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4 provisions
§ 1
Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr
1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt:
a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai
2007 2) nicht erfüllen,
b) bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3).
2 Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.
§ 2
Höhe des Selbsthalts
1 Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist
in jedem Fall vorab geschuldet.
2 Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.– beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung.
3 Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens
a) Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen,
b) Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden.
1) SAR 673.100
2) SAR 673.111
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
673.165
§ 3
Übergangsbestimmungen
1 Der Selbstbehalt gilt
a) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements,
b) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2
GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter
Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.
§ 4
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Aarau, 27. April 2012 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung
Präsident
KELLER
Protokollführerin
TROGLIA
673.165
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.04.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung 2012/3-11
673.165
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.04.2012 01.07.2012 Erstfassung 2012/3-11