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Freihandelsabkommen zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten

Confederation · 0.632.316.411 · treaty

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Contents: 134 provisions
  1. Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
  2. Art. 1.2 Zielsetzung
  3. Art. 1.3 Svalbard
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  6. Art. 1.6 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  7. Art. 1.7 Besteuerung
  8. Art. 1.8 Elektronischer Handel
  9. Art. 1.9 Allgemein geltende Begriffsbestimmungen
  10. Art. 2.1 Geltungsbereich
  11. Art. 2.2 Begriffsbestimmungen
  12. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Amtshilfe im Zollbereich
  13. Art. 2.4 Handelserleichterung
  14. Art. 2.5 Einsetzung eines Unterausschusses über Warenverkehr, Ursprungsregeln und Zollangelegenheiten
  15. Art. 2.6 Abbau von Einfuhrzöllen
  16. Art. 2.7 Ausgangssatz
  17. Art. 2.8 Ausfuhrzölle, -steuern oder andere Ausfuhrgebühren
  18. Art. 2.9 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  19. Art. 2.10 Verwaltungsgebühren und Formalitäten
  20. Art. 2.11 Inländerbehandlung
  21. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  22. Art. 2.13 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  23. Art. 2.14 Technische Vorschriften
  24. Art. 2.15 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  25. Art. 2.16 Antidumping
  26. Art. 2.17 Allgemeine Schutzmassnahmen
  27. Art. 2.18 Bilaterale Schutzmassnahmen
  28. Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen
  29. Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  30. Art. 3.1 Geltungsbereich
  31. Art. 3.2 Preisausgleichsmassnahmen
  32. Art. 3.3 Zollkonzessionen
  33. Art. 3.4 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen
  34. Art. 3.5 Preisbandsystem
  35. Art. 3.6 Notifikation
  36. Art. 3.7 Konsultationen
  37. Art. 4.1 Dienstleistungshandel
  38. Art. 4.2 Anerkennung
  39. Art. 5.1 Geltungsbereich
  40. Art. 5.2 Begriffsbestimmungen
  41. Art. 5.3 Inländerbehandlung
  42. Art. 5.4 Vorbehalte
  43. Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen
  44. Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit
  45. Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  46. Art. 5.8 Ausnahme
  47. Art. 5.9 Überprüfung
  48. Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen
  49. Art. 6.2 Grundsätze
  50. Art. 6.3 Begriffsbestimmung des Geistigen Eigentums
  51. Art. 6.4 Internationale Konventionen
  52. Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt
  53. Art. 6.6 Marken
  54. Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben
  55. Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  56. Art. 6.9 Patente
  57. Art. 6.10 Designs
  58. Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse
  59. Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum
  60. Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum
  61. Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren
  62. Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden
  63. Art. 6.16 Recht auf Beschau
  64. Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit
  65. Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
  66. Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  67. Art. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel
  68. Art. 7.3 Begriffsbestimmungen
  69. Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  70. Art. 7.5 Informationstechnologie
  71. Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen
  72. Art. 7.7 Ursprungsregeln
  73. Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte
  74. Art. 7.9 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
  75. Art. 7.10 Bekanntmachung von Beschaffungen
  76. Art. 7.11 Teilnahmebedingungen
  77. Art. 7.12 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
  78. Art. 7.13 Mehrfach verwendbare Listen
  79. Art. 7.14 Vergabeunterlagen
  80. Art. 7.15 Technische Spezifikationen
  81. Art. 7.16 Änderungen von Vergabeunterlagen und technischen Spezifikationen
  82. Art. 7.17 Fristen
  83. Art. 7.18 Vergabeverfahren
  84. Art. 7.19 Selektive Vergabe
  85. Art. 7.20 Freihändige Vergabe
  86. Art. 7.21 Elektronische Versteigerungen
  87. Art. 7.22 Verhandlungen
  88. Art. 7.23 Öffnung der Angebote
  89. Art. 7.24 Zuschlagserteilung
  90. Art. 7.25 Transparenz von Beschaffungsinformationen
  91. Art. 7.26 Weitergabe von Informationen
  92. Art. 7.27 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern
  93. Art. 7.28 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  94. Art. 7.29 Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen
  95. Art. 7.30 Zusammenarbeit
  96. Art. 7.31 Weitere Verhandlungen
  97. Art. 8.1 Ziele
  98. Art. 8.2 Wettbewerbswidrige Praktiken
  99. Art. 8.3 Zusammenarbeit
  100. Art. 8.4 Konsultationen
  101. Art. 8.5 Staats- und Monopolunternehmen
  102. Art. 8.6 Streitbeilegung
  103. Art. 9.1 Veröffentlichung und Herausgabe von Informationen
  104. Art. 9.2 Notifikationen
  105. Art. 10.1 Geltungsbereich und Zielsetzung
  106. Art. 10.2 Methoden und Mittel
  107. Art. 10.3 Gemischter Ausschuss und Ansprechstellen
  108. Art. 11.1 Gemischter Ausschuss
  109. Art. 11.2 Abkommenskoordinatoren und Kontaktstellen
  110. Art. 12.1 Zusammenarbeit
  111. Art. 12.2 Geltungsbereich
  112. Art. 12.3 Wahl des Forums
  113. Art. 12.4 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  114. Art. 12.5 Konsultationen
  115. Art. 12.6 Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts
  116. Art. 12.7 Teilnahme Dritter
  117. Art. 12.8 Zusammenstellung des Schiedsgerichts
  118. Art. 12.9 Qualifikation der Schiedsrichter
  119. Art. 12.10 Aufgabe des Schiedsgerichts
  120. Art. 12.11 Musterverfahrensregeln
  121. Art. 12.12 Zusammenlegung von Verfahren
  122. Art. 12.13 Bericht des Schiedsgerichts
  123. Art. 12.14 Antrag auf Klärung des Schiedsspruchs
  124. Art. 12.15 Aussetzung und Beendigung des Verfahrens
  125. Art. 12.16 Umsetzung des Schiedsspruchs und Ausgleich
  126. Art. 12.17 Nichtumsetzung und Aussetzung von Vorteilen
  127. Art. 13.1 Anhänge, Appendizes und Fussnoten
  128. Art. 13.2 Inkrafttreten
  129. Art. 13.3 Änderungen
  130. Art. 13.4 Beitritt
  131. Art. 13.5 Rücktritt
  132. Art. 13.6 Verhältnis zu den Zusatzabkommen
  133. Art. 13.7 Verbindliche Texte
  134. Art. 13.8 Depositar

134 provisions

Art. 5.3 Inländerbehandlung

In Bezug auf die gewerbliche Niederlassung und vorbehältlich der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen in vergleichbaren Situationen gewährt.

Art. 5.4 Vorbehalte

1. Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) gilt nicht für: (a) Vorbehalte, die von einer Vertragspartei in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführt sind; (b) eine Änderung zu einem Vorbehalt gemäss Buchstabe (a), soweit diese Änderung nicht die Unvereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 5.3 (Inländerbehandlung) vergrössert; und (c) neue Vorbehalte, die von einer Vertragspartei im Einklang mit Absatz 4 getroffen und dem Anhang XI (Vorbehalte) angefügt werden, falls diese Vorbehalte nicht das Gesamtverpflichtungsniveau dieser Vertragspartei nach diesem Abkommen beeinträchtigen; soweit ein derartiger Vorbehalt diesen Artikel verletzt. 2. Im Rahmen der in Artikel 5.9 (Überprüfung) vorgesehenen Überprüfung prüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre den Status der in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführten Vorbehalte, um diese zu verringern oder aufzuheben. 3. Eine Vertragspartei kann, entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig, mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit in Anhang XI (Vorbehalte) aufgeführte Vorbehalte vollständig oder teilweise aufheben. 4. Beschliesst eine Vertragspartei einen neuen Vorbehalt nach Absatz 1 Buchstabe (c), so notifiziert die betreffende Vertragspartei den Vorbehalt umgehend den anderen Vertragsparteien. Nach Erhalt einer solchen Notifikation kann jede andere Vertragspartei Konsultationen über diesen Vorbehalt und dazugehörige Angelegenheiten verlangen. Solche Konsultationen werden ohne Verzug aufgenommen.

Art. 5.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei und Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Tätigkeit im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder technische Dienstleistungen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend Einreise und Aufenthalt. 2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung jegliches Personal in Schlüsselpositionen zu beschäftigen, sofern dieses Personal über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilt wird. 3. Die Vertragsparteien gewähren unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen, dem nach den Absätzen 1 und 2 vorübergehend Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbewilligung gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 5.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

Vorbehältlich der Bestimmungen dieses Kapitels und von Anhang XI (Vorbehalte) wird eine Vertragspartei nicht daran gehindert, die gewerbliche Niederlassung im Sinne von Artikel 5.2 Absatz 1 Buchstabe (c) (Begriffsbestimmungen) zu regeln.

Art. 5.7 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Abkommen, denen Peru und ein EFTA-Staat angehören, angewendet. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass behauptete Verstösse gegen dieses Kapitel nicht über die Streitbeilegungsmechanismen aus einem Investitionsschutzabkommen zwischen Peru und einem EFTA-Staat geltend gemacht werden können.

Art. 5.8 Ausnahme

Die Ausnahme nach Artikel XIV Buchstabe (d) GATS wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt. SR 0.632.20, Anhang 1B

Art. 5.9 Überprüfung

1. Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit untersucht, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln. 2. Im Hinblick auf Artikel 4.1 Absatz 4 (Dienstleistungshandel) streben die Vertragsparteien so weit wie angebracht nach Widerspruchsfreiheit mit den Ergebnissen künftiger Verhandlungen über das 4. Kapitel (Dienstleistungshandel), insbesondere in Bezug auf Verpflichtungen zu Zahlungen und Überweisungen.

Art. 6.1 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an Geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels sowie den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte im Falle der Verletzung, der Fälschung und der Piraterie. 2. Jede Vertragspartei setzt die Bestimmungen dieses Kapitels um und kann, muss aber nicht, in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den in diesem Kapitel geforderten aufnehmen, sofern dieser Schutz den Bestimmungen dieses Kapitels nicht zuwiderläuft. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die diese gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen in Bezug auf den Schutz des Geistigen Eigentums nicht benachteiligt, vorbehältlich der in den Artikeln 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an Geistigem Eigentum (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) vorgesehenen Ausnahmen. 4. In Bezug auf den Schutz des Geistigen Eigentums werden unter Vorbehalt der Ausnahmen von Artikel 4 und 5 des TRIPS-Abkommens alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen eines anderen Landes gewährt, unmittelbar und bedingungslos den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien gewährt. 5. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 2 des TRIPS-Abkommens können Vertragsparteien, falls nötig, geeignete Massnahmen, die mit dem vorliegenden Abkommen vereinbar sein müssen, ergreifen, um den Missbrauch von Rechten an Geistigem Eigentum durch den Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern. Im Sinne der Abs. 3 und 4 schliesst «Schutz» die Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche die Ausübung der in diesem Kapitel ausdrücklich behandelten Rechte an Geistigem Eigentum betreffen. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 6.2 Grundsätze

