeger der Brandschutzkommission der betreffenden Gemeinde sofort schriftliche Meldung zu erstatten. 2) Der Eigentümer des beanstandeten Objektes ist alsdann durch die Brandschutzkommission unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Die Mängelbehebung ist durch das Kontrollorgan zu überwachen. 3) Nach ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.

Art. 44 Versicherungsvorschriften

Die Vorschriften über die Versicherung gegen Brand- und Explosionsschäden sind im Gebäudeversicherungsgesetz geregelt.

Art. 45 Widerhandlungen

Vorsätzliche Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und gestützt darauf erlassene Verordnungen und gegen Einzelverfügungen werden vom Landgericht mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, fahrlässige Widerhandlungen mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

Art. 46 Vorschriften der Regierung

1) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über den Brand- und Explosionsschutz durch Verordnung. 2) Die Regierung kann Richtlinien anerkannter Fachinstanzen durch Verordnung anwendbar erklären.

Art. 47 Vorschriften des Gemeinderates

Der Gemeinderat hat im Rahmen dieses Gesetzes Vorschriften über die Organisation und das Verfahren des öffentlichen Brandschutzes in den Gemeinden zu erlassen.

Art. 48 Vorübergehende Vorschriften

1) Unter besonderen, die Brandgefahr erhöhenden Umständen, wie ausserordentliche Trockenheit, Wasserknappheit und Grossanlässe kann die Regierung auf Antrag des Gemeinderates oder einer anderen Instanz vorübergehend gültige, besondere Brandschutzvorschriften erlassen. 2) Vorschriften des Gemeinderates bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

Art. 50 b) Organisation des Brandschutzes

Die Organisation des öffentlichen Brandschutzes ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 51 Inkraftsetzung

Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Feuerpolizeigesetz vom 11. Oktober 1865, LGBl. 1865 Nr. 7. gez. Franz Josef gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef

← Find another law