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12 provisions
Art. 1
Soforthilfe und Dauer der Hilfe
1 Durch den Bergsturz vom 28. Mai 2025 haben die Menschen, die betroffenen Unternehmen und die lokalen, nicht gewinnorientierten Vereine von einem Tag auf den anderen ihr Hab und Gut verloren oder zumindest abrupt
nicht vorauszusehende finanzielle Einbussen erlitten. Der Solidaritätsbeitrag
gemäss dem Dekret über die Sozialhilfe für Blatten soll helfen, diese Lage
zu mildern.
2 Die Hilfe wird für eine begrenzte Zeit gewährt, höchstens für ein Jahr.
Art. 2
Anspruch auf Soforthilfe
1 Es besteht kein Anspruch auf Nothilfe. Diese Hilfe ist auf insgesamt 10 Millionen Schweizer Franken begrenzt.
2 Verwendung der Finanzhilfe
2.1 Einwohner 1) mit festem Wohnsitz in Blatten
Art. 3
Pauschalbeträge
1 Die Gemeinde Blatten (nachfolgend: die Gemeinde) spricht einen
Pauschalbetrag pro Haushalt zu, abhängig von der Anzahl Personen, die
darin leben, ohne Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern.
2 Der Betrag pro Haushalt bezieht sich auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn-
und Lebensgemeinschaften) gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die derzeit im Wallis gelten.
3 Die monatliche Haushaltspauschale beträgt:
Haushaltgrösse Haushaltspauschale
pro Monat, in Franken
Personenpauschale
pro Monat
1 Person 1'000.- 1'000.-
1) In diesem Reglement bezieht sich die männliche Form gleichermassen auf Männer
und Frauen.
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Haushaltgrösse Haushaltspauschale
pro Monat, in Franken
Personenpauschale
pro Monat
2 Personen 1'600.- 800.-
3 Personen 1'900.- 633.-
4 Personen 2'200.- 550.-
5 Personen 2'500.- 500.-
Pro zusätzlicher Person: +200.-
4 Ein Haushalt erhält einen Betrag in Höhe von zwölf Monatspauschalen.
Art. 4
Bedarfsabhängige Beträge
1 Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten
Spendenkommission entscheidet die Gemeinde, inwieweit in Einzelfällen zusätzliche Beiträge als Soforthilfe gewährt werden können. Dabei sind die
Verwendungszwecke gemäss der kantonalen Verordnung betreffend der
Verteilung der Gewinne aus Lotterien und dem kantonalen Reglement
betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande zu beachten.
2.2 Unternehmen
Art. 5
Unterstützung bei Einkommensausfall
1 Selbstständigerwerbende können einen Unterstützungsbeitrag erhalten,
der dem durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Jahre entspricht, maximal
aber einen Betrag in Höhe von 80 Prozent des Medianlohns im Wallis, der
sich auf 6'168 Franken pro Monat beläuft2).
2 Arbeitnehmende von Unternehmen, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt werden, können einen Unterstützungsbeitrag erhalten,
der 80 Prozent ihres letzten Bruttomonatslohns entspricht, maximal aber
einen Betrag in Höhe von 80 Prozent des Medianlohns im Wallis.
3 Ein Begünstigter erhält einen Betrag in Höhe von zwölf Monatspauschalen.
4 Die ab dem 28. Mai 2025 von den Begünstigten erzielten Einkünfte sind zu
berücksichtigen.
2) Quelle: SIB: Wirtschaft, Statistisches Informationsbulletin N 02, Juni 2022
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Art. 6
Bedarfsabhängige Beträge
1 Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten
Spendenkommission entscheidet die Gemeinde, inwieweit in Einzelfällen zusätzliche Beiträge als Soforthilfe gewährt werden können. Dabei sind die
Verwendungszwecke gemäss der kantonalen Verordnung betreffend der
Verteilung der Gewinne aus Lotterien und dem kantonalen Reglement
betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande zu beachten.
2.3 Lokale, nicht gewinnorientierte Vereine
Art. 7
Bedarfsabhängige Beträge
1 Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten
Spendenkommission kann die Gemeinde einen Betrag zahlen, der die zusätzlichen Fixkosten der lokalen, nicht gewinnorientierten Vereine deckt.
2.4 Verfahren hinsichtlich der Zuteilung von Finanzhilfen
Art. 8
Pauschalbeträge
1 Die Gemeinde legt die Zahlungsmodalitäten fest und veranlasst die Auszahlungen.
Art. 9
Unterstützung bei Einkommensausfall und bedarfsabhängige
Beträge
1 Bei der Gemeinde kann ein Antrag auf Unterstützung bei Einkommensausfall beziehungsweise auf Zusprechung eines bedarfsabhängigen Betrages
gestellt werden. Die Gemeinde leitet diesen Antrag umgehend an die vom
Staatsrat eingesetzte Spendenkommission weiter.
2 Die Spendenkommission prüft rasch diesen Antrag in Beachtung namentlich des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips. Sie übermittelt den Entscheid in Form einer Empfehlung an die Gemeinde.
3 Die Gemeinde entscheidet definitiv. Sie kann von der Empfehlung der
Spendenkommission nur abweichen, wenn diese Recht verletzt hat. Falls
der Entscheid der Gemeinde nicht mit der Empfehlung der Spendenkommission übereinstimmt, begründet sie dieser gegenüber schriftlich ihre abweichende Haltung.
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4 Die Gemeinde stellt ihren Entscheid dem Antragsteller zu und veranlasst in
Anwendung der festgelegten Zahlungsmodalitäten die Auszahlung des zugesprochenen Betrages.
3 Auszahlung und Berichterstattung
Art. 10
Auszahlung
1 Die Staatskanzlei überweist der Gemeinde den Betrag von 10'000'000
Franken.
Art. 11
Berichterstattung
1 Die Gemeinde erstattet dem Staatsrat ein Jahr nach Inkrafttreten des Dekrets über die Soforthilfe für Blatten Bericht über die Verwendung der Hilfe.
4 Schlussbestimmung
Art. 12
Gültigkeitsdauer
1 Das vorliegende Reglement gilt so lange wie das Dekret über die Soforthilfe für Blatten.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.10.2025 11.09.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-098
935.509
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.10.2025 11.09.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-098