Law

Übertretungsstrafgesetz

Appenzell Innerrhoden · 311.000 · statute

Ask the law about thisMore laws of Appenzell InnerrhodenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 bb49a9a132a3e7f048efd6afbd47c91c8bfd248a17d661583f5f384e9d718802

Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 5 I.1. Leib und Leben
  4. Art. 6
  5. Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000
  6. Art. 9
  7. Art. 10 I.3. Sicherheit
  8. Art. 11
  9. Art. 12
  10. Art. 13 I.4. Öffentliche Ordnung
  11. Art. 14
  12. Art. 16
  13. Art. 17
  14. Art. 18
  15. Art. 19 III. Kompetenzen der Behörden
  16. Art. 20 Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000
  17. Art. 22 IV. Schlussbestimmung

17 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Übertretungs-, Verwaltungs- und Prozessstrafrecht Anwendung, soweit kantonale Gesetze keine Sondervorschriften enthalten. 2 Wird eine Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Art. 2

Anwendbarkeit des StGB 1 Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen sinngemäss Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen. Art. 3 * Anwendbarkeit von EG StPO und EG JStPO 1 Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung bzw. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung Anwendung, soweit dieses Gesetz oder andere kantonale Gesetze nichts anderes bestimmen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 311.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Art. 4 * Delegation Bussenkompetenz 1 Grosser Rat und Standeskommission sind befugt, in Verordnungen bzw. allgemein-verbindlichen Standeskommissionsbeschlüssen Bussen anzudrohen. 2 Der Grosse Rat kann für geringfügige Übertretungen eine Liste mit festen Bussen erlassen und regeln, dass die Polizei solche Bussen auf der Stelle erheben kann, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist; der Grosse Rat regelt das Nähere.

Art. 5 I.1. Leib und Leben

Gefährliche Einrichtungen 1 Wer an gemeinzugänglichen Orten gefährliche Vertiefungen (z.B. Brunnen, Gruben) nicht genügend sichert, Sicherungen unbefugterweise entfernt oder an allgemein zugänglichen Orten gefährliche Einrichtungen (z.B. Selbstgeschosse, Fussangeln) anbringt, wird mit Busse bestraft.

Art. 6

Handlungen im Rauschzustand 1 Wer in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss Handlungen vornimmt, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben und Gesundheit anderer besondere Vorsicht erfordern, wird mit Busse bestraft. I.2. Eigentum Art. 7 * Verunreinigung und Verunstaltung fremden Eigentums 1 Wer fremdes Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Kleinabfällen wie Verpackungsmaterialien, Getränkebehältnissen oder anderen Gegenständen oder Stoffen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird, sofern das Verhalten nicht nach einer anderen Norm strafbar ist, mit Busse bestraft. 2 Wird die Tat in einem öffentlich nicht einsehbaren Bereich verübt, wird sie nur auf Antrag verfolgt.

Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000

Sammeln ohne Bewilligung 1 Wer ohne Bewilligung der Standeskommission öffentlich sammelt oder am Ergebnis einer nicht bewilligten Sammlung beteiligt ist, wird mit Busse bestraft.

Art. 9

Widerrechtlicher Weidegang 1 Wer Nutz- oder Haustiere widerrechtlich auf fremdem Eigentum weiden lässt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 10 I.3. Sicherheit

Unbefugtes Schiessen 1 Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden mit Waffen im Sinne der eidgenössischen Waffengesetzgebung schiesst, wird mit Busse bestraft.

Art. 11

Gefährliche Tiere 1 Wer ein Tier, welches die öffentliche Sicherheit gefährdet, nicht gehörig verwahrt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12

Unbefugter Verkehr mit Gefangenen 1 Wer unerlaubt mit einem Gefangenen in Verbindung tritt oder ihm etwas übergibt, wird mit Busse bestraft.

Art. 13 I.4. Öffentliche Ordnung

Amtsdelikte 1 Wer unter Amtszwang steht (Art. 18 KV) und sich weigert, ein ihm übertragenes Amt anzunehmen oder auszuüben, wird auf Antrag der betroffenen Behörde mit Busse bestraft. 2 Mitglieder der Kantons- und Ortsbehörden, der Feuerschaugemeinde Appenzell sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, welche ihre Amtspflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, werden auf Antrag der betroffenen Behörde mit Busse bestraft. 311.000 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 14

Unerlaubter Titelhandel 1 Wer ohne gesetzliche Ermächtigung akademische, diplomatische, konsularische oder ähnliche Titel verleiht oder solche anpreist, wird mit Busse bestraft. Art. 15 * Lärm, grober Unfug und anstössiges Verhalten 1 Wer mutwillig durch Lärm oder groben Unfug, insbesondere zur Nachtzeit, jemanden stört oder belästigt, oder wer sich öffentlich ein anstössiges, Sitte oder Anstand verletzendes Verhalten zuschulden kommen lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 16

Behördliche Bekanntmachungen 1 Wer behördliche Bekanntmachungen unbefugt wegnimmt oder entstellt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 17

Unerlaubtes Plakatieren 1 Wer an Gebäuden oder Anlagen sowie Bäumen ohne Einwilligung des Berechtigten Werbe- oder Informationsmaterial anbringt, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Strafbar ist auch der verantwortliche Veranstalter oder Auftraggeber. 2 Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten des Verursachers entfernt werden.

Art. 18

Salzregal 1 Wer unbefugt Salz, Salzgemische oder Sole einführt oder verkauft, wird mit Busse bestraft.

Art. 19 III. Kompetenzen der Behörden

Landsgemeinde und Gemeindeversammlungen 1 Zur Sicherung eines geordneten Ablaufs der Landsgemeinde erlässt die Standeskommission die notwendigen Bestimmungen. Diese finden sinngemäss auch für Gemeindeversammlungen Anwendung.

Art. 20 Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000

Öffentliche Versammlungen 1 Öffentliche Veranstaltungen und Zusammenrottungen können bei Verletzung von gesetzlichen Vorschriften oder Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Ordnung auf Anordnung des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes (nachfolgend Departement genannt) aufgelöst werden. 2 Wer diese Anordnung missachtet, wird mit Busse bestraft. Art. 21 *

Art. 22 IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 311.000 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 30.04.2006 30.04.2006 Erlass Erstfassung - 26.04.2009 01.01.2011 Art. 3 geändert - 26.04.2009 26.04.2009 Art. 4 geändert - 26.04.2009 26.04.2009 Art. 7 geändert - 26.04.2009 26.04.2009 Art. 15 geändert - 26.04.2015 26.04.2015 Art. 21 aufgehoben - Kanton Appenzell Innerrhoden 311.000 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 30.04.2006 30.04.2006 Erstfassung - Art. 3 26.04.2009 01.01.2011 geändert - Art. 4 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 7 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 15 26.04.2009 26.04.2009 geändert - Art. 21 26.04.2015 26.04.2015 aufgehoben -

← Find another law