1. In Übereinstimmung mit Artikel 7 des TRIPS-Abkommens anerkennen die Vertragsparteien, dass der Schutz und die Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum zur Förderung der technischen Innovation sowie zum Transfer und zur Verbreitung von Technologie beitragen sollen, dem beiderseitigen Vorteil der Produzenten und der Nutzer technischen Wissens dienen sollen, auf eine dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträgliche Weise erfolgen und zu einem Gleichgewicht der Rechte und Pflichten führen sollen. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass Technologietransfer dazu beiträgt, die Landesressourcen zur Schaffung einer guten und tragfähigen technologischen Grundlage zu stärken. 3. Die Vertragsparteien anerkennen den Einfluss von Informations- und Kommunikationstechnologien auf Schaffung und Nutzung von Werken der Literatur und der Kunst. 4. In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des TRIPS-Abkommens können die Vertragsparteien bei der Ausarbeitung oder Änderung ihrer Gesetze und Vorschriften die Massnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozioökonomische und technologische Entwicklung entscheidend wichtigen Sektoren notwendig sind, sofern diese Massnahmen mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sind. 5. Die Vertragsparteien anerkennen die Grundsätze der von der WTO am 14. November 2001 an ihrer vierten Ministerkonferenz in Doha (Katar) verabschiedeten Erklärung über das TRIPS-Abkommen und die öffentliche Gesundheit, des am 30. August 2003 verabschiedeten Beschlusses des WTO-Generalrates zur Implementierung von Absatz 6 der Doha-Erklärung und der am 6. Dezember 2005 vom WTO-Generalrat verabschiedeten Änderung des TRIPS-Abkommens. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 6.3 Begriffsbestimmung des Geistigen Eigentums

Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Begriff «Geistiges Eigentum» alle Arten des Geistigen Eigentums, die Gegenstand von Artikel 6.6 (Marken) bis 6.11 (Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich bestimmter regulierter Erzeugnisse) sind.

Art. 6.4 Internationale Konventionen

1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus diesem Kapitel bekräftigen die Vertragsparteien ihre bestehenden Rechte und Pflichten aus dem TRIPS-Abkommen, einschliesslich des Rechts, die Ausnahmen anzuwenden und Flexibilitäten zu nutzen, aus jedem anderen multilateralen Abkommen mit Bezug zu Geistigem Eigentum sowie aus unter Schirmherrschaft der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (nachfolgend als «WIPO» bezeichnet) stehenden Abkommen, denen sie angehören, insbesondere: (a) der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967, nachfolgend als «Pariser Verbandsübereinkunft» bezeichnet); (b) der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 1971); und (c) dem Internationalen Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen). 2. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei: (a) Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren; (b) Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1978 (UPOV-Übereinkommen 1978) oder Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1991 (UPOV-Übereinkommen 1991); und (c) Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washingtoner Fassung, revidiert 1979 und geändert 1984). 3. Die Vertragsparteien dieses Abkommens, die nicht einem oder mehreren der untenstehenden Abkommen angehören, ratifizieren die folgenden multilateralen Abkommen innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder treten ihnen bis zu diesem Zeitpunkt bei: (a) WIPO-Vertrag vom 20. Dezember 1996 über Darbietungen und Tonträger (WPPT, WIPO Performances and Phonograms Treaty); und (b) WIPO-Urheberrechtsvertrag vom 20. Dezember 1996 (WCT, WIPO Copyright Treaty). 4. Die Vertragsparteien unternehmen möglichst rasch die erforderlichen Schritte, um den zuständigen nationalen Behörden der Vertragsparteien den Beitritt zur Genfer Akte (1999) des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und zum Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken zur Annahme vorzulegen. 5. Die Vertragsparteien dieses Abkommens können in gegenseitigem Einvernehmen übereinkommen, einen Meinungsaustausch von Sachverständigen zu bestehenden oder künftigen internationalen Abkommen zu Rechten an Geistigem Eigentum und über jede andere Angelegenheit zu Rechten an Geistigem Eigentum, auf die sich die Vertragsparteien einigen, durchzuführen. SR 0.632.20, Anhang 1C SR 0.230 SR 0.232.04 SR 0.231.15 SR 0.231.171 SR 0.232.145.1 SR 0.232.162 SR 0.232.163 SR 0.232.141.1 SR 0.231.171.1 SR 0.231.151 SR 0.232.121.4 SR 0.232.112.4

Art. 6.5 Massnahmen zur biologischen Vielfalt

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und anerkennen ihre Rechte und Pflichten nach dem Übereinkommen über die Biologische Vielfalt in Bezug auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser genetischen Ressourcen ergeben. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung und den Wert ihrer biologischen Vielfalt und dazugehöriger traditioneller Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften. Jede Vertragspartei legt die Bedingungen für den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Bestimmungen nach geltenden innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften fest. 3. Die Vertragsparteien anerkennen vergangene, gegenwärtige und künftige Beiträge von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften und ihre Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischen und genetischen Ressourcen sowie den Beitrag der traditionellen Kenntnisse ihrer eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften zu Kultur und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung der Nationen im Allgemeinen. 4. Die Vertragsparteien prüfen die Zusammenarbeit in Fällen der Nichteinhaltung von geltenden Rechtsvorschriften zum Zugang zu genetischen Ressourcen und traditionellen Kenntnissen, Innovationen und Gebräuchen. 5. Die Vertragsparteien verlangen nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass Patentanmeldungen eine Deklaration der Herkunft oder Quelle einer genetischen Ressource enthalten, zu welcher der Erfinder oder Patentanmelder Zugang hatte. Soweit in ihrer nationalen Gesetzgebung vorgesehen, verlangen die Vertragsparteien auch die Erfüllung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung und wenden die Bestimmungen dieses Artikels auf traditionelle Kenntnisse an. 6. Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Massnahmen oder Sanktionen im Bereich des Verwaltungs-, Zivil- oder Strafrechts, falls der Erfinder oder Patentanmelder Herkunft oder Quelle vorsätzlich falsch oder irreführend deklariert. Das Gericht darf die Veröffentlichung des Urteils anordnen. 7. Wenn das Gesetz einer Vertragspartei dies vorsieht, unterliegt der Zugang: (a) zu genetischen Ressourcen der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Partei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; und (b) zu traditionellen Kenntnissen von eingeborenen und ortsansässigen Gemeinschaften, welche diesen Ressourcen zugehören, der Zustimmung und Beteiligung dieser Gemeinschaften. 8. Jede Vertragspartei ergreift politische, gesetzliche und administrative Massnahmen, um die Erfüllung von Bestimmungen und Bedingungen der Vertragsparteien zum Zugang zu derartigen genetischen Ressourcen zu erleichtern. 9. Die Vertragsparteien bestätigen und anerkennen ihre gegenüber einander bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Internationalen Vertrag über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation. 10. Die Vertragsparteien ergreifen wo geeignet gesetzliche, administrative oder politische Massnahmen zur Sicherstellung der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen oder dazugehöriger traditioneller Kenntnisse ergeben. Eine derartige Aufteilung beruht auf gegenseitig vereinbarten Bestimmungen. SR 0.451.43 SR 0.910.6

