Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen Peru und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet).
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 1.2 Zielsetzung
Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994;
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V GATS;
(c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone, um zur nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen;
(d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an Geistigem Eigentum;
(g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und
(h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens, zur Armutsbekämpfung und zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftsentwicklung die Zusammenarbeit in Bezug auf die Vergrösserung der Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 1.3 Svalbard
Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet von Svalbard.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Abkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
SR 0.632.20
Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Peru einerseits und jedem einzelnen EFTA-Staat anderseits, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.
2. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
SR 0.631.112.514
Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.
Art. 1.7 Besteuerung
1. Mit Ausnahme folgender Disziplinen schränkt dieses Abkommen die Steuerhoheit zur Ergreifung von fiskalischen Massnahmen einer Vertragspartei nicht ein:
(a) Artikel 2.11 (Inländerbehandlung) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verleihen wie Artikel III GATT 1994;
(b) Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vorbehältlich Artikel 5.8 (Ausnahmen).
2. Ungeachtet von Absatz 1 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Besteuerungsübereinkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Übereinkommen soll letzteres bezüglich dieser Unvereinbarkeit Vorrang haben.
Es herrscht Einigkeit darüber, dass von fiskalischen Massnahmen nicht eingeschlossen warden: Einfuhrzölle oder -massnahmen nach Art. 2.2. Bst. (b) Ziff. (ii) und (iii) (Begriffsbestimmungen).
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 1.8 Elektronischer Handel
Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des elektronischen Handels für den Handel zwischen ihnen. Um Bestimmungen dieses Abkommens zu Waren- und Dienstleistungshandel zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, ihre Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels zu gegenseitigem Nutzen zu verstärken. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien den Anwendungsbereich in Anhang I (Elektronischer Handel) festgelegt.
Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt, soweit nicht abweichend bestimmt:
(a) «Tage» bedeutet Kalendertage;
(b) «Waren» bezeichnet jegliche Waren, Erzeugnisse, Artikel oder Materialien;
(c) «juristische Person» bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätigen Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen und Verbände;
(d) «Massnahme» bezeichnet Gesetze, Vorschriften, Verfahren, Erfordernisse, Bestimmungen oder Praktiken;
(e) «Staatangehöriger» bezeichnet eine natürliche Person, welche nach dem Recht einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit besitzt oder das Recht auf ständige Niederlassung in dieser Vertragspartei hat;
(f) «Person» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person.
Art. 2.1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:
(a) Waren, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als «das HS» bezeichnet) fallen, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse (Ausgenommene Erzeugnisse);
(b) landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnissen) unter gebührender Beachtung der im 3. Kapitel (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) vorgesehenen Bestimmungen; und
(c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang IV (Fische und andere Meeresprodukte).
SR 0.632.11
Art. 2.2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten, sofern nicht abweichend bestimmt:
(a) «Zollbehörde» die Behörde, welche nach Binnenrecht einer Vertragspartei für die Durchführung ihrer Zollgesetzgebung verantwortlich ist;
(b) «Einfuhrzölle» jegliche Abgabe oder jegliche Gebühr einschliesslich jeglicher Art von Steuerzuschlag oder Zusatzgebühr, die auf oder im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr erhoben wird, nicht jedoch:(i) die einer internen Steuer entsprechende Belastung gemäss Artikel III Absatz 2 GATT 1994,
(ii) Antidumping- oder Ausgleichszölle, die nach Artikel VI GATT 1994 erhoben werden, oder
(iii) Gebühren oder andere Angaben im Zusammenhang mit Einfuhren, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen;
(c) «Zollgesetzgebung» jegliche Rechts- oder Regulierungsbestimmung einer Vertragspartei zu Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren und deren Unterstellung unter jegliches Zollverfahren, einschliesslich Verbots-, Beschränkungs- und Kontrollmassnahmen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich
1. Die Bestimmungen über Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit sind in Anhang V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit) aufgeführt.
2. Die Bestimmungen über Amtshilfe im Zollbereich sind in Anhang VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) aufgeführt.
Art. 2.4 Handelserleichterung
Zur Erleichterung des Handels zwischen Peru und den EFTA-Staaten:
(a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu erhöhen; und
(c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen;
dies in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang VII (Zollverfahren und Handelserleichterung).
Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten
1. Hiermit wird ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten eingesetzt.
2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen, sind die Aufgaben des Unterausschusses der Informationsaustausch, die Überprüfung der Entwicklungen, die Bemühung um Lösungen für alle technischen Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den Vertragsparteien ergeben können, die Vorbereitung technischer Änderungen in Bezug auf die Anhänge II (Ausgenommene Erzeugnisse), III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte), V (Ursprungsregeln und Verwaltungszusammenarbeit), VI (Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich), VII (Zollverfahren und Handelserleichterung) und VIII (Industriegüter) sowie die Unterstützung des Gemischten Ausschusses.
3. Der Unterausschuss wird für eine vereinbarte Dauer abwechslungsweise von einem Vertreter Perus oder eines EFTA-Staates präsidiert. Der Vorsitzende wird am ersten Treffen des Unterausschusses gewählt. Der Unterausschuss handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
4. Der Unterausschuss erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht. Der Unterausschuss kann in Angelegenheiten mit Bezug zu seinen Aufgaben dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen abgeben.
5. Der Unterausschuss tagt so oft wie erforderlich. Er kann vom Gemischten Ausschuss oder auf eigene Initiative des Vorsitzenden oder auf Begehren jeder Vertragspartei einberufen werden. Der Tagungsort wechselt zwischen Peru und einem EFTA-Staat ab.
6. Der Vorsitzende bereitet in Konsultation mit den Vertragsparteien eine provisorische Traktandenliste vor und stellt sie ihnen in aller Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.
Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen
1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Peru seine Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industriegüter) ab.
2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten jegliche Einfuhrzölle für Waren mit Ursprung in Peru, die von Artikel 2.1 (Geltungsbereich) erfasst werden, soweit in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und IV (Fische und andere Meeresprodukte) nicht anders bestimmt.
3. Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden Konsultationen zur Prüfung einer beschleunigten Beseitigung der in den jeweiligen Anhängen aufgeführten Einfuhrzölle abgehalten. Ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur beschleunigten Beseitigung eines Einfuhrzolls geht jeglicher Zollansatz- oder Zollabbaukategorie nach den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meereserzeugnisse) und VIII (Industriegüter) vor, falls es von den Vertragsparteien im Einklang mit ihren binnenrechtlichen Bestimmungen gutgeheissen worden ist.
4. Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden keine neuen Zölle oder andere Gebühren in Bezug auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei eingeführt, noch werden die bereits bestehenden erhöht.
5. Die Vertragsparteien anerkennen ihre Befugnis:
(a) nach einer unilateralen Zollsenkung einen Zoll auf die in der Zollabbauliste jeder Vertragspartei festgehaltene Höhe des jeweiligen Jahres anzuheben; oder
(b) einen Zoll in Anwendung von Artikel 12.17 (Nichtanwendung und Aussetzung von Vorteilen) zu erhöhen.
Art. 2.7 Ausgangssatz
1. Für Waren entspricht der Ausgangszollansatz, auf den die in den Anhängen III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse), IV (Fische und andere Meeresprodukte) und VIII (Industriegüter) aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. April 2007 angewendeten Ansatz des meistbegünstigten Landes.
2. Senkt eine Vertragspartei nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ihren angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren, so findet dieser Zollansatz nur Anwendung, falls er unter dem gemäss den entsprechenden Anhängen berechneten Zollansatz liegt.
Art. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren
Keine Vertragspartei führt Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Gebühren für Warenausfuhren in eine andere Vertragspartei ein oder behält sie bei, sofern der Zoll, die Steuer oder die Gebühr nicht auch für diese Waren eingeführt oder beibehalten wird, die für den inländischen Konsum bestimmt sind.
Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1. Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden im Einklang mit Artikel XI GATT 1994, der hiermit zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, andere Verbote oder Beschränkungen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben beseitigt, gleichviel ob diese in Gestalt von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder mittels irgendeines anderen Verfahrens angewendet werden.
2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass Absatz 1 eine Vertragspartei abhält von der Einführung oder Beibehaltung von:
(a) Preisanforderungen für Aus- und Einfuhren, soweit nicht in Durchsetzung von Ausgleichs- oder Antidumpingmassnahmen und Zusagen erlaubt; oder
(b) Einfuhrlizenzen, die an die Erfüllung einer Leistungsanforderung geknüpft sind.
3. Keine Vertragspartei ergreift eine Massnahme, die mit dem WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren unvereinbar ist, oder hält eine solche Massnahme aufrecht. Jedes neue Einfuhrlizenzverfahren und jegliche Änderung bestehender Einfuhrlizenzverfahren oder Produktelisten ist, soweit durchführbar, 21 Tage vor dem Zeitpunkt zu veröffentlichen, in dem die Anforderung wirksam wird, in keinem Fall aber später als zu diesem Zeitpunkt.
4. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Massnahmen nach Anhang IX (Gebrauchtwaren).
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.12
Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Gebühren und Abgaben jeder anderen Art als Ein- und Ausfuhrzölle und Steuern gemäss Artikel III GATT 1994 im Einklang mit Artikel VIII Absatz 1 GATT 1994 und seinen Auslegungserläuterungen angewendet werden.
2. Keine Vertragspartei verlangt im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren einer anderen Vertragspartei konsularische Transaktionen, einschliesslich damit zusammenhängenden Gebühren und Abgaben. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnen «konsularische Transaktionen» alle Akte konsularischer Vertretungen der einführenden Vertragspartei in die ausführende Vertragspartei mit dem Zweck, Konsulatsfakturen oder Konsulatsvermerke für Warenrechnungen, Ursprungsbescheinigungen, Frachtlisten, Ausfuhrdeklarationen des Versenders oder jede andere Zolldokumentation zu erhalten, die für oder in Zusammenhang mit Einfuhren benötigt werden.
3. Jede Vertragspartei macht und hält aufdatierte Informationen über ihre Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr im Internet zugänglich.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.11 Inländerbehandlung
Vorbehältlich Anhang IX (Gebrauchtwaren) wenden die Vertragsparteien im Einklang mit Artikel III GATT 1994, einschliesslich seiner Auslegungserläuterungen, der hiermit mutatis mutandis zum integrierenden Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird, Inländerbehandlung an.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b
Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) und aus den Entscheiden des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zur Anwendung des SPS-Übereinkommens ergeben. Für die Zwecke dieses Kapitels und für jegliche Mitteilung zwischen den Vertragsparteien zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten werden die Begriffsbestimmungen von Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie das Glossar der harmonisierten Begriffe der einschlägigen internationalen Organisationen angewendet.
2. Die Vertragsparteien arbeiten unbeschadet vom Recht, die zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze notwendigen Massnahmen zu ergreifen und ein angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau zu erreichen, mit dem Ziel, den bilateralen Handel zu erleichtern, zusammen an der wirksamen Durchführung des SPS-Übereinkommens und der weiteren Bestimmungen in diesem Artikel.
3. Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens setzen die Vertragsparteien ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen in Kontroll-, Inspektions-, Genehmigungs- oder Bescheinigungszusammenhang nicht ohne wissenschaftliche Rechtfertigung zur Einschränkung des Marktzugangs an.
4. Die Vertragsparteien stärken ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu vergrössern und ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Systeme zu verbessern.
5. Peru und jeder EFTA-Staat arbeiten bei Bedarf bilaterale Abkommen aus, einschliesslich solcher zwischen ihren jeweiligen Regulierungsbehörden, um den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.
6. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Inkrafttreten dieses Abkommens Ansprechstellen für Notifikation und Informationsaustausch zu Belangen gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Themen zu bezeichnen und sich gegenseitig mitzuteilen.
7. Die Vertragsparteien setzen hiermit ein Forum für SPS-Sachverständige ein. Das Forum tritt auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu ermöglichen, bemühen sich die Vertragsparteien so weit als möglich, moderne Kommunikationsmittel wie elektronische Kommunikation, Video- oder Telefonkonferenzen einzusetzen oder es so einzurichten, dass die Treffen parallel zu den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder des WTO-Ausschusses für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen stattfinden. Das Forum soll unter anderem:
(a) die Durchführung dieses Artikels überblicken und sicherstellen;
(b) Massnahmen berücksichtigen, welche geeignet sind, den Marktzugang einer anderen Vertragspartei zu beeinträchtigen oder beeinträchtigt zu haben, um im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen angemessene und rechtzeitige Lösungen zu finden;
(c) den Fortschritt bei Marktzugangsinteressen der Vertragsparteien beurteilen;
(d) weitere Entwicklungen des SPS-Übereinkommens diskutieren;
(e) die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Abkommen ergeben, beachten; und
(f) nach Bedarf technische Sachverständigengruppen bilden.
