Diese Verordnung soll:
a. Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie die Gewässer, den Boden und die Luft vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen schützen, die durch Abfälle erzeugt werden;
b. die Belastung der Umwelt durch Abfälle vorsorglich begrenzen;
c. eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Rohstoffe durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen fördern.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen sowie für das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen. Spezielle Vorschriften zu einzelnen Abfallarten in anderen Gesetzen und Verordnungen des Bundes bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Siedlungsabfälle:1. aus Haushalten stammende Abfälle,
2. aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist,
3. aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist,
4. alle Rückstände, die in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen nach den Ziffern 1–3 anfallen, bis sie verwertet oder abgelagert worden sind;
b. Unternehmen: rechtliche Einheit mit einer eigenen Unternehmens-Identifikationsnummer oder solche in einem Konzern zusammengeschlossene Einheiten mit einem gemeinsam organisierten Abfallentsorgungssystem;
c. Sonderabfälle: Abfälle, die im Abfallverzeichnis, das nach Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erlassen wurde, als Sonderabfälle bezeichnet sind;
d. Biogene Abfälle: Abfälle pflanzlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft;
e. Bauabfälle: Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen;
f. Aushub- und Ausbruchmaterial: Material, das bei Bauarbeiten ausgehoben oder ausgebrochen wird, ausgenommen ist abgetragener Ober- und Unterboden;
fbis. Quecksilberabfälle:1. Abfälle, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen enthalten,
2. aus der Behandlung von Quecksilberabfällen nach Ziffer 1 stammendes Quecksilber oder stammende Quecksilberverbindungen; davon ausgenommen ist Quecksilber, dessen Ausfuhr nach Anhang 1.7 Ziffer 2.2.4 oder 4.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV) bewilligt worden ist,
3. Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, das oder die bei industriellen Prozessen nicht mehr benötigt wird oder werden;
g. Abfallanlagen: Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden, ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird;
h. …
i. Kompostierungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftzufuhr verrottet werden;
j. Vergärungsanlagen: Abfallanlagen, in denen biogene Abfälle unter Luftabschluss vergärt werden;
k. Deponien: Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert werden;
l. Thermische Behandlung: die Behandlung von Abfällen mit so hoher Temperatur, dass umweltgefährdende Stoffe zerstört oder durch Mineralisierung physikalisch oder chemisch gebunden werden;
m. Stand der Technik: der aktuelle Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, der:1. bei vergleichbaren Anlagen oder Tätigkeiten im In- oder Ausland erfolgreich erprobt ist oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurde und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen oder Tätigkeiten übertragen werden kann, und
2. für einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche wirtschaftlich tragbar ist;
n. Wiederverwendung: Verfahren, bei dem Gegenstände und deren Bestandteile, die keine Abfälle sind oder ihre Abfalleigenschaft nach dem Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens verloren haben, wieder für denselben Zweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, oder einen vergleichbaren Zweck eingesetzt werden;
o. Vorbereitung zur Wiederverwendung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle durch Behandlungsschritte wie Prüfung, Reinigung, Reparatur so aufbereitet werden, dass sie wiederverwendet werden können;
p. stoffliche Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem die stofflichen Eigenschaften von Abfällen genutzt werden, indem die Abfälle so behandelt werden, dass sie als Sekundärrohstoffe wieder eingesetzt werden können;
q. stofflich-energetische Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle gleichzeitig sowohl stofflich als auch energetisch verwertet werden;
r. energetische Verwertung: Verwertungsverfahren, bei dem Abfälle im Rahmen ihrer Entsorgung als Energiequelle genutzt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
SR 814.610
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).
SR 814.81
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 4 Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen für ihr Gebiet eine Abfallplanung. Sie umfasst insbesondere:
a. die Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen;
b. die Massnahmen zur Verwertung von Abfällen;
c. den Bedarf an Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und anderen Abfällen, deren Entsorgung den Kantonen übertragen ist;
d. den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien (Deponieplanung);
e. die notwendigen Einzugsgebiete;
f. die Massnahmen zur Nutzung des Energiegehalts der Abfälle aus deren thermischer Behandlung;
g. die Massnahmen im Fall von Betriebsunterbrüchen von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, insbesondere betreffend die Entsorgung oder Zwischenlagerung dieser Abfälle; die Kantone sorgen zusammen mit den Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle für die Möglichkeit einer Zwischenlagerung für mindestens drei Monate.
2 Die Kantone arbeiten bei der Abfallplanung insbesondere in den in Absatz 1 Buchstaben c–g genannten Bereichen zusammen und legen dafür nötigenfalls kantonsübergreifende Planungsregionen fest.
3 Sie überprüfen die Abfallplanung alle fünf Jahre und passen sie wenn nötig an.
4 Die Kantone übermitteln die Abfallplanung und die umfassenden Überarbeitungen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Art. 5 Koordination mit der Raumplanung
1 Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung.
