Art. 1
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Strassenverkehr und das Protokoll über Strassenverkehrszeichen, beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:
Liechtenstein · 0.741.121 · treaty
Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 55265e5a934665d7fa3a9189396b7c5fb2a542256ac861b9c012086c7e1b69f4
Die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten sind übereingekommen, das Abkommen über den Strassenverkehr und das Protokoll über Strassenverkehrszeichen, beide vom 19. September 1949, in folgenden Punkten zu ergänzen:
1) Diese Vereinbarung steht bis zum 30. Juni 1951 zur Unterzeichnung und dann zum Beitritt für die Staaten offen, die an den Arbeiten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen und Partner des Abkommens über den Strassenverkehr sowie des Protokolls über Strassenverkehrszeichen [die Strassensignalisation] vom 19. September 1949 sind. 2) Die Beitritts- und gegebenenfalls die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen, der allen im Abs. 1 dieses Artikels genannten Staaten davon Kenntnis gibt.
Diese Vereinbarung kann mit sechsmonatiger Frist durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden; er teilt die Kündigung den anderen Vertragspartnern mit. Nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist tritt das Abkommen für den Vertragspartner, der es gekündigt hat, ausser Kraft.
1) Mit dem Inkrafttreten des Abkommens und des Protokolls vom 19. September 1949, die im Art. 1 näher bezeichnet sind, tritt auch diese Vereinbarung in Kraft, wenn wenigstens drei Vertragsstaaten des Abkommens und des Protokolls Vertragspartner dieser Vereinbarung geworden sind. 2) Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Vertragspartner unter drei sinkt.
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragspartnern über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die die Parteien nicht durch Verhandlung oder auf andere Weise klären konnten, kann auf Antrag eines beteiligten Vertragspartners einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden, für das jeder beteiligte Vertragspartner ein Mitglied und der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vorsitzenden bestimmt.
1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der den im Art. 2 Abs. 1 erwähnten Staaten eine beglaubigte Abschrift davon zustellt. 2) Der Generalsekretär ist ermächtigt, diese Vereinbarung bei Inkrafttreten einzutragen. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Vereinbarung unterzeichnet. Geschehen zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [massgebend] ist, am sechzehnten September neunzehnhundertfünfzig. Vorbehalt des Fürstentums Liechtenstein Zu Art. 1: Liechtenstein wendet die in Art. 1 der Zusatzvereinbarung enthaltene Ergänzung zu Anhang 1 des Abkommens über den Strassenverkehr nicht an. Geltungsbereich der Vereinbarung am 2. Juni 2021 Vertragsstaaten Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Belgien 23.04.1954 Frankreich 16.09.1950 Griechenland 01.07.1952 Heiliger Stuhl 01.10.1956 Italien 30.03.1957 Liechtenstein 02.03.2020 Luxemburg 17.10.1952 Montenegro 23.10.2006 Niederlande 04.12.1952 Österreich 02.11.1955 Polen 29.10.1958 Serbien 12.03.2001 Spanien 09.06.1960 Ungarn 30.07.1962 Vereinigtes Königreich 16.05.1966