SR 0.632.20, Anhang 1A.4
Art. 2.14 Technische Vorschriften
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet), das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
2. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Gebiet der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere zusammen bei:
(a) der Stärkung der Rolle internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften einschliesslich der Konformitätsbewertungsverfahren;
(b) der Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage der entsprechenden Normen und Richtlinien der Internationalen Normenorganisation (ISO) und der Internationalen elektrotechnischen Kommission (IEC);
(c) der Förderung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von Konformitätsbewertungsstellen, die im Rahmen eines entsprechenden multilateralen Abkommens zwischen ihren jeweiligen Akkreditierungssystemen oder Akkreditierungsstellen anerkannt worden sind; und
(d) die Verstärkung der Transparenz in der Entwicklung von technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, um unter anderem sicherzustellen, dass alle anerkannten technischen Vorschriften mit unentgeltlichem und öffentlichem Zugang offiziell im Internet veröffentlicht werden. Hält eine Vertragspartei an einem Eingangshafen Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei wegen einer festgestellten Nichterfüllung technischer Vorschriften fest, so erklärt sie dem Importeur umgehend die Gründe für die Festhaltung.
3. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von bezeichneten Ansprechstellen für Angelegenheiten rund um technische Handelshemmnisse aus, um technische Konsultationen und den Informationsaustausch zu allen Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung von besonderen technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben können, zu vereinfachen.
4. Ersucht eine Vertragspartei um Informationen oder Erklärungen nach den Bestimmungen dieses Artikels, so stellt die ersuchte Vertragspartei solche Informationen oder Erklärungen gedruckt oder in elektronischer Form innert angemessener Zeit zur Verfügung. Die ersuchte Vertragspartei ist bestrebt, innert 60 Tagen auf ein solches Ersuchen zu antworten.
5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine andere Vertragspartei mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahmen ergriffen hat, die den Zugang zu ihrem Markt beeinträchtigen könnten oder beeinträchtigt haben, kann sie über die nach Absatz 3 bezeichnete und eingesetzte Ansprechstelle technische Konsultationen verlangen, um eine angemessene Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden. Solche Konsultationen, die im Rahmen des Gemischten Ausschusses oder ausserhalb dieses Rahmens abgehalten werden können, sind innert 40 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts des Ersuchens durchzuführen. Konsultationen können auch über Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Konsultationen innerhalb des Gemischten Ausschusses gelten als Konsultationen nach Artikel 12.5 (Konsultationen).
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
1. Die Rechte und Pflichten in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen.
2. Bevor eine Vertragspartei eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer angeblichen Subvention in Peru oder in einem EFTA-Staat entsprechend den Bestimmungen nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innert 15 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts der Notifikation im Rahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt.
3. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme von Absatz 2 keine Anwendung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.13
Art. 2.16 Antidumping
1. Die Rechte und Pflichten bezüglich der Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach Artikel VI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet).
2. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach den Bestimmungen des WTO-Antidumping-Übereinkommens eingeleitet wird, unterrichtet die betroffene Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Ware vermutungsweise Gegenstand einer Dumpingpraxis ist, über den Antrag und ermöglicht ihr Konsultationen, um innert einer Frist von 20 Tagen eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Kann keine Lösung gefunden werden, so behält jede Vertragspartei ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen.
3. Der Gemischte Ausschuss unterzieht diesen Artikel einer Prüfung, um festlegen zu können, ob sein Inhalt weiterhin zur Erreichung der politischen Ziele der Vertragsparteien erforderlich ist.
4. Kapitel 12 (Streitbeilegung) findet auf diesen Artikel mit Ausnahme vom Absatz 2 keine Anwendung.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.8
Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen
1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen (nachfolgend als «das Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) ergeben.
2. Ergreift eine Vertragspartei nach den WTO-Vorschriften gemäss Absatz 1 Massnahmen, so erstreckt sie diese nicht auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer oder mehrerer Vertragsparteien, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, führt einen solchen Ausschluss im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung durch.
3. Keine Vertragspartei darf bezüglich einer Ware gleichzeitig:
(a) eine bilaterale Schutzmassnahme durchführen; und
(b) eine Massnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und dem Schutzmassnahmen-Übereinkommen ergreifen.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen
1. Wird während der Übergangsfrist ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Reduktion oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei die zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen dieses Artikels minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2. Für die Zwecke dieses Artikels:
(a) bezeichnet «Übergangsfrist» zehn Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens. Für Waren des Anhangs VIII (Industriegüter), deren Dauer zur Aufhebung des Zolls von mehr als zehn Jahren bestimmt ist, bedeutet «Übergangsfrist» die in diesem Anhang für diese Waren festgelegte Zeitspanne; und
(b) bedeutet «erhebliche Ursache» eine Ursache, die wichtiger ist als jede andere Ursache.
3. Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den in den Artikeln 3 und 4 des Schutzmassnahmen-Übereinkommens festgelegten Verfahrens- und Begriffsbestimmungen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
4. Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder deren Anwendung auszuweiten, setzt unverzüglich und in jedem Fall spätestens 30 Tage vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Mitteilung enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises der schweren Schädigung oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der beabsichtigten Massnahme sowie des Abschlussdatums der Untersuchung gemäss Absatz 3, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.
5. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme anwendet, räumt nach Konsultationen mit der anderen Vertragspartei einen gegenseitig vereinbarten Ausgleich durch eine Handelsliberalisierung in Form von Konzessionen ein, die im Wesentlichen die gleichen Auswirkungen auf den Handel oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die die Massnahme ergreift, räumt innert 15 Tagen nach dem Datum der Anwendung der bilateralen Schutzmassnahme eine Gelegenheit für solche Konsultationen ein.
6. Sind die Bedingungen der Absätze 1 und 3 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens oder der Gefahr eines solchen bis zum erforderlichen Ausmass:
(a) die weitere Reduktion eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, aussetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:(i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
7. Keine Vertragspartei hält eine Schutzmassnahme aufrecht:
(a) die über das Mass und die Dauer hinausgeht, die zur Vermeidung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist;
(b) über einen länger als zwei Jahre dauernden Zeitraum. Die Dauer kann um bis zu einem Jahr verlängert werden, falls die zuständige Behörde im Einklang mit den Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 feststellt, dass die Massnahme weiterhin zur Verhütung oder Behebung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung einer Anpassung erforderlich ist und der Nachweis erbracht ist, dass die inländische Wirtschaft sich anpasst; oder
(c) über den Ablauf der Übergangsfrist hinaus.
8. Keine bilaterale Schutzmassnahme kann auf die Einfuhr eines Erzeugnisses angewendet werden, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war.
9. Innert 30 Tagen nach Notifikationszeitpunkt gemäss Absatz 4 eröffnet die Vertragspartei, welche ein Schutzverfahren nach diesem Kapitel durchführt, Konsultationen mit der Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand dieses Verfahrens ist, um eine beiderseits annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern, und notifiziert den Vertragsparteien das Ergebnis der Konsultationen. Kommt keine solche Lösung zustande, so kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 6 ergreifen.
10. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs gemäss Absatz 5 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der Massnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden sofort den anderen Vertragsparteien bekanntgegeben. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichmassnahme ist solchen Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 6 angewendet wird.
11. Zur Erleichterung der Anpassung in einer Situation, in der die erwartete Dauer einer Schutzmassnahme ein Jahr oder mehr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, welche die Massnahme anwendet, diese während der Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen.
12. Bei Beendigung der Massnahme beträgt der Zollansatz die Höhe, die ohne die Massnahme gegolten hätte.
13. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Während der Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme sind die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren nach den Absätzen 3–10 einzuhalten.
14. Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 180 Tagen. Es gelten folgende Modalitäten:
(a) Die Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach Absatz 7 und deren Verlängerungen hinzugerechnet;
(b) eine vorläufige Schutzmassnahme darf nur als Zollerhöhung gemäss Absatz 6 verhängt werden. Jeder bezahlte zusätzliche Zoll ist unverzüglich zurückzuerstatten und jede Kaution freizugeben, falls die Untersuchung nach Absatz 3 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 gegeben sind; und
(c) jeder gegenseitig vereinbarte Ausgleich und jede gegenseitig vereinbarte Ausgleichsmassnahme basieren auf der gesamten Geltungsdauer der provisorischen Schutzmassnahme und der Schutzmassnahme.
SR 0.632.20, Anhang 1A.14
Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen nach Artikel XX GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Art. 3.1 Geltungsbereich
1. Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse werden vom 2. Kapitel (Warenverkehr) geregelt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
2. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergeben.
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen
1. Um den unterschiedlichen Kosten der landwirtschaftlichen Grundstoffe in Erzeugnissen nach Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) Rechnung zu tragen, schliesst dieses Abkommen die Erhebung eines Zolles bei der Einfuhr nicht aus.
2. Der Zoll, der bei der Einfuhr erhoben wird, basiert auf der Unterschiede zwischen dem Inland- und dem Weltmarktpreis der landwirtschaftlichen Grundstoffe, die in den betroffenen Erzeugnissen sind, darf diese aber nicht überschreiten.
Art. 3.3 Zollkonzessionen
1. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen) gewähren die EFTA-Staaten auf die in Appendix 1 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Peru eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die der Europäischen Union gewährt wurde.
