Law

Reglement über den Selbstbehalt in der Elementarschadenversicherung

Aargau · 673.165 · regulation

Ask the law about thisMore laws of AargauFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 44fe621615690c6c814f07fd9c6566eee9f31dc302b5ec0e43cf2931acd701ec

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

Gebäude und Gebäudeteile mit erhöhter Schadengefahr 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer tragen in den folgenden Fällen einen risikobezogenen Selbstbehalt: a) bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche die Schutzziele gemäss § 5 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV) vom 2. Mai 2007 2) nicht erfüllen, b) bei Bauteilen mit einem Hagelwiderstand von weniger als drei (HW < 3). 2 Der Selbstbehalt bezieht sich auf die einzelne versicherte Gefahr.

§ 2

Höhe des Selbsthalts 1 Der risikounabhängige Selbstbehalt beträgt Fr. 300.– (§ 23 Abs. 2 GebVG) und ist in jedem Fall vorab geschuldet. 2 Zusätzlich zum risikounabhängigen Selbstbehalt von Fr. 300.– beträgt der Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr 10 % der Entschädigung. 3 Der Selbstbehalt beträgt jedoch insgesamt höchstens a) Fr. 10'000.– bei Gebäuden, die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen, b) Fr. 50'000.– bei allen übrigen Gebäuden. 1) SAR 673.100 2) SAR 673.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 673.165

§ 3

Übergangsbestimmungen 1 Der Selbstbehalt gilt a) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die massgebenden Regeln der Baukunde nicht einhalten, ab Inkrafttreten dieses Reglements, b) für Gebäude und Gebäudeteile, welche die Schutzziele gemäss § 5 Abs. 2 GebVV nicht erfüllen, sowie generell in der Hagelversicherung nach erfolgter Information seitens der Aargauischen Gebäudeversicherung.

§ 4

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Aarau, 27. April 2012 Verwaltungsrat der Aargauischen Gebäudeversicherung Präsident KELLER Protokollführerin TROGLIA 673.165 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 27.04.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung 2012/3-11 673.165 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.04.2012 01.07.2012 Erstfassung 2012/3-11

← Find another law