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Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft

Confederation · 817.022.108 · ordinance

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Contents: 109 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zulässige Tierarten
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 Sachbezeichnung
  10. Art. 10 Übrige Kennzeichnung
  11. Art. 11 Gelatine und Kollagen
  12. Art. 12 Anforderungen
  13. Art. 13 Kennzeichnung
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Lebende Muscheln
  16. Art. 16 Kennzeichnung
  17. Art. 17 Begriffe
  18. Art. 18 Sachbezeichnung
  19. Art. 19 Übrige Kennzeichnung und Verpackung
  20. Art. 20 Einschränkungen
  21. Art. 21 Zulässige Schneckenarten
  22. Art. 21a Zulässige Froschgattungen
  23. Art. 22 Froschschenkel
  24. Art. 23 Sachbezeichnung
  25. Art. 24 Kontrolle
  26. Art. 25 Begriff
  27. Art. 26 Anforderungen an Speiseöle tierischer Herkunft
  28. Art. 27 Anforderungen an Fischöle
  29. Art. 28 Sachbezeichnung
  30. Art. 29 Begriffe
  31. Art. 30 Anforderungen
  32. Art. 31 Sachbezeichnung
  33. Art. 32
  34. Art. 33 Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch
  35. Art. 34 Kuh-Vollmilch
  36. Art. 35 Zulässige Gehaltsveränderungen
  37. Art. 36 Sachbezeichnung
  38. Art. 37 Zusätzliche Kennzeichnung für genussfertige Milch
  39. Art. 38 Zusätzliche Kennzeichnung für Rohmilch
  40. Art. 39 Begriff
  41. Art. 40 Anforderungen an Milchprodukte mit milchfremden Zutaten
  42. Art. 41 Kennzeichnung
  43. Art. 42 Sauermilch und gesäuerte Milch
  44. Art. 43 Anforderungen an Sauermilch und gesäuerte Milch
  45. Art. 44 Kennzeichnung von Sauermilch
  46. Art. 45 Joghurt
  47. Art. 46 Anforderungen an Joghurt
  48. Art. 47 Sachbezeichnung von Joghurt
  49. Art. 48 Kefir
  50. Art. 49 Anforderungen an Kefir
  51. Art. 50 Begriffe
  52. Art. 51 Herstellung und Behandlung von Käse
  53. Art. 52 Fettgehalts- und Festigkeitsstufen
  54. Art. 53 Kennzeichnung
  55. Art. 54 Stempeln der Käserinde
  56. Art. 55 Geriebener Käse und Käsemischungen
  57. Art. 56 Käsezubereitungen
  58. Art. 57 Anforderungen an Käsezubereitungen
  59. Art. 58 Fertig-Fondue
  60. Art. 59 Anforderungen an Fertig-Fondue
  61. Art. 60 Fettgehaltsstufen von Fertig-Fondue
  62. Art. 61 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse
  63. Art. 62 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse
  64. Art. 63 Schmelzkäsezubereitungen
  65. Art. 64 Kennzeichnung
  66. Art. 65 Begriff
  67. Art. 66 Anforderungen
  68. Art. 67 Ziger oder Ricotta
  69. Art. 68 Begriffe
  70. Art. 69 Anforderungen an Rahm
  71. Art. 70 Fettgehaltsstufen
  72. Art. 71 Kennzeichnung
  73. Art. 72 Begriffe
  74. Art. 73 Anforderungen an Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen und andere Butterprodukte
  75. Art. 74 Anforderungen an Süssrahmbutter und gesäuerte Butter
  76. Art. 75 Sachbezeichnungen
  77. Art. 76 Übrige Kennzeichnungen
  78. Art. 77 Buttermilch und saure Buttermilch
  79. Art. 78 Anforderungen an Buttermilch und saure Buttermilch
  80. Art. 79 Molke
  81. Art. 80 Milchserum
  82. Art. 81 Begriffe
  83. Art. 82 Anforderungen an konzentrierte Milch
  84. Art. 83 Anforderungen an Milchpulver
  85. Art. 84 Anforderungen an Milchprotein
  86. Art. 85 Kennzeichnung
  87. Art. 86 Begriffe
  88. Art. 87 Kennzeichnung
  89. Art. 88 Begriffe
  90. Art. 89 Anforderungen an Eier mit Mängeln
  91. Art. 90 Anforderungen an Eier für die Herstellung von Eiprodukten
  92. Art. 91 Anforderungen an Eiprodukte
  93. Art. 92 Eier
  94. Art. 93 Eiprodukte
  95. Art. 94 Eier, die nicht von Hühnern stammen
  96. Art. 95
  97. Art. 96 Begriffe
  98. Art. 97 Anforderungen
  99. Art. 98 Kennzeichnung
  100. Art. 99 Begriff
  101. Art. 100 Anforderungen
  102. Art. 101 Sachbezeichnung
  103. Art. 102 Begriffe
  104. Art. 103 Anforderungen
  105. Art. 104
  106. Art. 105 Aufhebung eines anderen Erlasses
  107. Art. 105a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020
  108. Art. 105b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  109. Art. 106 Inkrafttreten

109 provisions

Art. 80 Milchserum

1 Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach dem Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke. 2 Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 79 Absätze 2 und 3 sinngemäss.

