Art. 1
Diese Verordnung regelt in Ausführung des Marktreglements der Stadt Thun vom 3. November 20052 das Marktwesen in der Stadt Thun.
Propose a changeThun · 930.02 · ordinance
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Diese Verordnung regelt in Ausführung des Marktreglements der Stadt Thun vom 3. November 20052 das Marktwesen in der Stadt Thun.
Propose a change1 Zur Behandlung von operativen und strategischen Fragen im Zusammenhang mit dem Marktwesen wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt. 2 Bei der Behandlung von strategischen Fragen wird die Vorsteherin respektive der Vorsteher der Direktion Sicherheit und Soziales zur Sitzung eingeladen. 3 Die Arbeitsgruppe legt die Verwendung der eingegangenen Werbeabgaben nach Artikel 11 litera h Gebührenverordnung vom 30. Oktober 2008 für das Polizeiinspektorat3 fest.
Propose a change1 Die Arbeitsgruppe setzt sich wie folgt zusammen: a eine Zweierdelegation aus dem Polizeiinspektorat, b eine Vertretung aus der Abteilung Stadtmarketing und Kommunikation, c je eine delegierte Person des Wochenmarktes Bälliz Bereich Food, des Wochenmarktes Bälliz Bereich Non Food, des Frischproduktemarktes sowie der Spezialmärkte, d eine Vertretung aus der Schweizerischen Marktfahrervereinigung, wobei diese Vertretung in Personalunion mit einer der Vertretungen aus litera c vorstehend erfolgen kann, e eine Vertretung aus der Innenstadt-Genossenschaft Thun (THUNcity). 2 Den Vorsitz der Arbeitsgruppe führt die Polizeiinspektorin oder der Polizeiinspektor. 1 SSG 101.1 2 SSG 930.1 3 SSG 154.281.11 Gegenstand Arbeitsgruppe Märkte 1. Aufgaben 2. Zusammensetzung und Vorsitz 2 930.02
Propose a change1 Wochenmärkte finden jede Woche am Mittwoch und Samstag statt. 2 Der Frischproduktemarkt findet im Rahmen des Wochenmarktes jeden Samstag statt. 3 Monatsmärkte finden jeden Monat am zweiten Mittwoch statt. Im Juni findet kein Monatsmarkt statt.
Propose a change1 Es finden folgende Spezialmärkte statt: a Handwerkermarkt in der Regel am vierten Samstag im Monat; im Dezember findet er am zweiten Samstag, und im Januar findet er nicht statt, b Weihnachtsmarkt in der Regel ab dem zweiten Mittwoch im Dezember bis 24. Dezember, c Ostermarkt in der Regel am Samstag 14 Tage vor Ostern, d Sommermarkt in der Regel am 1. Samstag im Monat Juni, e Adventsmarkt in der Regel am letzten Samstag im November, f Abendmarkt in der Regel am Donnerstagabend zwischen April und November. 2 Das Polizeiinspektorat kann in Absprache mit der Arbeitsgruppe Märkte versuchsweise und befristet weitere Spezialmärkte bewilligen, sofern sie an den üblichen Marktorten im Rahmen der Verkaufszeiten nach Artikel 7 stattfinden.
Propose a change1 Das Polizeiinspektorat erstellt einen Marktkalender. 2 Es beschliesst über allfällig notwendige Abweichungen von den Wochentagen und Daten nach Artikel 4 und 5, insbesondere wegen Fest- oder Feiertagen oder anderen Märkten.
Propose a change1 Es gelten folgende Verkaufszeiten: a Wochenmärkte mittwochs 07.00 bis 18.30 Uhr, samstags bis 17.00 Uhr, b Frischproduktemarkt samstags 08.00 bis 12.00 Uhr, c Monatsmärkte 07.00 bis 18.30 Uhr. 2 Die Verkaufszeiten für die Spezialmärkte legt die Abteilung Sicherheit im Rahmen der ordentlichen Ladenöffnungszeiten und in Absprache mit der Arbeitsgruppe Märkte fest. 3 Zugunsten von Grossanlässen kann der Marktschluss an Samstagen vorverlegt werden. Das frühere Marktende wird in der Regel in der Grossanlass-Bewilligung festgelegt. Ist keine solche Bewilligung erforderlich, entscheidet das Polizeiinspektorat. Markttage Wochen- und Monatsmarkt Spezialmärkte Marktkalender, Abweichungen Verkaufszeiten 3 930.02
Propose a change1 Die Marktverordnung vom 24. Mai 2007 wird aufgehoben. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Thun, 23. November 2022 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Lanz Der Stadtschreiber: Huwyler Müller Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
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