Art. 6.6 Marken

1. Die Vertragsparteien gewähren den Inhabern der Rechte an Marken für Waren- oder Dienstleistungen angemessenen und wirksamen Schutz. Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden, können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter, einschliesslich Wörterkombinationen, Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Bildelementen, Klängen und Farbverbindungen, sowie alle Kombinationen dieser Zeichen sind als Marken eintragungsfähig. Sind die Zeichen ihrem Wesen nach nicht geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden, so können die Vertragsparteien ihre Eintragungsfähigkeit von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen. Die Vertragsparteien dürfen die visuelle Wahrnehmbarkeit der Zeichen zur Voraussetzung für die Eintragung machen. 2. Die Vertragsparteien verwenden die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (nachfolgend als «Internationale Klassifikation» bezeichnet) nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 und seinen geltenden Änderungen zur Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken gelten sollen. 3. Die Waren- und Dienstleistungsklassen der Internationalen Klassifikation dürfen nicht dazu verwendet werden festzulegen, ob Waren oder Dienstleistungen, die für eine besondere Marke aufgeführt sind, gleich oder anders als diejenigen einer anderen Marke sind. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Gemeinsamen Empfehlung zum Schutz notorischer und berühmter Marken (1999) und der Gemeinsamen Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz von Marken und anderen gewerblichen Kennzeichenrechten im Internet (2001), die von der Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und der WIPO-Generalversammlung verabschiedet worden sind, und folgen den Grundsätzen dieser Empfehlungen. SR 0.232.112.7

Art. 6.7 Geografische Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografische Herkunftsangaben

1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens stellen in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften angemessene und wirksame Mittel zum Schutz geografischer Angaben einschliesslich Ursprungsbezeichnungen und geografischer Herkunftsangaben sicher. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) sind «geografische Angaben» Angaben, die Waren als aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder aus einer Region oder aus einem Ort in diesem Hoheitsgebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal dieser Waren im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist; und (b) sind «geografische Herkunftsangaben» Namen, Ausdrücke, Bilder, Fahnen oder Zeichen, die unmittelbar oder mittelbar Verweise auf ein bestimmtes Land, eine Region, eine Ortschaft oder einen Ort als geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen darstellen. Keine Bestimmung dieses Abkommens verlangt von einer Vertragspartei, ihre Gesetzgebung zu ändern, falls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von geografischen Herkunftsangaben auf Fälle beschränken, in denen eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Waren oder Dienstleistungen im Wesentlichen ihrem geografischen Ursprung zuzuschreiben ist. 3. Eine geografische Herkunftsangabe darf im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, wenn die Angabe bezüglich der geografischen Herkunft falsch oder irreführend ist oder wenn ihre Verwendung geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. 4. Unbeschadet von Artikel 23 des TRIPS-Abkommens sehen die Vertragsparteien die rechtlichen Mittel vor, mit denen die beteiligten Parteien die Verwendung einer geografischen Angabe untersagen können, die für gleiche oder vergleichbare Waren gebraucht wird, welche ihren Ursprung nicht im bezeichneten Gebiet haben, und deren Verwendung die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft dieser Waren irreführt oder zu Verwechslungen Anlass gibt, oder einen Akt von unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt. 5. Zur weiteren Stärkung des Schutzes von geografischen Angaben untereinander kommen Peru und die Schweiz überein, ein bilaterales Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und den gegenseitigen Schutz von geografischen Angaben auszuhandeln, mit dem Ziel, es innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens abzuschliessen. Jede andere Vertragspartei dieses Abkommens kann den Verhandlungen oder nach seinem Inkrafttreten dem Abkommen beitreten. Der Bestimmtheit halber: Hat eine Vertragspartei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Schutz von Ursprungsbezeichnungen vorgesehen, so verlangt dieses Abkommen keine Änderung daran. SR 0.232.04 SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 6.8 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten den Urhebern von Werken der Literatur und der Kunst und den ausführenden Künstlern, den Herstellern von Tonträgern und den Sendeunternehmen einen angemessenen und wirksamen Schutz ihrer Werke, Aufführungen, Tonträger und Sendungen. 2. Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber zumindest das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderung oder Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten. 3. Die dem Urheber nach Absatz 2 gewährten Rechte bleiben nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, hierzu berufen sind. 4. Die Rechte nach den Absätzen 2 und 3 werden den ausführenden Künstlern hinsichtlich ihrer Live- oder aufgezeichneten Darbietungen mutatis mutandis gewährt.

Art. 6.9 Patente

1. Patente werden für Erfindungen, ob es sich um Erzeugnisse oder Verfahren handelt, auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Vorbehältlich von Absatz 3 erfolgen die Erteilung von Patenten und die Ausübung von Patentrechten unabhängig vom Ort der Erfindung, vom Gebiet der Technik oder davon, ob die Erzeugnisse eingeführt oder im Land selber hergestellt werden. 2. Jede Vertragspartei kann Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschliessen, wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung in ihrem Hoheitsgebiet zum Schutz der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten, einschliesslich des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder zur Vermeidung einer schweren Schädigung der Umwelt notwendig ist, sofern der Ausschluss nicht allein deshalb vorgenommen wird, weil das Landesrecht die Verwertung verbietet. 3. Jede Vertragspartei kann von der Patentierbarkeit auch ausschliessen: (a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung von Menschen oder Tieren; und (b) Pflanzen und Tiere mit Ausnahme von Mikroorganismen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit Ausnahme nichtbiologischer und mikrobiologischer Verfahren. Die Vertragsparteien sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch ein wirksames System sui generis oder durch eine Verbindung beider vor. Ungeachtet des Vorhergehenden unternimmt eine Vertragspartei, die keinen Patentschutz für Pflanzen vorsieht, angemessene Anstrengungen, um einen mit Absatz 1 vereinbaren Patentschutz zur Verfügung zu stellen. 4. Jede Vertragspartei gibt sich die grösste Mühe, Patent- und Marktzulassungsanmeldungen rasch zu behandeln, um unangemessene Verzögerungen zu vermeiden. Die Vertragsparteien arbeiten zur Erreichung dieses Ziels zusammen und unterstützen einander. 5. Jede Vertragspartei kann für ein patentgeschütztes Arzneimittel eine Wiederherstellung oder Entschädigung der Patentdauer oder der Patentrechte vorsehen, um den Patentinhaber für die unangemessene Verkürzung der tatsächlichen Patentdauer zu entschädigen, die auf das Marktzulassungsverfahren in Bezug auf die erste gewerbliche Vermarktung des Erzeugnisses im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei zurückzuführen ist. Eine Wiederherstellung nach diesem Absatz verleiht alle Ausschliesslichkeitsrechte eines Patents nach denselben Beschränkungen und Ausnahmen des zugrundeliegenden Patents.

Art. 6.10 Designs

Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrem Landesrecht einen angemessenen und wirksamen Schutz von Designs, insbesondere durch eine in Übereinstimmung mit international vorherrschenden Normen angemessene Schutzdauer. Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre jeweilige Schutzdauer zu harmonisieren.

Art. 6.11 Schutz vertraulicher Informationen und Massnahmen bezüglich regulierter Erzeugnisse

1. Die Vertragsparteien dieses Abkommens schützen vertrauliche Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 39 des TRIPS-Abkommens. 2. Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung von pharmazeutischen und agrochemischen Erzeugnissen, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, die Vorlage vertraulicher Testergebnisse in Bezug auf Sicherheit und Wirksamkeit vor, deren Erstellung erhebliche Anstrengungen erfordert, so wird sie für einen angemessenen Zeitraum, der im Fall von Arzneimitteln üblicherweise fünf Jahre und im Fall von agrochemischen Erzeugnissen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Marktzulassung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei beträgt, die Vermarktung von Erzeugnissen, die denselben neuen chemischen Stoff enthalten, auf der Grundlage der vom ersten Anmelder stammenden Informationen ohne dessen Einverständnis nicht erlauben. Vorbehältlich dieser Bestimmung gibt es keine Beschränkung für eine Vertragspartei, für solche Erzeugnisse auf der Grundlage von Studien zu Bioäquivalenz oder Bioverfügbarkeit verkürzte Zulassungsverfahren einzuführen. 3. Die Abstützung oder der Verweis auf Angaben nach Absatz 2 kann erlaubt werden: (a) wenn die Zulassung für wiedereingeführte Erzeugnisse gedacht ist, die vor ihrer Ausfuhr bereits zugelassen worden sind; und (b) zur Vermeidung einer unnötigen Verdoppelung von Versuchen mit agrochemischen Erzeugnissen an Wirbeltieren, wenn der Erstanmelder angemessen entschädigt wird. 4. Eine Vertragspartei kann Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergreifen in Übereinstimmung mit: (a) der Umsetzung der Erklärung zum TRIPS-Abkommen und zur öffentlichen Gesundheit (nachfolgend als «Erklärung» bezeichnet); (b) einer von den WTO-Mitgliedern zur Umsetzung der Erklärung angenommenen Entbindung von Bestimmungen des TRIPS-Abkommens; und (c) jeglicher Änderung des TRIPS-Abkommens zur Umsetzung der Erklärung. 5. Stützt sich eine Vertragspartei auf die von einer anderen Vertragspartei erteilte Marktzulassung und erteilt sie die Zulassung innert sechs Monaten nach Einreichung eines in der Vertragspartei eingereichten vollständigen Antrags auf Marktzulassung, so beginnt die angemessene Dauer der ausschliesslichen Verwendung der im Zusammenhang mit dem Erhalt der Zulassung vorgelegten Angaben am Tag der ersten Marktzulassung. SR 0.632.20, Anhang 1C Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet ein «neues agrochemisches Erzeugnis» ein Erzeugnis, das einen chemischen Stoff enthält, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei nicht vorgängig zugelassen worden ist. Muss eine Vertragspartei zur Umsetzung dieses Abkommens den Begriff «neuer chemischer Stoff» für Arzneimittel in ihrem innerstaatlichen Recht bestimmen, so berücksichtigt sie die international vorherrschenden Normen und erledigt dies vor Inkrafttreten dieses Abkommens. WT/MIN(01)/DEC/2.

Art. 6.12 Erwerb und Aufrechterhaltung der Rechte an Geistigem Eigentum

Setzt der Erwerb eines Rechts an Geistigem Eigentum die Gewährung oder die Eintragung des Rechts voraus, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Verfahren für die Gewährung oder die Eintragung mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikel 62, gleichwertig sind. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 6.13 Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum

Die Vertragsparteien erlassen in ihrem innerstaatlichen Recht Bestimmungen zur Durchsetzung der Rechte an Geistigem Eigentum, die mit denjenigen des TRIPS-Abkommens, insbesondere von dessen Artikeln 41–61, gleichwertig sind. SR 0.632.20, Anhang 1C

Art. 6.14 Recht auf Auskunft in Zivil- und Verwaltungsverfahren

Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die Justizbehörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren befugt sind, den Zuwiderhandelnden anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und an der Verbreitung der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt sind, und von ihren Verbreitungswegen in Kenntnis zu setzen, sofern diese Massnahme der Schwere der Verletzung nicht unangemessen ist. Der Bestimmtheit halber: Diese Bestimmung gilt nicht, wenn sie im Widerspruch zu verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Garantien steht.

Art. 6.15 Aussetzung der Freigabe durch die zuständigen Behörden

1. Die Vertragsparteien sehen Verfahren vor, in denen ein Rechtsinhaber, der triftige Gründe zu der Annahme hat, dass es zur Einfuhr von Waren, die Urheberrechte oder Marken verletzen, kommen kann, bei den zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörden schriftlich beantragen kann, dass die Zollbehörden die Freigabe dieser Waren aussetzen. Die Vertragsparteien prüfen die Anwendung solcher Massnahmen für andere Rechte an Geistigem Eigentum. 2. Es herrscht Einigkeit darüber, dass es keine Verpflichtung zur Anwendung von Verfahren nach Absatz 1 zur Aussetzung der Freigabe von Waren gibt, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Einverständnis auf den Markt eines anderen Landes gebracht worden sind.

Art. 6.16 Recht auf Beschau

1. Die zuständigen Behörden geben der Person, die einen Antrag auf Aufschub der Freigabe von Waren stellt, und anderen am Aufschub beteiligten Personen Gelegenheit, die Waren, deren Freigabe ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden, zu besichtigen. 2. Die zuständigen Behörden können bei der Prüfung von Waren Proben entnehmen und sie nach Massgabe der in der betreffenden Vertragspartei geltenden Vorschriften auf ausdrücklichen Antrag des Rechtsinhabers diesem ausschliesslich zur Analyse und zur Vereinfachung des weiteren Verfahrens übergeben oder übermitteln. Sofern die Umstände es gestatten, müssen die Proben nach Abschluss der technischen Analyse zurückgegeben werden, bevor gegebenenfalls die Waren überlassen werden oder ihre Zurückhaltung aufgehoben wird. Analysen dieser Proben werden unter der alleinigen Verantwortung des Rechtsinhabers durchgeführt.

Art. 6.17 Haftungsanerkennung, Kaution oder gleichwertige Sicherheit

1. Die zuständigen Behörden sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution oder eine gleichwertige Sicherheit, die ausreicht, um den Beklagten und die zuständigen Behörden zu schützen und einem Missbrauch vorzubeugen, oder nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Anerkennungserklärung für die Haftung für die Schäden aus der Aussetzung der Freigabe zu verlangen. 2. Die Kaution oder gleichwertige Sicherheit darf den Rückgriff auf diese Verfahren nicht unangemessen einschränken.

Art. 6.18 Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation, der Verbreitung technologischer Information und der Errichtung und Stärkung ihrer technologischen Fähigkeiten und suchen unter Berücksichtigung ihrer Ressourcen die Zusammenarbeit auf solchen Gebieten. 2. Zwischen Peru und der Schweiz kann die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten insbesondere auf den jeweiligen Absichtserklärungen zwischen dem Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Consejo Nacional de Ciencia, Tecnología e Innovación Tecnológica (CONCYTEC) vom 28. Dezember 2006 beruhen. 3. Entsprechend können Peru und die Schweiz Gelegenheit zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel suchen und fördern und sich, wo geeignet, an gemeinschaftlichen wissenschaftlichen Forschungsprojekten beteiligen. Die Ämter nach Absatz 2 dienen als Ansprechstellen zur Vereinfachung der Entwicklung von gemeinschaftlichen Projekten und überprüfen regelmässig den Stand solcher Zusammenarbeit durch gemeinsam vereinbarte Mittel. 4. Peru einerseits und Island, Liechtenstein und Norwegen andererseits suchen Gelegenheiten zur Zusammenarbeit nach diesem Artikel. Solche Zusammenarbeit beruht auf gemeinsam beschlossenen Bestimmungen und wird durch angemessene Mittel formalisiert. 5. Alle Vorschläge oder Anfragen an eine Vertragspartei in Bezug auf wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien werden an die in Anhang XII (Ansprechstellen für wissenschaftliche Zusammenarbeit) aufgeführten Ansprechstellen gerichtet. Heute: dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (siehe AS 2012 3631).

Art. 7.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen. Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung für staatliche Zwecke: (a) von Waren, Dienstleistungen oder einer beliebigen Kombination davon:(i) gemäss den in Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) jeder Vertragspartei vorgesehenen spezifischen Verpflichtungen, und (ii) die nicht in der Absicht beschafft werden, sie kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Weiterverkauf zu verwenden; (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Miete-Kauf, mit oder ohne Kaufoption; (c) deren nach Absätzen 3 und 4 geschätzter Wert den entsprechenden Schwellenwert nach den Appendizes 1–3 von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) erreicht oder übersteigt; (d) die von einer Beschaffungsstelle getätigt wird; und (e) den Bedingungen nach den Anhängen XIII (Erfasste Beschaffungsstellen) und XIV (Allgemeine Anmerkungen) unterliegt. 2. Dieses Kapitel gilt nicht für: (a) nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von Hilfe, die eine Vertragspartei, einschliesslich eines Staatsunternehmens, leistet, einschliesslich Zusammenarbeitsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Subventionen, Kapitalzuschüssen, Bürgschaften und Steueranreizen; (b) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs-, Rückzahlungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel einschliesslich Darlehen und Staatsanleihen, kurzfristigen Anleihen und anderen Wertschriften; (c) Beschaffungen, die mit internationalen Kapitalzuschüssen, Darlehen oder anderer Hilfe finanziert werden, wenn das anwendbaren Verfahren oder die anwendbaren Bedingungen mit diesem Kapitel nicht vereinbar wären; (d) Aufträge, die vergeben werden gemäss:(i) einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projekts der Vertragsparteien bestimmt sind, oder (ii) einem internationalen Übereinkommen, das sich auf Stationierung von Truppen bezieht; (e) öffentliche Arbeitsverträge und zugehörige Beschäftigungsmassnahmen; oder (f) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien und den Rechten daran. 3. Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung zur Ermittlung ein, ob sie eine erfasste Beschaffung ist, so: (a) ist es ihr untersagt, die Beschaffung in mehrere Beschaffungen aufzuteilen oder eine Bewertungsmethode so anzuwenden, dass die Beschaffung ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommen wird; (b) berücksichtigt die Beschaffungsstelle alle Arten der Vergütungen wie Prämien, Gebühren, Kommissionen, Zinsen und andere Einkommensströme, die aus dem Vertrag hervorgehen können, sowie bei allfälligen Optionsklauseln den maximalen Gesamtwert der Beschaffung einschliesslich der Optionskäufe; und (c) muss die Beschaffungsstelle den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über deren Gesamtdauer einberechnen, wenn für eine Beschaffung Teillieferungen vorgesehen sind oder mehrere Aufträge gleichzeitig und über eine bestimmte Dauer einem oder mehreren Anbietern vergeben werden. 4. Ist der geschätzte maximale Gesamtwert einer Beschaffung über deren Gesamtdauer unbekannt, so unterliegt die Beschaffung diesem Kapitel. 5. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, neue Beschaffungsstrategien, -verfahren oder -vertragsklauseln zu entwickeln, sofern sie mit diesem Kapitel vereinbar sind. Der Bestimmtheit halber: Dieses Kapitel gilt nicht für die Beschaffung von Bank- oder Finanzdienstleistungen oder für spezialisierte Dienste im Zusammenhang mit dem Eingehen öffentlicher Schulden oder staatlicher Schuldenverwaltung.

Art. 7.2 Ausnahmen zu diesem Kapitel

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet. 2. Unter dem Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, hindern die Bestimmungen dieses Kapitels keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten: (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit; (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen; (c) zum Schutz des Geistigen Eigentums; oder (d) in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen von Menschen mit Behinderungen, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen. 3. Es herrscht unter den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass Absatz 2 Buchstabe (b) Umweltmassnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen einschliesst.

Art. 7.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels: (a) bedeutet «Bedingungen für die Teilnahme» jegliche Eintragung, Qualifikation oder andere Voraussetzung zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren; (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der Zentralen Produkteklassifikation der Vereinten Nationen (CPC); (c) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann. Dies kann elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten umfassen; (d) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen einer Beschaffungsstelle im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung; (e) bedeutet «Beschaffung» das Verfahren, durch welches eine Regierung Waren oder Dienstleistungen oder eine beliebige Kombination davon zur Nutzung erlangt oder erwirbt, und zwar für staatliche Zwecke und nicht in der Absicht, diese kommerziell zu verkaufen oder weiterzuverkaufen oder für die Herstellung oder das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf oder Wiederverkauf zu verwenden; (f) bedeuten «Beschaffungsstellen» Stellen im Sinne der Appendizes 1–3 von Anhang XIII (Erfasste Beschaffungsstellen); (g) bedeutet «qualifizierter Anbieter» einen Anbieter, der von einer Beschaffungsstelle anerkannt wird, weil er die Teilnahmebedingungen erfüllt; (h) schliessen «Dienstleistungen» Bauleistungen ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt; (i) ist «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder sich ausschliesslich damit befassen; (j) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die einer Beschaffungsstelle Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte; und (k) bedeuten «technische Spezifikationen» Vergabeanforderungen, die:(i) die Merkmale einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen einer zu kaufenden Ware oder Dienstleistung oder die Produktions- oder Bereitstellungsprozesse und -verfahren festlegen, oder (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, soweit sie auf die entsprechende Ware oder Dienstleistung anwendbar sind, regeln.

Art. 7.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die sie ihren inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt. 2. In Bezug auf Massnahmen hinsichtlich der erfassten Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, davon ab: (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten und Massnahmen mit Auswirkung auf den Handel mit Dienstleistungen, ausgenommen Massnahmen betreffend das einschlägige öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 7.5 Informationstechnologie

1. Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen gebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen. 2. Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt die betreffende Beschaffungsstelle dafür: (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Computerprogramme, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Computerprogrammen; und (b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 7.6 Durchführung von Beschaffungen

Die Beschaffungsstelle führt einschlägige Beschaffungen transparent und unparteiisch auf eine Art und Weise durch, so dass: (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe nach Artikel 7.18 (Vergabemethoden) bis 7.20 (Freihändige Vergabe) eingesetzt werden; (b) keine Interessenkonflikte entstehen; und (c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 7.7 Ursprungsregeln

Jede Vertragspartei wendet in Bezug auf die erfassten Beschaffungen von Waren dieselben Ursprungsregeln an, die sie im normalen Handelsverkehr auf diese Waren anwendet.

Art. 7.8 Kompensationsgeschäfte

1. Für erfasste Beschaffungen streben die Vertragsparteien einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen in keinem Beschaffungsstadium Kompensationsgeschäfte weder an noch berücksichtigen, erzwingen oder setzen sie sie durch. 2. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften bezüglich nationaler Rohstoffanteile, Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder Zahlungsbilanzschwierigkeiten zu beheben.

Art. 7.9 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informationen unverzüglich in den nach Appendix 2 von Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorganen, einschliesslich offiziell bezeichneter elektronischer Medien. 2. Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 7.10 Bekanntmachung von Beschaffungen

