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Verordnung der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 3 § 2.2
  3. § 4
  4. § 5
  5. § 6
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9

8 provisions

§ 1

Missionen der Migrantenseelsorge, deren Tätigkeit sich über das ganze Kantonsgebiet erstreckt, sowie Missionen für die Spanischsprechenden im Kanton Zürich werden aus der Zentralkasse finanziert. Vorbehalten bleiben vertragliche Abmachungen über Standortbeiträge.

§ 3 § 2.2

Die Körperschaft leistet über die Kommission der Schweizer Bischofskonferenz für Migration (migratio) Beiträge an überkantonale Missionen und Seelsorgeaufgaben gemäss einem unter den Kantonalkirchen vereinbarten Verteilschlüssel.

§ 4

Es können Beiträge an andere Werke und Institutionen gewährt werden, die der Seelsorge an anderssprachigen Katholiken dienen, insbesondere für soziale Aufgaben, für Aus- und Weiterbildung, für Koordination und Integration.

§ 5

Die Körperschaft kann die finanziellen Leistungen veränderten seelsorgerlichen Bedürfnissen anpassen.

§ 6

Die Abklärung der seelsorgerlichen Bedürfnisse, die Auswahl der Seelsorger und die Abgrenzung der Seelsorgegebiete erfolgen durch die zuständigen innerkirchlichen Verantwortlichen im Einvernehmen mit den staatskirchenrechtlichen Organen.

§ 7

Die Zentralkommission3 kann zur Organisation der kantonalen Missionen besondere Bestimmungen erlassen.

§ 8

Die Kirchgemeinden stellen die für die Migrantenseelsorge notwendigen Räume nach gleichen Kriterien wie für die übrigen kirchlichen Bedürfnisse bereit. 182.34 Verordnung über die Finanzierung der Migrantenseelsorge

§ 9

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Synode auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung der römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich über die Finanzierung der Fremdsprachigenseelsorge vom 14. Dezember 1989 inklusive der Änderung aufgrund des Beschlusses der Synode für die Mitfinanzierung der Italienermissionen vom 4. Juli 2002. 1 OS 60, 499. 2 Aufgehoben durch B vom 28. Juni 2012 (OS 68, 269; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 31. Dezember 2012. 3 Heute: Synodalrat.

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