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Reglement für Katastrophen und Notlagen (KNR)

Thun · 521.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

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10 provisions

Art. 1

1 Dieses Reglement bestimmt die Grundsätze für die Vorbereitung auf Katastrophen und Notlagen sowie deren Bewältigung in der Gemeinde. 2 Es legt die Zuständigkeiten fest für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen.

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Art. 2

1 Katastrophen und Notlagen sind überraschend eintretende Ereignisse bzw. unmittelbar drohende Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder soziale Notstände, die mit den für den Normalfall bestimmten Mitteln und Befugnissen allein nicht mehr bewältigt werden können. 2 Grossereignisse sind überraschend eintretende Ereignisse mit grossem Schadenausmass, zu deren Bewältigung einzelne oder mehrere Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützend beigezogen werden können.6

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Art. 3

Bei Katastrophen, Notlagen und Grossereignissen sind namentlich folgende Aufgaben zu erfüllen, soweit sie in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen: a Schutz, Rettung und Hilfeleistung, b Behandlung und Betreuung von Patienten, c Aufnahme und Betreuung von Schutz suchenden Personen, 1 Titel Fassung vom 18.12.2015 2 Mit Revision vom 18.12.2015 (SRB Nr. 90, in Kraft seit 1.2.2016) 3 BSG 521.1 4 SSG 101.1 5 Fassung vom 18.12.2015 6 Eingefügt am 18.12.2015 Die Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten für Männer und Frauen. Zweck Begriffe Aufgaben 2 521.1 d Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit, e Information der Behörden und der Bevölkerung, f Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, g Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, h Offenhaltung von Verkehrswegen, i Sicherstellung der Kommunikation, k Gewährleistung der Entsorgung, l …1 m Begrenzung der Auswirkungen bestehender Schäden und Verhinderung neuer Folgeschäden.2

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Art. 4

1 Die Verantwortung für die Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage liegt beim Gemeinderat. Er trifft die erforderlichen Massnahmen, nötigenfalls in Abweichung von der normalen Kompetenzordnung. Er ist mit dem einfachen Mehr der verfügbaren Mitglieder beschlussfähig. 2 Behörden, Angestellte sowie Funktionäre der Gemeinde sind verpflichtet, die sich aus diesem Reglement ergebenden besonderen Vorbereitungen zu treffen.

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Art. 5

An der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sind grundsätzlich beteiligt: a der Gemeinderat, b das Regionale Führungsorgan Thun plus (RFO Thun plus),2 c die Einsatzleiter, d die Einsatzkräfte.

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Art. 6

Der Gemeinderat: a legt die Organisation des RFO Thun plus und die Zuständigkeiten fest und umschreibt die Grundaufträge, b ernennt den Chef des RFO Thun plus sowie die Stellvertreter, c bezeichnet eine Geschäftsstelle, d regelt die Aufgebotskompetenzen für die ordentlichen Einsatzmittel, e bestimmt auf Antrag des RFO Thun plus einen Gesamteinsatzleiter, f kann durch vorsorgliche Vereinbarungen nicht gemeindeeigene Einsatzkräfte zur Hilfeleistung verpflichten (Betriebe, Institutionen, Vereine, Einzelpersonen, usw.), g regelt die Information von Bevölkerung, Behörden und Amtsstellen, h regelt die Entschädigung und Versicherung des Gemeindepersonals und der Beauftragten, i erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement, 1 Aufgehoben am 18.12.2015 2 Fassung vom 18.12.2015 Grundsatz Beteiligte Gemeinderat 3 521.1 j kann mit weiteren Gemeinden Verträge über den Anschluss an das RFO Thun plus abschliessen, k arbeitet mit den Anschlussgemeinden des RFO Thun plus zusammen, soweit diese vom Ereignis ebenfalls betroffen sind.

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Art. 7

1 Die Ausgabenbefugnisse von Einwohnergemeinde und Stadtrat für zeitlich dringend anzuordnende Massnahmen bei Katastrophen und Notlagen werden an den Gemeinderat übertragen. 2 Der Gemeinderat kann seine Ausgabenbefugnisse weiter übertragen.

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Art. 8

1 Die Stadt Thun bildet zusammen mit den angeschlossenen Gemeinden das RFO Thun plus mit Sitz in Thun. Dieses übernimmt für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen die Führung, wenn erhöhter Koordinationsbedarf für Einsatzmittel oder Teile der Verwaltung besteht oder wenn sich eine Ausbreitung oder Eskalation anzeigt. 2 Das regionale Führungsorgan Thun plus unterstützt den Gemeinderat bei der Erfüllung seiner Aufgabe. 3 Es führt einen rückwärtigen Kommandoposten und unterstützt die Einsatzleitung, indem es die geforderten Mittel beantragt, anfordert, organisiert, zuweist und unterstellt. 4 Es fordert auswärtige Hilfe an, falls die eigenen und die verpflichteten Einsatzkräfte nicht ausreichen.

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Art. 9

1 Die Entschädigung von Personal und Einsatzkräften bemisst sich grundsätzlich nach den eigenen Ansätzen der eingesetzten Kräfte und Mittel. 2 Die Entschädigung von Dritten wird in entsprechenden Vereinbarungen geregelt.1 3 Die Entschädigung von Leistungen, die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, ist im Einzelfall nach marktüblichen Preisen festzulegen. Art. 9a2 1 Die dem RFO Thun plus angeschlossenen Gemeinden beteiligen sich an den nach Abzug aller Erträge verbleibenden Aufwendungen für die Bereitstellung, die Ausrüstung und die Ausbildung des Regionalen Führungsorgans im Verhältnis zur mittleren Wohnbevölkerung gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Massgebend ist der Durchschnitt der mittleren Wohnbevölkerung der drei letzten Jahre gemäss Berechnung der Finanzverwaltung des Kantons Bern (Artikel 9 FILAG). 1 Fassung vom 18.12.2015 2 Eingefügt am 18.12.2015 Delegation von Ausgabenbefugnissen Regionales Führungsorgan Thun plus Entschädigungen Finanzierung 4 521.1 2 Die Kosten von Katastrophen und Notlagen werden soweit möglich den einzelnen Gemeinden zugeordnet. Ausgaben, die nicht zugeordnet werden können, werden nach Massgabe von Abs. 1 verteilt.

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Art. 10

1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement für ausserordentliche Lagen in der Stadt Thun vom 24. Oktober 1997 aufgehoben. Thun, 17. September 2009 Namens des Stadtrates Die Stadtratspräsidentin: Begré Der Ratssekretär: Mauron Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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