§ 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium.
Schaffhausen · 410.410 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium.
Zweck, Zielsetzung 1 Die Beurteilung dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Therapien. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Logopädinnen und Logopäden beurteilt wird. 2 Die Beurteilung umfasst insbesondere die Fördertätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule. 3 Als Instrument zur Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und beurteilter Person. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.
Verantwortlichkeit, Zusammenarbeit 1 Für die Beurteilung von Leistung und Verhalten der Logopädinnen und Logopäden ist die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes1) verantwortlich. 1) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.410 Kanton Schaffhausen 2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der beurteilenden Personen.
Regelung der Beurteilung 1 Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt. 2 Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektionen wird die Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes2) geregelt.
Auswirkungen der Beurteilung 1 Auswirkungen der Beurteilung können sein: a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme c) Lohnkürzung d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen 1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a–d ist das Erziehungsdepartement. 2 Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Erziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes3). 2) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 3) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. Kanton Schaffhausen 410.410 2 Praktische Umsetzung der Beurteilung
Art der Zusammenarbeit 1 Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes4) gemeinsam.
Neu angestellte Personen 1 Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logopäden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt. 2 Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.
Personen mit mehr als zwei Dienstjahren 1 Unbefristet angestellte Logopädinnen und Logopäden mit einem Pensum von wenigstens zwölf Lektionen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren ganzheitlich beurteilt.
Zusätzliche Beurteilungen 1 Wenn es die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes5) als notwendig erachtet, kann sie zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen vornehmen. 2 Die Logopädinnen und Logopäden können bei der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes6) selbst zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen beantragen.
Gewichtung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes7) 1 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes8) legt die Gewichtung der Beurteilungsinstrumente und die Beurteilungsfelder fest und erarbeitet die dazu notwendigen Arbeitsunterlagen. 4) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 5) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 6) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 7) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 8) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 410.410 Kanton Schaffhausen
Beurteilungsfelder 1 Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen: a) Fachkompetenz: 1. Zielsetzung und Inhalt der Therapie 2. Therapiegestaltung, psychologisch-methodisch didaktisches Vorgehen 3. Organisation der Therapie 4. Soziale Interaktion; Therapeutin bzw. Therapeut – Patientin bzw. Patient 5. Kooperation und Kommunikation im Team 6. Berufsbezogene Haltungen, Einstellungen und personale Kompetenzen 7. Umsetzung der Leitbilder und Konzepte im beruflichen Alltag
Beurteilungsinstrumente 1 Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen: a) Gesprächsnotizen aus dem Personaldossier b) die Besuchsberichte c) die Selbstbeurteilung d) die Beurteilungsbogen e) die Bilanz der Zielvereinbarungen
Berichterstattung 1 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.
Zeitpunkt und Modalität 1 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes9) vereinbart mit jeder zu beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalitäten der Beurteilung. 9) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.
Ganzheitliche Beurteilung 1 Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammen-fassende ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinbarung. 2 Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbeitsumfeld zu äussern.
Massnahmen bei Feststellung von Mängeln 1 Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Fördermassnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung. 2 Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich. 3 Rechtspflege
Vermittlungsgespräch 1 Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.
Rechtsmittel 1 Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. 410.410 Kanton Schaffhausen 4 Schlussbestimmungen
Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrkräfte und im pädagogisch-therapeutischen Bereich tätigen Personen an den öffentlich-rechtlichen Sonderschulen vom 27. Januar 1998 aufgehoben.
In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 10)Amtsblatt 2005, S. 1443. Kanton Schaffhausen 410.410 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1443 410.410 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1443