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Verordnung betreffend die Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium

Schaffhausen · 410.410 · ordinance

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Contents: 21 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 e) Einleitung von Fördermassnahmen
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 f) die Bilanz nach Fördermassnahmen
  15. § 15
  16. § 16 Kanton Schaffhausen 410.410
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21

21 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Logopädinnen und Logopäden im Ambulatorium.

§ 2

Zweck, Zielsetzung 1 Die Beurteilung dient dem Ziel der Erhaltung und Förderung der Qualität der Therapien. Sie schafft Transparenz, wie die Leistung der Logopädinnen und Logopäden beurteilt wird. 2 Die Beurteilung umfasst insbesondere die Fördertätigkeit, das Engagement und das Verhalten in der Schule. 3 Als Instrument zur Qualitätssicherung führt sie zu einem regelmässigen Kontakt zwischen beurteilender Instanz und beurteilter Person. Damit sollen die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis gefördert werden.

§ 3

Verantwortlichkeit, Zusammenarbeit 1 Für die Beurteilung von Leistung und Verhalten der Logopädinnen und Logopäden ist die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes1) verantwortlich. 1) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 410.410 Kanton Schaffhausen 2 Das Erziehungsdepartement sorgt für die Schulung und Weiterbildung der beurteilenden Personen.

§ 4

Regelung der Beurteilung 1 Alle Logopädinnen und Logopäden mit einem Wochenpensum von wenigstens zwölf Lektionen werden regelmässig besucht und anlässlich eines Gesprächs beurteilt. 2 Bei einem Wochenpensum von weniger als zwölf Wochenlektionen wird die Beurteilung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes2) geregelt.

§ 5

Auswirkungen der Beurteilung 1 Auswirkungen der Beurteilung können sein: a) Gewährung einer Lohnerhöhung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Lohnsumme b) Nichtgewährung einer Lohnerhöhung unabhängig von der zur Verfügung stehenden Lohnsumme c) Lohnkürzung d) Auflösung des Arbeitsverhältnisses

§ 6 e) Einleitung von Fördermassnahmen

Zuständigkeit für die Umsetzung der Auswirkungen 1 Zuständig für die Verfügung der Auswirkungen von § 5 lit. a–d ist das Erziehungsdepartement. 2 Zuständig für die Einleitung von Fördermassnahmen ist das Erziehungsdepartement in Zusammenarbeit mit der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes3). 2) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 3) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. Kanton Schaffhausen 410.410 2 Praktische Umsetzung der Beurteilung

§ 7

Art der Zusammenarbeit 1 Über die Art der Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Logopädinnen und Logopäden entscheiden das Erziehungsdepartement und die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes4) gemeinsam.

§ 8

Neu angestellte Personen 1 Mit Zweijahresvertrag neu angestellte Logopädinnen und Logopäden werden im Laufe der Vertragsdauer beurteilt. 2 Eine Weiterbeschäftigung ist nur nach einer Beurteilung mit Auswirkung gemäss § 5 lit. a dieser Verordnung möglich.

§ 9

Personen mit mehr als zwei Dienstjahren 1 Unbefristet angestellte Logopädinnen und Logopäden mit einem Pensum von wenigstens zwölf Lektionen werden mindestens einmal innerhalb von vier Jahren ganzheitlich beurteilt.

§ 10

Zusätzliche Beurteilungen 1 Wenn es die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes5) als notwendig erachtet, kann sie zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen vornehmen. 2 Die Logopädinnen und Logopäden können bei der Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes6) selbst zusätzliche ganzheitliche Beurteilungen beantragen.

§ 11

Gewichtung durch die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes7) 1 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes8) legt die Gewichtung der Beurteilungsinstrumente und die Beurteilungsfelder fest und erarbeitet die dazu notwendigen Arbeitsunterlagen. 4) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 5) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 6) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 7) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 8) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst. 410.410 Kanton Schaffhausen

§ 12

Beurteilungsfelder 1 Als Beurteilungsfelder sind insbesondere einzubeziehen: a) Fachkompetenz: 1. Zielsetzung und Inhalt der Therapie 2. Therapiegestaltung, psychologisch-methodisch didaktisches Vorgehen 3. Organisation der Therapie 4. Soziale Interaktion; Therapeutin bzw. Therapeut – Patientin bzw. Patient 5. Kooperation und Kommunikation im Team 6. Berufsbezogene Haltungen, Einstellungen und personale Kompetenzen 7. Umsetzung der Leitbilder und Konzepte im beruflichen Alltag

§ 13

Beurteilungsinstrumente 1 Als Beurteilungsinstrumente sind insbesondere einzubeziehen: a) Gesprächsnotizen aus dem Personaldossier b) die Besuchsberichte c) die Selbstbeurteilung d) die Beurteilungsbogen e) die Bilanz der Zielvereinbarungen

§ 14 f) die Bilanz nach Fördermassnahmen

Berichterstattung 1 Bei allen Unterrichtsbesuchen wird ein Besuchsbericht erstellt, der in Kopie an die Logopädin bzw. den Logopäden abgegeben wird.

§ 15

Zeitpunkt und Modalität 1 Die Leitung des Ambulanten Sprachheildienstes9) vereinbart mit jeder zu beurteilenden Person den Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs und die Modalitäten der Beurteilung. 9) Heute pädagogisch-therapeutischer Dienst.

§ 16 Kanton Schaffhausen 410.410

Ganzheitliche Beurteilung 1 Die Beurteilung anlässlich des Beurteilungsgesprächs beinhaltet eine zusammen-fassende ganzheitliche Beurteilung und eine Zielvereinbarung. 2 Die Beurteilten haben das Recht, zur Beurteilung schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso wird ihnen das Recht eingeräumt, sich schriftlich zu ihrem Arbeitsumfeld zu äussern.

§ 17

Massnahmen bei Feststellung von Mängeln 1 Bei der Feststellung von Mängeln stehen zu deren Behebung in der Regel Fördermassnahmen im Vordergrund. Die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung ist möglich. Nach Abschluss der Fördermassnahmen erfolgt erneut eine Beurteilung. 2 Werden weiterhin Mängel festgestellt, können erneut Fördermassnahmen angeordnet werden. In diesem Falle kann keine Lohnerhöhung gewährt werden. Eine Lohnkürzung oder allenfalls eine Entlassung gemäss § 5 dieser Verordnung sind möglich. 3 Rechtspflege

§ 18

Vermittlungsgespräch 1 Ist eine beurteilte Person mit der Beurteilung oder den festgelegten Massnahmen nicht einverstanden, kann sie innert zwanzig Tagen beim Erziehungsdepartement ein Gespräch verlangen.

§ 19

Rechtsmittel 1 Gegen die Nichtgewährung einer Lohnerhöhung im Sinne dieser Verordnung, die Lohnkürzung sowie gegen die verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. 410.410 Kanton Schaffhausen 4 Schlussbestimmungen

§ 20

Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend die Beurteilung der Lehrkräfte und im pädagogisch-therapeutischen Bereich tätigen Personen an den öffentlich-rechtlichen Sonderschulen vom 27. Januar 1998 aufgehoben.

§ 21

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen10) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 10)Amtsblatt 2005, S. 1443. Kanton Schaffhausen 410.410 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.10.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1443 410.410 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.10.2005 01.11.2005 Erstfassung Abl. 2005, S. 1443

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