Law

Km vom 30. Januar 2001 des Beschlusses Nr. 66/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.033.27 · treaty

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 13408c716cd53f7aeb0b243f1a2b507367fb3337942893c43cef0450e09c8265

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5f (Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: "5g. 399 L 0093: Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 7 Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort "Organisationen" die Worte "oder zwischen einem EFTA-Staat und Drittländern oder internationalen Organisationen" eingefügt. b) In den in Art. 7 Abs. 2 genannten Fällen unterrichten sich die Vertragsparteien gegenseitig, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. c) Verhandelt die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 3 mit einem Drittland über den Marktzugang für die Unternehmen der Gemeinschaft, so ist sie bestrebt zu erreichen, dass die Unternehmen der EFTA-Staaten gleich behandelt werden."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. August 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 2. August 2000 (Es folgen die Unterschriften)

← Find another law