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16 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Stiftungen im Sinne der Artikel 80–89 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz im Kanton Glarus oder unter Aufsicht
der kantonalen Aufsichtsbehörde.
2 Sie ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen sowie auf Stiftungen,
die der Aufsicht des Bundes unterstehen sowie auf kirchliche Stiftungen und
Familienstiftungen.
Art. 2
Zuständigkeiten
1 Die Fachstelle Handelsregister ist kantonale Aufsichts- und zuständige
Kantonsbehörde. *
2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die einer einzelnen Gemeinde
zugehörenden Stiftungen.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde die zuständige
Aufsichtsbehörde.
2. Stiftungen
Art. 3
Grundsatz
1 Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung, Stiftungsurkunde und
weiteren Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben.
1) SR 210
2) GS III B/1/1
3) GS II A/3/2
SBE XII/4 227 1
Art. 4 III B/4/1
Jährliche Berichterstattung
1 Die Stiftung unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs
Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres:
a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung
sowie das zugehörige Wertschriftenverzeichnis;
b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
c. den Bericht der Revisionsstelle, soweit keine Befreiungsverfügung
vorliegt.
2 Sie reicht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen weitere Unterlagen ein.
Art. 5
Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde
1 Der Stiftungsrat benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über
Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern (Gefährdung des Vermögens
usw.).
3. Aufsichtsbehörde
Art. 6
Grundsatz
1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen
Aufgaben und trifft dabei die erforderlichen Anordnungen.
Art. 7
Einsichtnahme in die Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die ihr eingereichten Unterlagen.
2 Es bewirkt dies keine Entlastung der verantwortlichen Organe.
Art. 8
Verfügungen
1 Die zuständige Behörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
a. Änderung von Stiftungsurkunden;
b. Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;
c. Zusammenschluss und Aufhebung von Stiftungen sowie Vermögensübertragungen;
d. Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln;
e. Kenntnisnahme der Berichterstattung;
f. Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht.
Art. 9
Aufsichtsmittel
1 Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere:
a. Weisungen an die Stiftung und / oder an die Revisionsstelle erteilt;
b. Beschlüsse der Stiftung ändert oder aufhebt;
III B/4/1
c. Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung
prüft;
d. die Vollstreckung von Entscheiden und Verfügungen im Sinne von
Artikel 130 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege durchsetzt;
e. Organe der Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen
einsetzt.
2 Die Kosten für Anordnungen gemäss Absatz 1 oder weiterer allfällig notwendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten der Stiftung.
4. Datenschutz
Art. 10
1 Die Aufsichtsbehörde verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung
der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichterstattung usw.).
2 Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Sitz, Adresse und Zweckbestimmung.
5. Rechtsmittel
Art. 11
1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde sowie der zuständigen Kantonsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4). *
6. Oberaufsicht
Art. 12
Behörden
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde als Oberaufsichtsbehörde unterstützt bei
Bedarf die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde in angemessener Weise.
2 Die Oberaufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete
Massnahmen, indem sie insbesondere:
a. Weisungen an die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde erlässt,
sie ermahnt oder verwarnt;
b. Verfügungen und Entscheide von Amtes wegen oder im Rechtsmittelverfahren ändert oder aufhebt;
4) GS III G/1
III B/4/1
c. Ersatzvornahmen anordnet.
3 Die Kosten dieser oder weiterer allfällig notwendiger Massnahmen gehen
grundsätzlich zu Lasten der unteren Aufsichtsbehörde.
Art. 13
Information der Oberaufsichtsbehörde
1 Die unteren Aufsichtsbehörden haben der Oberaufsichtsbehörde alle Verfügungen und Entscheide zur Kenntnis zuzustellen.
7. Gebühren
Art. 14
Grundsatz
1 Gebührenpflichtig sind Stiftungen sowie Dritte für die Bekanntgabe von
Daten. *
2 Es werden jährliche Aufsichtsgebühren und weitere Gebühren erhoben.
3 In besonderen Fällen kann Stiftungen mit weniger als 500 000 Franken
Bruttovermögen die Aufsichtsgebühr erlassen werden.
Art. 15
Tarif
1 Die Aufsichtsgebühren bestimmen sich anhand des Stiftungsvermögens
und des Aufsichtsaufwands wie folgt:
Bruttovermögen (in Fr.) Gebühr (in Fr.)
unter 500 000 bis 400
500 000 – 1 000 000 200 – 500
1 000 000 – 5 000 000 400 – 750
5 000 000 – 10 000 000 600 – 1000
über 10 000 000 800 – 1500
2 Für Entscheide betreffend Vor-, Überprüfung, Abänderung und Genehmigung von Stiftungsurkunden oder Reglementen, Übernahme der Aufsicht,
Befreiung von der Revisionsstellenpflicht, Stiftungsaufhebung, Fusion und
Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform, sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100–
1000 Franken erhoben.
3 Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet:
a. Mahnungen einfach, je 100 Franken;
b. Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2, pro Datensatz 10 Franken;
c. Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2 Franken;
d. Spesen und Barauslagen nach Aufwand.
4 Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die
Gebühren nach Absatz 1 und 2 bis auf das Doppelte des Maximalansatzes
erhöht werden.
III B/4/1
8. Schlussbestimmung
Art. 16
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Verordnung vom
25. Juni 2002 über die Errichtung, Änderung und Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen sowie der Gebührentarif
vom 20. Dezember 2005 für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und Stiftungen werden damit aufgehoben.
III B/4/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
15.03.2022 01.04.2022 Erlasstitel geändert SBE 2022 11
15.03.2022 01.04.2022 Ingress geändert SBE 2022 11
15.03.2022 01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2022 11
15.03.2022 01.04.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 11
15.03.2022 01.04.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2022 11
III B/4/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Erlasstitel 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11
Ingress 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11
Art. 2 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11
Art. 11 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11
Art. 14 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11