2 Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.
Art. 6 Berichterstattung
1 Die Kantone erstellen jährlich öffentlich zugängliche Verzeichnisse mit den nachfolgenden Angaben und stellen diese dem BAFU zu:
a. Mengen der in Anhang 1 genannten Abfallkategorien, die auf ihrem Gebiet entsorgt werden;
b. Anlagen zur Behandlung von Bauabfällen und Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 1000 t Abfälle behandelt werden;
c. übrige Abfallanlagen auf ihrem Gebiet, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Abfallkategorien nach Anhang 1 den technischen Entwicklungen anpassen.
3 Die Kantone erstatten dem BAFU auf Verlangen Bericht über Betrieb und Zustand der Deponien auf ihrem Gebiet. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Menge und Art der abgelagerten Abfälle sowie Restvolumen bestehender Deponien;
b. bei neuen Deponien und Änderungen bestehender Deponiebauwerke: Nachweise, dass die Anlagen des Bauwerks die Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 2.1–2.4 erfüllen;
c. gegebenenfalls Massnahmen nach Artikel 53 Absatz 4 zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen der Deponien auf die Umwelt.
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass ausser in Art. 2 berücksichtigt.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).
Art. 7 Information und Beratung
1 Die Umweltschutzfachstellen informieren und beraten Private und Behörden darüber, wie Abfälle vermieden oder entsorgt werden können. Unter anderem informieren sie über die Verwertung von Abfällen und über Massnahmen, mit denen vermieden werden kann, dass kleine Mengen von Abfällen weggeworfen oder liegengelassen werden.
2 Auf der Grundlage der Berichterstattung der Kantone (Art. 6 Abs. 1) veröffentlicht das BAFU Berichte über die schweizweit entsorgten Abfallmengen sowie die in der Schweiz bestehenden Abfallanlagen.
Art. 8 Ausbildung
Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt dafür, dass bei der Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen ausüben, der Stand der Technik vermittelt wird.
Art. 9 Vermischungsverbot
Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoff- oder Fremdstoffgehalt der Abfälle durch Verdünnen herabzusetzen und dadurch Vorschriften über die Abgabe, die Verwertung oder die Ablagerung einzuhalten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung
Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung, Klärschlamm, brennbare Anteile von Bauabfällen und andere brennbare Abfälle müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden, soweit sie nicht der Wiederverwendung zugeführt oder stofflich oder zumindest stofflich-energetisch verwertet werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 11
1 Das BAFU und die Kantone fördern die Vermeidung von Abfällen mit geeigneten Massnahmen wie der Sensibilisierung und Information von Bevölkerung und Unternehmen. Sie arbeiten dabei mit den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
2 Wer Produkte herstellt, muss die Produktionsprozesse nach dem Stand der Technik so ausgestalten, dass möglichst wenig Abfälle anfallen und die anfallenden Abfälle möglichst wenig Stoffe enthalten, welche die Umwelt belasten.
Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik
Jede Verwertung nach Artikel 30d Absätze 1–3 USG muss nach dem Stand der Technik erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 wie Glas, Papier, Karton, Metalle, biogene Abfälle und Textilien so weit wie möglich getrennt gesammelt und für die Wiederverwendung vorbereitet oder stofflich verwertet werden.
2 Sie sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:
a. Sonderabfälle aus Haushalten;
b. nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3 Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung der Absätze 1 und 2 notwendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einrichtung von Sammelstellen. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchführung regelmässiger Sammlungen.
4 Die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen aus Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen müssen verwertbare Anteile ihrer Abfälle, die von der Zusammensetzung her mit Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 vergleichbar sind, so weit wie möglich und sinnvoll getrennt sammeln und für die Wiederverwendung vorbereiten oder stofflich verwerten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 14 Biogene Abfälle
1 Biogene Abfälle, die sich für eine Verwertung nach Absatz 2 eignen, sind separat zu sammeln und Fremdstoffe sind so früh wie möglich zu entfernen.
2 Biogene Abfälle sind rein stofflich oder durch Vergären zu verwerten, sofern:
a. sie sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff- und Schadstoffgehalte, dafür eignen; und
b. die Verwertung nicht durch andere Vorschriften des Bundesrechts untersagt ist.
3 Biogene Abfälle, die nicht nach Absatz 2 verwertet werden müssen, sind so weit wie möglich und sinnvoll rein energetisch zu verwerten oder in geeigneten Anlagen thermisch zu behandeln. Dabei ist deren Energiegehalt zu nutzen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 14a Holzabfälle
1 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 1 erfüllen, dürfen für die stoffliche Verwertung in Holzwerkstoffen eingesetzt werden.