Art. 81 Begriffe

1 Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist. 2 Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. 3 Milchproduktepulver, wie Molkenpulver, Buttermilchpulver und Sauermilchpulver, sind Milchprodukte, denen das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. 4 Milchprotein ist ein Konzentrat oder ein Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch.

Art. 82 Anforderungen an konzentrierte Milch

1 Konzentrierte Milch muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen: T in g/kg Fettgehalt a. konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch) mindestens 200 g/kg höchstens 10 g/kg; b. konzentrierte Vollmilch (Kondensmilch) mindestens 250 g/kg mindestens 75 g/kg; c. fettangereicherte, konzentrierte Milch mindestens 265 g/kg mindestens 150 g/kg. 2 Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils. 3 Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Minimalwert von 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Kasein darf nicht verändert werden.

Art. 83 Anforderungen an Milchpulver

1 Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g/kg Milchpulver betragen. 2 Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen: a. Magermilchpulver höchstens 15 g/kg; b. fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver mehr als 15 g/kg und weniger als 260 g/kg; c. Vollmilchpulver mindestens 260 g/kg und weniger als 420 g/kg; d. Milchpulver mit hohem Fettgehalt, fettangereichertes Milchpulver oder Rahmpulver mindestens 420 g/kg. 3 Artikel 82 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 84 Anforderungen an Milchprotein

Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.

Art. 85 Kennzeichnung

1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist anstelle des Fettgehalts nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben: a. der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausgenommen bei Milchpulver; b. der Fettgehalt in «Gramm pro Kilogramm», «Gramm pro 100 Gramm» oder als Prozentangabe «X %», ausgenommen für gezuckerte und ungezuckerte konzentrierte Magermilch und für Magermilchpulver. 2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen sich im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden. 3 Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben, wie «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil». 4 Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt angegeben werden. 5 Milchprodukte, die unter Verwendung von Vollmilchpulver hergestellt wurden, dürfen nicht als Vollmilchprodukte bezeichnet werden.

Art. 86 Begriffe

1 Kolostrum ist das Sekret, das bis fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Säugetiere nach Artikel 2 Buchstabe a abgesondert wird, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und das der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht. 2 Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.

Art. 87 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung von Kuhkolostrum ist «Kolostrum». 2 Erzeugnisse, die auf Basis von Kuhkolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis «kolostrumhaltig» tragen. 3 Bei Kolostrum anderer Säugetierarten muss die Tierart angegeben werden. 4 Auf Erzeugnissen, die auf der Basis von Kolostrum anderer Säugetierarten hergestellt sind, muss zusätzlich zum Hinweis «kolostrumhaltig» die Tierart angegeben werden. 5 Beim Mischen von Kolostrum verschiedener Säugetierarten, müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis in Prozent angegeben werden (z. B. «Kuhkolostrum mit X % Ziegenkolostrum»).

Art. 88 Begriffe

1 Eier sind die von einer intakten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten und ungekochten Keimzellen eines Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten. Sie sind zum unmittelbaren menschlichen Konsum oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet. 2 Das Ei besteht aus: a. dem Eidotter oder Eigelb: dem innersten, homogen gelblich durchscheinenden Teil des Eis; b. dem Eiweiss oder Eiklar: der den Eidotter umgebenden, farblosen bis weisslich durchscheinenden gallertartigen Masse; c. der Schalenhaut: der zwischen der Kalkschale und dem Eiweiss liegenden Membran. 3 Als Flüssigei werden unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale bezeichnet. 4 Knickeier sind Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch mit intakter Schalenhaut. 5 Eiprodukte sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen oder von Mischungen davon oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.

Art. 89 Anforderungen an Eier mit Mängeln

1 Knickeier dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden; Artikel 90 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden: a. angeschlagene Eier oder Brucheier: Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut; b. aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier; c. Schiereier: angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht. 3 Bei der Sichtkontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, dürfen höchstens 7 Prozent davon Eier mit Qualitätsmängeln sein, darunter höchstens: a. 4 Prozent angeschlagene oder Knickeier; b. 1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken. 4 Umfasst die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier, so sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.

Art. 90 Anforderungen an Eier für die Herstellung von Eiprodukten

1 Eier, die für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, müssen eine voll entwickelte und unbeschädigte Schale aufweisen. 2 Knickeier dürfen zur Herstellung von Flüssigei oder Eiprodukten verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Weg an einen für die Herstellung von Flüssigei bewilligten Betrieb oder an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden. 3 Nur saubere und trockene Eier dürfen aufgeschlagen werden.

Art. 91 Anforderungen an Eiprodukte

1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure in unveränderten Eiprodukten darf 10 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten. 2 Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Rohstoffe darf 1 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen muss dieser Wert dem vor der Fermentierung ermittelten Wert entsprechen. 3 Die Reste von Schalen, Schalenhaut und anderen Teilchen in Eiprodukten dürfen 100 mg/kg Eiprodukt nicht überschreiten. 4 Eier verschiedener Tierarten dürfen nicht gemischt werden.