1. Die Beschaffungsstelle veröffentlicht ausser in den Fällen nach Artikel 7.20 Absatz 2 (Freihändige Vergabe) für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung (nachfolgend als «Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung» bezeichnet), mit der Anbieter eingeladen werden, Angebote für oder gegebenenfalls Anmeldungen zur Teilnahme an dieser Beschaffung zu unterbreiten. Die Bekanntmachung wird in den Papier- und elektronischen Medien nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) veröffentlicht und muss während der gesamten festgelegten Eingabefrist für die entsprechende Beschaffung zugänglich sein. 2. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel stehen in jeder Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung: (a) eine Beschreibung der beabsichtigten Beschaffung; (b) die Beschaffungsmethode; (c) alle Teilnahmebedingungen, die von den Anbietern zu erfüllen sind; (d) der Name der Beschaffungsstelle, welche die Bekanntmachung veröffentlicht; (e) die Adresse und Kontaktstelle, bei denen Anbieter alle Dokumente in Bezug auf die Beschaffung erhalten können; (f) gegebenenfalls die Adresse und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung; (g) die Adresse und die Frist für die Einreichung von Angeboten; (h) die Lieferdaten für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags; und (i) der Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt. 3. Die Beschaffungsstellen veröffentlichen die Bekanntmachungen rechtzeitig mit Mitteln, die den interessierten Anbietern der Vertragsparteien grösstmöglichen und diskriminierungsfreien Zugang bieten. Diese Mittel sind kostenlos über einen einzigen, in Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) benannten, Zugangspunkt zugänglich. 4. Jede Vertragspartei fordert ihre Beschaffungsstellen dazu auf, einmal pro Geschäftsjahr so früh wie möglich in einem in Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) aufgeführten elektronischen Publikationsorgan Informationen zu künftigen Beschaffungsplänen der Beschaffungsstelle zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung sollte den Gegenstand der Beschaffung und das Datum enthalten, auf das die Veröffentlichung der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung geplant ist.

Art. 7.11 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt: (a) beschränkt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen die Bedingungen für die Teilnahme an Beschaffungen auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter die rechtlichen, finanziellen, kommerziellen und technischen Fähigkeiten hat, um die betreffende Beschaffungsleistung zu erbringen, und beurteilt diese Fähigkeiten aufgrund seiner Geschäftstätigkeit inner- und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei, in dem er sich befindet; (b) trifft eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen ihre Entscheidung allein aufgrund von Bedingungen, die sie im Voraus in Bekanntmachungen oder Vergabeunterlagen genannt hat; (c) darf die Beschaffungsstelle nicht zur Bedingung für die Teilnahme an der Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle der bestimmten Vertragspartei erhalten hat; (d) darf eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen; und (e) anerkennt eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen alle inländischen Anbieter und alle Anbieter einer anderen Vertragspartei, welche die Teilnahmebedingungen erfüllen, als qualifiziert und lässt sie an der Beschaffung teilnehmen. 2. Sofern Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen: (a) Konkurs; (b) unwahre Aussagen; (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung eines oder mehrerer früherer Aufträge; (d) rechtskräftiges Urteil wegen eines schweren Verbrechens oder sonstiger schwerer Delikte; (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die kommerzielle Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder (f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 7.12 Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in das sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen. 2. Die Beschaffungsstellen dürfen Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hemmnisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen. 3. Die Beschaffungsstelle benachrichtigt jeden Anbieter, der seine Anerkennung als qualifizierter Anbieter beantragt hat, unverzüglich über ihre Entscheidung darüber, ob er qualifiziert sei oder nicht. Lehnt eine Beschaffungsstelle einen Antrag auf Qualifikation ab oder anerkennt sie einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt sie ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Erklärung ab.

Art. 7.13 Mehrfach verwendbare Listen

1. Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste von Anbietern (nachfolgend als «mehrfach verwendbare Liste» bezeichnet) erstellen oder beibehalten, sofern eine Anzeige im nach Appendix 2 zu Anhang XIV (Allgemeine Anmerkungen) geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht wird, in der Anbieter eingeladen werden, die Aufnahme in die Liste zu beantragen. 2. Die Bekanntmachung nach Absatz 1 umfasst: (a) eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder entsprechender Kategorien, für die die mehrfach verwendbare Liste eingesetzt werden kann; (b) Fristen zur Einreichung von Anträgen auf Aufnahme in die Liste; (c) die von den Anbietern zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methoden, nach denen die betreffende Beschaffungsstelle überprüft, ob der Anbieter diese Bedingungen erfüllt; (d) Namen und Adresse der Beschaffungsstelle und alle sonstige Angaben, die erforderlich sind, um die Beschaffungsstelle zu kontaktieren und die einschlägigen Unterlagen zur Liste zu erhalten; (e) die Gültigkeitsdauer der Liste und die Mittel zu ihrer Erneuerung oder Beendigung oder, sofern keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Methode, mit der die Einstellung der Liste bekanntgegeben wird; und (f) der Hinweis, dass die Liste für Beschaffungen verwendet werden kann, die von diesem Kapitel erfasst werden. 3. Eine Beschaffungsstelle erlaubt es den Anbietern, jederzeit eine Aufnahme in die mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in diese Liste auf.

Art. 7.14 Vergabeunterlagen

1. Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) enthalten sind: (a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und Instruktionen; (b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müssen; (c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kriterium ist; (d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt; (e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchgeführt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung gemäss Artikel 7.21 (Elektronische Versteigerungen) durchführt. (f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; (g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbedingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht werden, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und (h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer. 2. Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zugänglich.

Art. 7.15 Technische Spezifikationen

1. Die Beschaffungsstellen dürfen technische Spezifikationen weder ausarbeiten, annehmen oder anwenden noch dürfen sie Verfahren für die Konformitätsbescheinigung in der Absicht vorschreiben, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zwischen Vertragsparteien zu schaffen. 2. Schreibt eine Beschaffungsstelle technische Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen vor, so: (a) legt sie gegebenenfalls die technische Spezifikation eher bezüglich Anforderungen an Leistung und Funktion als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften fest; und (b) gründet die technische Spezifikation gegebenenfalls auf allfällig vorhandene internationale Normen, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauvorschriften. 3. Die Beschaffungsstellen schreiben keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung, bestimmte Hersteller oder Anbieter eine Anforderung darstellen, sofern es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs gibt und in diesem Fall in den Vergabeunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» ebenfalls aufgenommen werden. 4. Die Beschaffungsstellen dürfen nicht auf eine wettbewerbshindernde Art und Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. 5. Der Sicherheit halber herrscht es Einigkeit unter den Vertragsparteien, dass eine Vertragspartei einschliesslich ihrer Beschaffungsstellen im Rahmen dieses Artikels technische Spezifikationen zur Förderung der Erhaltung von natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt ausarbeiten, einführen oder anwenden darf.

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