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Reglement über den Solidaritätsbeitrag für die Bevölkerung, die Unternehmen und die lokalen Vereine von Blatten im Zusammenhang mit dem Bergsturz vom 28. Mai 2025 sowie die Bewilligung eines Nachtragskredits im Budget 2025 für die Auszahlung von 10 Millionen Franken Hilfsgeldern im Rahmen der Soforthilfe für Blatten

Valais · 935.509 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1

Soforthilfe und Dauer der Hilfe 1 Durch den Bergsturz vom 28. Mai 2025 haben die Menschen, die betroffenen Unternehmen und die lokalen, nicht gewinnorientierten Vereine von einem Tag auf den anderen ihr Hab und Gut verloren oder zumindest abrupt nicht vorauszusehende finanzielle Einbussen erlitten. Der Solidaritätsbeitrag gemäss dem Dekret über die Sozialhilfe für Blatten soll helfen, diese Lage zu mildern. 2 Die Hilfe wird für eine begrenzte Zeit gewährt, höchstens für ein Jahr.

Art. 2

Anspruch auf Soforthilfe 1 Es besteht kein Anspruch auf Nothilfe. Diese Hilfe ist auf insgesamt 10 Millionen Schweizer Franken begrenzt. 2 Verwendung der Finanzhilfe 2.1 Einwohner 1) mit festem Wohnsitz in Blatten

Art. 3

Pauschalbeträge 1 Die Gemeinde Blatten (nachfolgend: die Gemeinde) spricht einen Pauschalbetrag pro Haushalt zu, abhängig von der Anzahl Personen, die darin leben, ohne Unterscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern. 2 Der Betrag pro Haushalt bezieht sich auf den Grundbedarf für den Lebensunterhalt in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die derzeit im Wallis gelten. 3 Die monatliche Haushaltspauschale beträgt: Haushaltgrösse Haushaltspauschale pro Monat, in Franken Personenpauschale pro Monat 1 Person 1'000.- 1'000.- 1) In diesem Reglement bezieht sich die männliche Form gleichermassen auf Männer und Frauen. 935.509 Haushaltgrösse Haushaltspauschale pro Monat, in Franken Personenpauschale pro Monat 2 Personen 1'600.- 800.- 3 Personen 1'900.- 633.- 4 Personen 2'200.- 550.- 5 Personen 2'500.- 500.- Pro zusätzlicher Person: +200.- 4 Ein Haushalt erhält einen Betrag in Höhe von zwölf Monatspauschalen.

Art. 4

Bedarfsabhängige Beträge 1 Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten Spendenkommission entscheidet die Gemeinde, inwieweit in Einzelfällen zusätzliche Beiträge als Soforthilfe gewährt werden können. Dabei sind die Verwendungszwecke gemäss der kantonalen Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien und dem kantonalen Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande zu beachten. 2.2 Unternehmen

Art. 5

Unterstützung bei Einkommensausfall 1 Selbstständigerwerbende können einen Unterstützungsbeitrag erhalten, der dem durchschnittlichen Gewinn der letzten 3 Jahre entspricht, maximal aber einen Betrag in Höhe von 80 Prozent des Medianlohns im Wallis, der sich auf 6'168 Franken pro Monat beläuft2). 2 Arbeitnehmende von Unternehmen, die nicht durch die Arbeitslosenversicherung entschädigt werden, können einen Unterstützungsbeitrag erhalten, der 80 Prozent ihres letzten Bruttomonatslohns entspricht, maximal aber einen Betrag in Höhe von 80 Prozent des Medianlohns im Wallis. 3 Ein Begünstigter erhält einen Betrag in Höhe von zwölf Monatspauschalen. 4 Die ab dem 28. Mai 2025 von den Begünstigten erzielten Einkünfte sind zu berücksichtigen. 2) Quelle: SIB: Wirtschaft, Statistisches Informationsbulletin N 02, Juni 2022 935.509

Art. 6

Bedarfsabhängige Beträge 1 Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten Spendenkommission entscheidet die Gemeinde, inwieweit in Einzelfällen zusätzliche Beiträge als Soforthilfe gewährt werden können. Dabei sind die Verwendungszwecke gemäss der kantonalen Verordnung betreffend der Verteilung der Gewinne aus Lotterien und dem kantonalen Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande zu beachten. 2.3 Lokale, nicht gewinnorientierte Vereine

Art. 7

Bedarfsabhängige Beträge 1 Auf Antrag hin und nach Konsultation der vom Staatsrat eingesetzten Spendenkommission kann die Gemeinde einen Betrag zahlen, der die zusätzlichen Fixkosten der lokalen, nicht gewinnorientierten Vereine deckt. 2.4 Verfahren hinsichtlich der Zuteilung von Finanzhilfen

Art. 8

Pauschalbeträge 1 Die Gemeinde legt die Zahlungsmodalitäten fest und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 9

Unterstützung bei Einkommensausfall und bedarfsabhängige Beträge 1 Bei der Gemeinde kann ein Antrag auf Unterstützung bei Einkommensausfall beziehungsweise auf Zusprechung eines bedarfsabhängigen Betrages gestellt werden. Die Gemeinde leitet diesen Antrag umgehend an die vom Staatsrat eingesetzte Spendenkommission weiter. 2 Die Spendenkommission prüft rasch diesen Antrag in Beachtung namentlich des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Subsidiaritätsprinzips. Sie übermittelt den Entscheid in Form einer Empfehlung an die Gemeinde. 3 Die Gemeinde entscheidet definitiv. Sie kann von der Empfehlung der Spendenkommission nur abweichen, wenn diese Recht verletzt hat. Falls der Entscheid der Gemeinde nicht mit der Empfehlung der Spendenkommission übereinstimmt, begründet sie dieser gegenüber schriftlich ihre abweichende Haltung. 935.509 4 Die Gemeinde stellt ihren Entscheid dem Antragsteller zu und veranlasst in Anwendung der festgelegten Zahlungsmodalitäten die Auszahlung des zugesprochenen Betrages. 3 Auszahlung und Berichterstattung

Art. 10

Auszahlung 1 Die Staatskanzlei überweist der Gemeinde den Betrag von 10'000'000 Franken.

Art. 11

Berichterstattung 1 Die Gemeinde erstattet dem Staatsrat ein Jahr nach Inkrafttreten des Dekrets über die Soforthilfe für Blatten Bericht über die Verwendung der Hilfe. 4 Schlussbestimmung

Art. 12

Gültigkeitsdauer 1 Das vorliegende Reglement gilt so lange wie das Dekret über die Soforthilfe für Blatten. 935.509 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 08.10.2025 11.09.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-098 935.509 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 08.10.2025 11.09.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-098

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