Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "5g. 399 L 0093: Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 7 Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort "Organisationen" die Worte "oder zwischen einem EFTA-Staat und Drittländern oder internationalen Organisationen" eingefügt. b) In den in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. c) Verhandelt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 mit einem Drittland über den Marktzugang für die Unternehmen der Gemeinschaft, so ist sie bestrebt zu erreichen, dass die Unternehmen der EFTA-Staaten gleich behandelt werden."