2. Auf Grundlage jeder Reduktion von Einfuhrzöllen nach Absatz 1, welche die EFTA-Staaten Peru gewähren, senkt Peru umgekehrt seine Einfuhrzölle. Die Reduktion ist proportional zur geringsten Senkung, die ein EFTA-Staat Peru gewährt.
3. Für die in Appendix 2 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in einem EFTA-Staat senkt Peru seine Einfuhrzölle, wie dies in diesem Appendix vorgesehen ist.
Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
1. Ungeachtet von Artikel 3.1 Absatz 2 werde Ausfuhrsubventionen gemäss Begriffsbestimmung des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft von den Vertragsparteien in ihrem Handel mit Erzeugnissen, die Gegenstand von Zollkonzessionen nach dem vorliegenden Abkommen sind, nicht beschlossen, beibehalten, eingeführt oder wiedereingeführt.
2. Beschliesst eine Vertragspartei Ausfuhrsubventionen nach Absatz 1 für ein Erzeugnis, das Gegenstand einer Zollkonzession im Einklang mit Artikel 3.3 (Zollkonzessionen) ist, behält sie solche bei oder führt sie sie ein oder wieder ein, so können die anderen Vertragsparteien den Zollansatz für diese Einfuhren bis zum angewendeten Meistbegünstigungsansatz, der zu diesem Zeitpunkt gilt, erhöhen. Erhöht eine Vertragspartei den Zollansatz, so notifiziert sie dies den anderen Vertragsparteien innert 30 Tagen nach dem Datum der Erhöhung des Zollansatzes.
SR 0.632.20, Anhang 1A.3
Art. 3.5 Preisbandsystem
Peru darf sein Preisbandsystem für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Appendix 3 zu Anhang III (Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) beibehalten.
Art. 3.6 Notifikation
1. Die EFTA-Staaten notifizieren Peru frühzeitig, spätestens aber 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens, alle Massnahmen nach Artikel 3.2 (Preisausgleichsmassnahmen).
2. Die EFTA-Staaten informieren Peru über alle Änderungen in der Behandlung, die sie der Europäischen Union gewähren.
Art. 3.7 Konsultationen
Peru und die EFTA-Staaten überprüfen regelmässig die Entwicklung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die von diesem Kapitel erfasst werden. Die Vertragsparteien entscheiden im Licht dieser Prüfungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union oder innerhalb der WTO über Änderungen dieses Kapitels.
Art. 4.1 Dienstleistungshandel
1. Die Vertragsparteien bestätigen die Rechte und Pflichten zwischen ihnen gemäss dem GATS.
2. Die Vertragsparteien anerkennen die wachsende Bedeutung des Dienstleistungshandels für ihre Wirtschaften. Sie arbeiten in ihren Bemühungen zur schrittweisen Entwicklung und Ausweitung ihrer Zusammenarbeit mit dem Ziel zusammen, die günstigsten Bedingungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung und zusätzlichen Öffnung ihrer Märkte für den Dienstleistungshandel zu schaffen.
3. Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss gemeinsam alle Angelegenheiten mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen überprüfen.
4. Die Vertragsparteien handeln auf gegenseitig vorteilhafter Grundlage und unter Beachtung von Artikel V GATS ein Kapitel über den Dienstleistungshandel, einschliesslich internationaler Hochseeverkehrsdienstleistungen aus, das insgesamt ein Gleichgewicht von Rechten und Pflichten sicherstellt. Diese Verhandlungen finden spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 4.2 Anerkennung
1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehältlich der Erfordernisse nach Absatz 3 zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch eine Übereinkunft oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung und der Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
4. Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) legt in Bezug auf die Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern der Vertragsparteien weitere Rechte und Pflichten fest.
Für den Zweck dieses Artikels und des Anhangs X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht.
Art. 5.1 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für die gewerbliche Niederlassung in allen Sektoren, mit Ausnahme sämtlicher Dienstleistungssektoren.
Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine nach peruanischem Recht oder nach dem Recht eines EFTA-Staates gegründete oder anderweitig errichtete juristische Person, die in Peru oder im betreffenden EFTA-Staat eine echte wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet;
(b) bedeutet «natürliche Person» einen Staatsangehörigen von Peru oder einem EFTA-Staat gemäss ihrem jeweiligen Recht;
(c) bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch unter anderem:(i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
(ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
2. In Bezug auf natürliche Personen findet dieses Kapitel keine Anwendung auf das Suchen oder Annehmen einer Stelle auf dem Arbeitsmarkt und verleiht kein Anrecht auf Zugang zum Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei.