Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat, nachfolgend Konkordat).
Liechtenstein · 361 · statute
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 ca3fb68c4765e664f45b7e68eb98555fefc5accab36939f5d21cd7da4ef25d36
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Interkantonalen Vereinbarung vom 2. April 2009 über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat, nachfolgend Konkordat).
1) Als Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. f des Konkordats gelten Vergehen nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b des Tierschutzgesetzes. 2) Unter der im Konkordat verwendeten Bezeichnung "zuständige kantonale Polizeibehörde" ist die Landespolizei zu verstehen. 3) Zuständige richterliche Behörde im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats ist der Untersuchungsrichter beim Landgericht (§ 14 StPO).
Der Landespolizei obliegt: a) die Bezeichnung von zwei Koordinatoren, welche nach Art. 5 Abs. 3 des Konkordats für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen bzw. der Zentralstelle zuständig sind; b) die Meldung löschungspflichtiger Daten an die Zentralstelle im Sinne von Art. 13 Abs. 3 des Konkordats.
1) Die Landespolizei beantragt nach Meldung der anstehenden Löschung von Daten durch die Zentralstelle eine allfällige Verlängerung der Speicherungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b des Konkordats beim Untersuchungsrichter. Wird der Antrag abgelehnt, verlangt die Landespolizei bei der Zentralstelle die Löschung. 2) Der Entscheid des Landgerichts unterliegt der Beschwerde beim Obergericht nach § 238 StPO.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Konkordat in Kraft. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef