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Verordnung über das Messwesen

St. Gallen · 551.1 · ordinance

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Eichmeisterinnen und Eichmeister (2.)
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Entschädigung (3.)
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1 I. Allgemeines (1.)

Aufsicht und Vollzug 1 Das kantonale Messwesen steht unter der Aufsicht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit. 2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht mit den Eichämtern die Bestimmungen über das Messwesen.

Art. 2

Eichkreise und Eichämter 1 Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 eingeteilt. 2 Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt. 3 Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig. 4 Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art. 34 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012.3 1 SR 941. 2 In Vollzug ab 1. Januar 2022. 3 SR 941.204. nGS 2021-071 551.1

Art. 3 II. Eichmeisterinnen und Eichmeister (2.)

Wahl 1 Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. 2 Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Regierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.

Art. 4

Aufgaben und Befugnisse 1 Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012.4 2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig. 3 Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.

Art. 5

Leistungsvereinbarung 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab. 2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zusätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters geregelt.

Art. 6

Berichterstattung 1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erstatten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit einen jährlichen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über: a) die erhobenen Gebühren und die übrigen Vergütungen; b) die Vollzugstätigkeit und die kontrollierten Betriebe; c) die gewerbsmässigen Tätigkeiten ausserhalb der hoheitlichen Aufgaben, für die das Amt für Wirtschaft und Arbeit eine Bewilligung erteilt hat;5 d) die in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses festgelegten Informationen. 4 SR 941.206; abgekürzt ZMessV. 5 Art. 6 Abs. 3 ZMessV, SR 941.206. 551.1 2 Sie betreiben eine Datenbank für das nach der Bundesgesetzgebung6 zu führende Verzeichnis.

Art. 7

Messmittel und Eichlokal 1 Der Kanton stellt die zur Durchführung der Eicharbeiten notwendigen Messmittel bereit. 2 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister unterhalten im Eichkreis ein Eichlokal zur Eichung und zur Aufbewahrung der Messmittel.

Art. 8

Kantonseichmeisterin oder Kantonseichmeister 1 Die Regierung bezeichnet die Kantonseichmeisterin oder den Kantonseichmeister aus der Mitte der Eichmeisterinnen und Eichmeister. 2 Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister übt die Aufsicht über die Messmittel aus. 3 Sie oder er vertritt die Eichmeisterinnen und Eichmeister gegenüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

Art. 9 III. Entschädigung (3.)

Gebühren und Auslagen 1 Den Eichmeisterinnen und Eichmeistern steht der Ertrag der Gebühren nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 20057 als Einkommen zu. 2 Die Regierung erlässt einen Tarif für den Auslagenersatz nach Art. 6 der eidgenössischen Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen vom 23. November 20058.

Art. 10

Entschädigung durch den Kanton 1 Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten9, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung durch den Kanton. 6 Art. 4 Abs. 3 ZMessV, SR 941.206. 7 SR 941.298.1. 8 SR 941.298.1. 9 Eidgenössische Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012, SR 941.204, sowie eidgenössische Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen vom 11. Dezember 1978, SR 942.211. 551.1 2 Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister erhält für die zusätzlichen Aufgaben eine Entschädigung. 3 Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses geregelt.

Art. 11

Vergütung für Nachschau 1 Die Eichmeisterinnen und Eichmeister erheben die Entschädigung für den bei der periodischen Nachschau10 entstandenen administrativen Aufwand bei der politischen Gemeinde. 10 Art. 25 der eidgenössischen Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, SR 941.210. 551.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2021-071 31.08.2021 01.01.2022 Anhang – Inhalt geändert 2022-061 06.12.2022 01.01.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 31.08.2021 01.01.2022 Erlass Grunderlass 2021-071 06.12.2022 01.01.2023 Anhang – Inhalt geändert 2022-061 Anhang Einteilung der Eichkreise Eichkreis Politische Gemeinden Eichkreis Politische Gemeinden SG+1 St.Gallen SG+21 Jonschwil Wittenbach Uzwil Häggenschwil Oberuzwil Muolen Flawil Waldkirch Degersheim Andwil Wildhaus-Alt St.Johann Gossau Nesslau Gaiserwald Ebnat-Kappel Wil Wattwil Zuzwil Lichtensteig Oberbüren Neckertal Niederbüren Bütschwil-Ganterschwil Niederhelfenschwil Lütisburg Mosnang Kirchberg SG+3 Sennwald SG+4 Eggersriet Gams Mörschwil Grabs Goldach Buchs Steinach Sevelen Berg Wartau Tübach Sargans Untereggen Vilters-Wangs Rorschacherberg Bad Ragaz Rorschach Pfäfers Thal Mels Rheineck Flums St.Margrethen Walenstadt Au Quarten Berneck Amden Balgach Weesen Diepoldsau Schänis Widnau Benken Rebstein Kaltbrunn Marbach Gommiswald Altstätten Uznach Eichberg Schmerikon Oberriet Rapperswil-Jona Rüthi Eschenbach 1 Geändert durch Abschnitt II Ziff. 3 des V. Nachtrags zur Strafprozessverordnung vom 6. Dezember 2022, nGS 2022-061 (sGS 962.11). 551.1

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