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17 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Übertretungs-, Verwaltungs- und Prozessstrafrecht Anwendung, soweit kantonale
Gesetze keine Sondervorschriften enthalten.
2 Wird eine Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die
für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Art. 2
Anwendbarkeit des StGB
1 Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die
nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung,
soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen.
Art. 3 * Anwendbarkeit von EG StPO und EG JStPO
1 Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Strafprozessordnung bzw. des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung Anwendung, soweit dieses
Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
311.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 4 * Delegation Bussenkompetenz
1 Grosser Rat und Standeskommission sind befugt, in Verordnungen bzw.
allgemein-verbindlichen Standeskommissionsbeschlüssen Bussen anzudrohen.
2 Der Grosse Rat kann für geringfügige Übertretungen eine Liste mit festen
Bussen erlassen und regeln, dass die Polizei solche Bussen auf der Stelle
erheben kann, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist; der Grosse Rat
regelt das Nähere.
Art. 5 I.1. Leib und Leben
Gefährliche Einrichtungen
1 Wer an gemeinzugänglichen Orten gefährliche Vertiefungen (z.B. Brunnen,
Gruben) nicht genügend sichert, Sicherungen unbefugterweise entfernt oder
an allgemein zugänglichen Orten gefährliche Einrichtungen (z.B. Selbstgeschosse, Fussangeln) anbringt, wird mit Busse bestraft.
Art. 6
Handlungen im Rauschzustand
1 Wer in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss Handlungen
vornimmt, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben und Gesundheit
anderer besondere Vorsicht erfordern, wird mit Busse bestraft.
I.2. Eigentum
Art. 7 * Verunreinigung und Verunstaltung fremden Eigentums
1 Wer fremdes Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch
das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Kleinabfällen wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnissen oder anderen Gegenständen oder
Stoffen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird, sofern das
Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft.
2 Wird die Tat in einem öffentlich nicht einsehbaren Bereich verübt, wird sie
nur auf Antrag verfolgt.
Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000
Sammeln ohne Bewilligung
1 Wer ohne Bewilligung der Standeskommission öffentlich sammelt oder am
Ergebnis einer nicht bewilligten Sammlung beteiligt ist, wird mit Busse bestraft.
Art. 9
Widerrechtlicher Weidegang
1 Wer Nutz- oder Haustiere widerrechtlich auf fremdem Eigentum weiden
lässt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
Art. 10 I.3. Sicherheit
Unbefugtes Schiessen
1 Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden mit Waffen
im Sinne der eidgenössischen Waffengesetzgebung schiesst, wird mit Busse bestraft.
Art. 11
Gefährliche Tiere
1 Wer ein Tier, welches die öffentliche Sicherheit gefährdet, nicht gehörig
verwahrt, wird mit Busse bestraft.
Art. 12
Unbefugter Verkehr mit Gefangenen
1 Wer unerlaubt mit einem Gefangenen in Verbindung tritt oder ihm etwas
übergibt, wird mit Busse bestraft.
Art. 13 I.4. Öffentliche Ordnung
Amtsdelikte
1 Wer unter Amtszwang steht (Art. 18 KV) und sich weigert, ein ihm übertragenes Amt anzunehmen oder auszuüben, wird auf Antrag der betroffenen
Behörde mit Busse bestraft.
2 Mitglieder der Kantons- und Ortsbehörden, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ihre Amtspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden auf Antrag der
betroffenen Behörde mit Busse bestraft.
311.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 14
Unerlaubter Titelhandel
1 Wer ohne gesetzliche Ermächtigung akademische, diplomatische, konsularische oder ähnliche Titel verleiht oder solche anpreist, wird mit Busse bestraft.
Art. 15 * Lärm, grober Unfug und anstössiges Verhalten
1 Wer mutwillig durch Lärm oder groben Unfug, insbesondere zur Nachtzeit,
jemanden stört oder belästigt, oder wer sich öffentlich ein anstössiges, Sitte
oder Anstand verletzendes Verhalten zuschulden kommen lässt, wird mit
Busse bestraft.
Art. 16
Behördliche Bekanntmachungen
1 Wer behördliche Bekanntmachungen unbefugt wegnimmt oder entstellt,
wird auf Antrag mit Busse bestraft.
Art. 17
Unerlaubtes Plakatieren
1 Wer an Gebäuden oder Anlagen sowie Bäumen ohne Einwilligung des Berechtigten Werbe- oder Informationsmaterial anbringt, wird auf Antrag mit
Busse bestraft. Strafbar ist auch der verantwortliche Veranstalter oder Auftraggeber.
2 Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf
Kosten des Verursachers entfernt werden.
Art. 18
Salzregal
1 Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole einführt oder verkauft, wird mit
Busse bestraft.
Art. 19 III. Kompetenzen der Behörden
Landsgemeinde und Gemeindeversammlungen
1 Zur Sicherung eines geordneten Ablaufs der Landsgemeinde erlässt die
Standeskommission die notwendigen Bestimmungen. Diese finden sinngemäss auch für Gemeindeversammlungen Anwendung.
Art. 20 Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000
Öffentliche Versammlungen
1 Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe
und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes
(nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden.
2 Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft.
Art. 21 *
Art. 22 IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
311.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
30.04.2006 30.04.2006 Erlass Erstfassung -
26.04.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert -
26.04.2009 26.04.2009 Art. 4 geändert -
26.04.2009 26.04.2009 Art. 7 geändert -
26.04.2009 26.04.2009 Art. 15 geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 21 aufgehoben -
Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 30.04.2006 30.04.2006 Erstfassung -
Art. 3 26.04.2009 01.01.2011 geändert -
Art. 4 26.04.2009 26.04.2009 geändert -
Art. 7 26.04.2009 26.04.2009 geändert -
Art. 15 26.04.2009 26.04.2009 geändert -
Art. 21 26.04.2015 26.04.2015 aufgehoben -