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Gesetz über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg

Bern · 439.32 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, a die kulturelle Nähe des französischsprachigen Kantonsteils zur Westschweiz zu sichern, b die Partnerschaft des Kantons Bern mit der französischsprachigen Schweiz in den Ausbildungen auf Fachhochschulstufe aufrechtzuerhalten, c die wirtschaftliche Dynamik des französischsprachigen Teils des Kantons Bern zu fördern, indem es allen französischsprachigen Ausbildungen auf Fachhochschulstufe die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten bietet, d die betroffenen Fachhochschulen in die Lage zu versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen neuen Aufgaben zu erfüllen und insbesondere den wirtschaftlichen Kriterien zu genügen, die der Bund festgelegt hat.

Art. 2

Beitritt 1 Der Kanton Bern ist Unterzeichnerkanton der unter der BSG-Nummer 439.32- 1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 26. Mai 2011 über die Fachhochschule der Westschweiz (HES-SO). 2 Er tritt der unter der BSG-Nummer 439.32-2 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 24. Mai 2012 über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (HE-Arc) bei. 1) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 14-53 439.32 2

Art. 3

Beiträge 1 Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons Bern an die HES-SO und an die HE-Arc abschliessend. 2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Art. 4

Änderungen 1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen in Fragen des Verfahrens oder der Organisation handelt. 2 Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.

Art. 5

Austritt 1 Der Regierungsrat beschliesst den Austritt gemäss den jeweiligen Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu den interkantonalen Vereinbarungen HES-SO und HE-Arc und zu diesem Gesetz.

Art. 7

Aufhebung eines Erlasses 1 Das Gesetz vom 8. September 2004 über den Beitritt des Kantons Bern zur interkantonalen Vereinbarung über die Fachhochschule der Westschweiz und zur interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule Arc Bern-Jura-Neuenburg (BSG 439.32) wird aufgehoben.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 23. Januar 2014 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Antener Die Vize-Staatsschreiberin: Aeschmann 3 439.32 RRB Nr. 869 vom 24. Juni 2014: Inkraftsetzung auf den 1. August 2014 439.32 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.01.2014 01.08.2014 Erlass Erstfassung 14-53 5 439.32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.01.2014 01.08.2014 Erstfassung 14-53

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