2 Holzabfälle, welche die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffer 2 erfüllen, dürfen in Altholzfeuerungen energetisch verwertet werden.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 778).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 15 Phosphorreiche Abfälle
1 Aus kommunalem Abwasser, Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen sowie der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm ist Phosphor zurückzugewinnen und stofflich zu verwerten.
2 In Tier- und Knochenmehl enthaltener Phosphor ist stofflich zu verwerten, soweit das Tier- und Knochenmehl nicht als Futtermittel verwendet wird.
3 Die Bestimmungen über die Verwertung phosphorreicher Abfälle gelten auch für importierten Klärschlamm und importiertes Tier- und Knochenmehl.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745).
Art. 15a Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen
1 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfällen sind die in diesen Abfällen enthaltenen Schadstoffe nach dem Stand der Technik zu entfernen.
2 Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus kommunalem Abwasser, Klärschlamm zentraler Abwasserreinigungsanlagen und der Asche aus der thermischen Behandlung von solchem Klärschlamm müssen zur Deckung des inländischen Bedarfs mindestens 16 Kilogramm Phosphor pro Tonne Klärschlamm-Trockensubstanz zurückgewonnen werden.
3 Phosphor aus Tier- und Knochenmehl ist vollständig zurückzugewinnen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745).
Art. 15b Nachweis der Rückgewinnung von Phosphor
1 Wer phosphorreiche Abfälle abgibt, muss der kantonalen Behörde nachweisen, dass die vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewonnen wird.
2 Wird bei Abwasser, Klärschlamm oder Klärschlammasche nachgewiesen, dass die vorgeschriebene Menge an Phosphor zurückgewonnen wird, so darf die darüberhinausgehende Menge an Klärschlamm ohne Phosphorrückgewinnung vorrangig stofflich-energetisch und danach rein energetisch verwertet werden.
3 Reichen die inländischen Behandlungskapazitäten zur Rückgewinnung von Phosphor nicht aus, um den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 zu erbringen, so weisen die Abgeber von Abfällen den kantonalen Behörden die fehlende Behandlungskapazität nach. Die Vollzugsbehörde kann in diesen Fällen vorrangig die stofflich-energetische und sekundär die rein energetische Verwertung von Klärschlamm oder von Tier- und Knochenmehl genehmigen.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745).
Art. 15c Berichterstattung und Überprüfung der Phosphorrückgewinnung
1 Die kantonale Behörde erstattet dem BAFU jährlich Bericht über:
a. die Mengen an Klärschlamm-Trockensubstanz und an Tier- und Knochenmehl, die der Phosphorrückgewinnung zugeführt wurden;
b. die zurückgewonnene Phosphormenge; und
c. die Mengen an Klärschlamm-Trockensubstanz und an Tier- und Knochenmehl, die der stofflich-energetischen oder rein energetischen Verwertung zugeführt wurden.
2 Das BAFU überprüft unter Einbezug der Kantone und der Branchen alle 8–10 Jahre die Zweckmässigkeit der nach Artikel 15a Absätze 2 und 3 zurückzugewinnenden Menge an Phosphor; es schlägt dem UVEK entsprechende Massnahmen vor.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Dez. 2025 (AS 2025 745).
Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen
1 Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn:
a. voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder
b. Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.
2 Sofern die Bauherrschaft ein Entsorgungskonzept nach Absatz 1 erstellt hat, muss sie der für die Baubewilligung zuständigen Behörde auf deren Verlangen nach Abschluss der Bauarbeiten nachweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend den Vorgaben der Behörde entsorgt wurden.
Art. 17 Trennung von Bauabfällen
1 Bei Bauarbeiten sind Sonderabfälle von den übrigen Abfällen zu trennen und separat zu entsorgen. Die übrigen Bauabfälle sind auf der Baustelle wie folgt zu trennen:
a. abgetragener Ober- und Unterboden, jeweils möglichst sortenrein;
b. unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, und übriges Aushub- und Ausbruchmaterial, jeweils möglichst sortenrein;
c. Ausbauasphalt, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Ziegelbruch und Gips, jeweils möglichst sortenrein;
d. weitere stofflich verwertbare Abfälle wie Glas, Metalle, Holz und Kunststoffe, jeweils möglichst sortenrein;
e. brennbare Abfälle, die nicht stofflich verwertbar sind;
f. andere Abfälle.
2 Soweit die Trennung der übrigen Bauabfälle auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen.
3 Die Behörde kann eine weitergehende Trennung verlangen, wenn dadurch zusätzliche Anteile der Abfälle verwertet werden können.
Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629).
Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden
1 Abgetragener Ober- und Unterboden ist möglichst vollständig zu verwerten, wenn er:
a. sich aufgrund seiner Eigenschaften für die vorgesehene Verwertung eignet;
b. die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) einhält; und
c. weder Fremdstoffe noch invasive gebietsfremde Organismen enthält.
