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Stiftungsverordnung

Glarus · III B/4/1 · ordinance

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III B/4/1
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Stiftungen im Sinne der Artikel 80–89 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz im Kanton Glarus oder unter Aufsicht der kantonalen Aufsichtsbehörde. 2 Sie ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen sowie auf Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes unterstehen sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen.

Art. 2

Zuständigkeiten 1 Die Fachstelle Handelsregister ist kantonale Aufsichts- und zuständige Kantonsbehörde. * 2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die einer einzelnen Gemeinde zugehörenden Stiftungen. 3 In Zweifelsfällen bezeichnet die kantonale Aufsichtsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. 2. Stiftungen

Art. 3

Grundsatz 1 Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung, Stiftungsurkunde und weiteren Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben. 1) SR 210 2) GS III B/1/1 3) GS II A/3/2 SBE XII/4 227 1

Art. 4 III B/4/1

Jährliche Berichterstattung 1 Die Stiftung unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres: a. die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung sowie das zugehörige Wertschriftenverzeichnis; b. den Bericht über die Geschäftstätigkeit; c. den Bericht der Revisionsstelle, soweit keine Befreiungsverfügung vorliegt. 2 Sie reicht der Aufsichtsbehörde auf Verlangen weitere Unterlagen ein.

Art. 5

Informationspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde 1 Der Stiftungsrat benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die rasches Einschreiten erfordern (Gefährdung des Vermögens usw.). 3. Aufsichtsbehörde

Art. 6

Grundsatz 1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und trifft dabei die erforderlichen Anordnungen.

Art. 7

Einsichtnahme in die Berichterstattung 1 Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die ihr eingereichten Unterlagen. 2 Es bewirkt dies keine Entlastung der verantwortlichen Organe.

Art. 8

Verfügungen 1 Die zuständige Behörde erlässt Verfügungen insbesondere über: a. Änderung von Stiftungsurkunden; b. Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht; c. Zusammenschluss und Aufhebung von Stiftungen sowie Vermögensübertragungen; d. Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Mängeln; e. Kenntnisnahme der Berichterstattung; f. Befreiung von der gesetzlichen Revisionsstellenpflicht.

Art. 9

Aufsichtsmittel 1 Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere: a. Weisungen an die Stiftung und / oder an die Revisionsstelle erteilt; b. Beschlüsse der Stiftung ändert oder aufhebt; III B/4/1 c. Geschäftsführung und Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft; d. die Vollstreckung von Entscheiden und Verfügungen im Sinne von Artikel 130 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege durchsetzt; e. Organe der Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt. 2 Die Kosten für Anordnungen gemäss Absatz 1 oder weiterer allfällig notwendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten der Stiftung. 4. Datenschutz

Art. 10

1 Die Aufsichtsbehörde verwaltet die für die Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit notwendigen Daten. Sie betreffen insbesondere Stiftungszweck, Stiftungsart, Adressen der verantwortlichen Personen, Gründungsdaten, Reglemente, Rechnungsablagen, Bilanzzahlen sowie weitere zur Wahrnehmung der Aufsichtstätigkeit dienliche Sachverhalte (Bemerkungen zur Berichterstattung usw.). 2 Die Bekanntgabe von Daten ist beschränkt auf Sitz, Adresse und Zweckbestimmung. 5. Rechtsmittel

Art. 11

1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde sowie der zuständigen Kantonsbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz4). * 6. Oberaufsicht

Art. 12

Behörden 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde als Oberaufsichtsbehörde unterstützt bei Bedarf die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde in angemessener Weise. 2 Die Oberaufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, indem sie insbesondere: a. Weisungen an die Aufsichtsbehörden auf Stufe Gemeinde erlässt, sie ermahnt oder verwarnt; b. Verfügungen und Entscheide von Amtes wegen oder im Rechtsmittelverfahren ändert oder aufhebt; 4) GS III G/1 III B/4/1 c. Ersatzvornahmen anordnet. 3 Die Kosten dieser oder weiterer allfällig notwendiger Massnahmen gehen grundsätzlich zu Lasten der unteren Aufsichtsbehörde.

Art. 13

Information der Oberaufsichtsbehörde 1 Die unteren Aufsichtsbehörden haben der Oberaufsichtsbehörde alle Verfügungen und Entscheide zur Kenntnis zuzustellen. 7. Gebühren

Art. 14

Grundsatz 1 Gebührenpflichtig sind Stiftungen sowie Dritte für die Bekanntgabe von Daten. * 2 Es werden jährliche Aufsichtsgebühren und weitere Gebühren erhoben. 3 In besonderen Fällen kann Stiftungen mit weniger als 500 000 Franken Bruttovermögen die Aufsichtsgebühr erlassen werden.

Art. 15

Tarif 1 Die Aufsichtsgebühren bestimmen sich anhand des Stiftungsvermögens und des Aufsichtsaufwands wie folgt: Bruttovermögen (in Fr.) Gebühr (in Fr.) unter 500 000 bis 400 500 000 – 1 000 000 200 – 500 1 000 000 – 5 000 000 400 – 750 5 000 000 – 10 000 000 600 – 1000 über 10 000 000 800 – 1500 2 Für Entscheide betreffend Vor-, Überprüfung, Abänderung und Genehmigung von Stiftungsurkunden oder Reglementen, Übernahme der Aufsicht, Befreiung von der Revisionsstellenpflicht, Stiftungsaufhebung, Fusion und Vermögensübertragung, Mahnungen in Verfügungsform, sowie aufsichtsrechtliche Massnahmen wird, abhängig vom Aufwand, eine Gebühr von 100– 1000 Franken erhoben. 3 Ausserordentliche Aufwendungen werden wie folgt verrechnet: a. Mahnungen einfach, je 100 Franken; b. Bekanntgabe von Daten gemäss Artikel 10 Absatz 2, pro Datensatz 10 Franken; c. Erstellen von Fotokopien, pro Kopie 2 Franken; d. Spesen und Barauslagen nach Aufwand. 4 Für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte können die Gebühren nach Absatz 1 und 2 bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden. III B/4/1 8. Schlussbestimmung

Art. 16

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Verordnung vom 25. Juni 2002 über die Errichtung, Änderung und Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen sowie der Gebührentarif vom 20. Dezember 2005 für die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Stiftungen werden damit aufgehoben. III B/4/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 15.03.2022 01.04.2022 Erlasstitel geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Ingress geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Art. 11 Abs. 1 geändert SBE 2022 11 15.03.2022 01.04.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert SBE 2022 11 III B/4/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Ingress 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Art. 2 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Art. 11 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11 Art. 14 Abs. 1 15.03.2022 01.04.2022 geändert SBE 2022 11

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