Art. 1
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Massgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Liechtenstein · 0.110.033.14 · treaty
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Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Massgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Entscheidung 98/728/EG des Rates, der Richtlinien 98/92/EG, 1999/20/EG und 1999/29/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates, der Richtlinien 98/19/EG, 98/51/EG, 98/54/EG, 98/64/EG, 98/67/EG, 98/68/EG, 98/87/EG, 98/88/EG, 1999/27/EG, 1999/61/EG, 1999/76/EG, 1999/78/EG und 1999/79/EG der Kommission, der Verordnungen (EG) Nrn. 1436/98, 2316/98, 2374/98, 2785/98, 2786/98, 2788/98, 45/1999, 639/1999, 866/1999, 1245/1999, 1411/1999, 1594/1999 und 1636/1999 der Kommission und die Entscheidung 1999/420/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Für das Inkrafttreten oder die Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte ist für die Zwecke des Abkommens: - der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses massgeblich, sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes vor ihm liegt, - der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes massgeblich, sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vor ihm liegt.
Dieser Beschluss tritt am 25. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht. Brüssel, den 2. Oktober 2000 (Es folgen die Unterschriften)