Art. 92 Eier

1 Werden die Eier vorverpackt abgegeben, so sind die obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIV zu ergänzen mit: a. einem Hinweis auf die Lagertemperatur, falls das Produkt gekühlt abgegeben wird; b. der Eierstückzahl und dem Nettogewicht oder der Eierstückzahl und dem Mindestgewicht pro Ei in Gramm. 2 Wird das Legedatum angegeben, so muss es deutlich als solches erkennbar sein. 3 Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code nach dem Länderverzeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif in der Fassung vom 1. Januar 2015 zugelassen. 4 Das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 13 Absatz 1 LIV ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festzusetzen. SR 817.022.16 Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern eingesehen und bezogen werden.

Art. 93 Eiprodukte

Zusätzlich zu den obligatorischen Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben: a. bei Eiprodukten, die nicht für den Einzelhandel, sondern als Zutaten für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt sind: bei welcher Temperatur die Eiprodukte aufbewahrt werden müssen und für wie lange die Haltbarkeit des Erzeugnisses bei Einhaltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann; b. bei Eiprodukten, denen andere Lebensmittel zugesetzt werden: der Eigehalt in Massenprozenten bezogen auf das Endprodukt; c. bei Flüssigei nach Artikel 57 Absatz 7 HyV: zusätzlich zur Angabe nach Buchstabe a «nichtpasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln» sowie das Datum und die Uhrzeit des Aufschlagens. SR 817.022.16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825). SR 817.024.1

Art. 94 Eier, die nicht von Hühnern stammen

1 Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 92 mit Angaben über die Tierart gekennzeichnet werden, wie Entenei oder Wachtelei. 2 Verpackungen, Umhüllungen und Behälter, die Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie: «Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!».

Art. 95

Zum Färben von Eierschalen und zum Stempeln von Eiern dürfen die Farbstoffe nach Anhang 6 verwendet werden.

Art. 96 Begriffe

1 Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere zuckerhaltige Sekrete lebender Pflanzenteile aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern, in Waben speichern und reifen lassen. Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein. 2 Blütenhonig ist Honig, der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammt. 3 Honigtauhonig ist Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Ausscheidungen von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt. 4 Waben- oder Scheibenhonig ist Honig, den die Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen frisch gebauter Waben speichern und der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird. 5 Honig mit Wabenteilen ist Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält. 6 Tropfhonig ist Honig, der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird. 7 Schleuderhonig ist Honig, der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird. 8 Presshonig ist Honig, der durch Pressen der brutfreien Waben gewonnen wird; die Waben dürfen dabei nicht oder nur schonend auf höchstens 45 °C erwärmt werden. 9 Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 20 LGV.

Art. 97 Anforderungen

Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anhang 7 entsprechen.

Art. 98 Kennzeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden: a. Blütenhonig; b. Honigtauhonig; c. Tropfhonig; d. Schleuderhonig; e. Presshonig. 2 Waben- oder Scheibenhonig sowie Honig mit Wabenteilen müssen als solche gekennzeichnet werden. 3 Honig, der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweist, in Gärung oder Schäumung übergegangen oder zu stark erhitzt worden ist, muss als «Backhonig» oder «Industriehonig» bezeichnet werden. In Verbindung mit der Sachbezeichnung ist der Hinweis «nur zum Kochen und Backen» anzubringen. 4 Bei Backhonig, der nicht zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, ist auf den Transportbehältern, auf den Verpackungen und in den Handelsdokumenten die vollständige Sachbezeichnung nach Absatz 3 anzugeben. 5 Die Sachbezeichnung kann, ausser bei Backhonig und Industriehonig, ergänzt werden durch: a. die Angabe der Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn der Honig überwiegend aus diesen stammt und wenn er deren sensorische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist; b. einen regionalen, territorialen oder topografischen Namen, wenn der Honig aus der angegebenen Gegend stammt; die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 bleiben vorbehalten. SR 910.12

Art. 99 Begriff

Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.

Art. 100 Anforderungen

1 Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten. 2 Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

Art. 101 Sachbezeichnung

Gelée royale kann auch die Sachbezeichnung «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» tragen.

Art. 102 Begriffe

1 Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Die Blütenpollen werden mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet. 2 Aufgeschlossener Pollen ist Pollen, dessen Hülle mechanisch so verändert wird, dass der Inhalt für den menschlichen Organismus besser verwertbar wird. 3 Bienenbrot ist der von den Bienen gesammelte Pollen, der in Waben eingelagert und aus diesen geerntet wird.

Art. 103 Anforderungen

Getrocknete Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.

Art. 104

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an. 2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 105 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird aufgehoben. [AS 2005 6043; 2006 4949; 2008 1009, 6037; 2009 2019; 2010 4637; 2013 4969]

Art. 105a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2281).

Art. 105b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 825).

Art. 106 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

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