2 Bei der Verwertung ist mit dem Ober- und Unterboden gemäss den Artikeln 6 und 7 VBBo umzugehen.
SR 814.12
Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial
1 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien;
b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen;
c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder
d. für bewilligte Terrainveränderungen.
2 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten:
a. als Rohstoff für die Herstellung von hydraulisch oder bituminös gebundenen Baustoffen;
b. als Baustoff auf Deponien der Typen B–E;
c. als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker;
d. bei Tiefbauarbeiten am Ort, an dem das Material anfällt, sofern eine allenfalls notwendige Behandlung des Materials am oder direkt neben dem Ort erfolgt; vorbehalten bleibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV).
3 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden. Ausgenommen sind die Verwertung im Zementwerk gemäss Anhang 4 Ziffer 1 und die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 erfüllt:
a. als Baustoff auf Deponien der Typen C–E; oder
b. im Rahmen der Sanierung der Altlast, auf der das Material anfällt; eine dafür allenfalls notwendige Behandlung des Materials muss auf oder direkt neben der Altlast erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
SR 814.680
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den italienischen Text (AS 2016 2629).
Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Rückbau von Bauwerken
1 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg, Betonabbruch, Strassenaufbruch, Mischabbruch, Gleisaushub und Ziegelbruch sind möglichst vollständig als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen zu verwerten.
2 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht verwertet werden.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, mit Wirkung seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle
Aus der leichtesten Fraktion, die bei der Zerkleinerung von metallhaltigen Abfällen entsteht (Leichtfraktion), sind Metallstücke zu entfernen und stofflich zu verwerten.
Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut
1 Aus Strassensammlerschlämmen und aus Strassenwischgut mit überwiegend mineralischer Zusammensetzung sind verwertbare Anteile wie Splitt, Sand und Kies abzutrennen und stofflich zu verwerten.
2 Die restlichen Anteile von Strassenwischgut nach Absatz 1 sowie anderes Strassenwischgut, das Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung oder einen hohen biogenen Anteil enthält, müssen in geeigneten Anlagen thermisch behandelt werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 23 Elektroofenschlacke
Elektroofenschlacke darf mit Zustimmung der kantonalen Behörde nur verwertet werden, wenn:
a. die Verwertung im Rahmen von Bauarbeiten in hydraulisch oder bituminös gebundener Form oder unter einer wasserundurchlässigen Oberfläche erfolgt; und
b. die Elektroofenschlacke aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.
Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).
Die Berichtigung vom 3. Okt. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 5137).
Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton
1 Abfälle dürfen als Rohmaterial, als Rohmehlkorrekturstoffe, als Brennstoffe oder als Zumahl- oder Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement und Beton verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen. Als Rohmaterial oder als Brennstoffe dürfen jedoch keine gemischten und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 verwendet werden. Sortierreste, die sich aus der Behandlung von getrennt gesammelten Siedlungsabfällen ergeben und die nicht stofflich verwertet werden können, dürfen bei der Herstellung von Zement und Beton als Brennstoff verwendet werden.
2 Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker müssen als Zumahlstoffe beim Mahlen von Zementklinker oder als Zuschlagstoffe bei der Herstellung von Zement verwertet werden. Dabei darf der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 3.2 nicht überschreiten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 25 Allgemeine Vorschriften
1 Abfälle dürfen auf Deponien nur abgelagert werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 5 erfüllen. Die Errichtungs- und die Betriebsbewilligung können weitergehende Beschränkungen enthalten.
2 Wenn Deponien aus mehreren mit baulichen Massnahmen abgegrenzten Kompartimenten bestehen, gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen an die Abfälle zur Ablagerung.
3 Flüssige, explosive, infektiöse und brennbare Abfälle dürfen nicht abgelagert werden.
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).
Art. 25a Quecksilberabfälle
1 Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffern 1 und 2 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu entsorgen.
2 Quecksilberabfälle nach Artikel 3 Buchstabe fbis Ziffer 3 sind umweltverträglich und nach dem Stand der Technik zu behandeln und abzulagern.
Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).
Art. 26 Stand der Technik
1 Abfallanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen alle zehn Jahre prüfen, ob die Anlage dem Stand der Technik entspricht, und die nötigen Anpassungen vornehmen.
Art. 27 Betrieb
1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen:
a. die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
b. die Abfälle bei der Entgegennahme kontrollieren und sicherstellen, dass nur zugelassene Abfälle in den Anlagen entsorgt werden;
c. die in den Anlagen entstehenden Rückstände umweltverträglich entsorgen;
d. sicherstellen, dass der Energiegehalt der Abfälle bei deren Entsorgung so weit wie möglich genutzt wird;
e. ein Verzeichnis über die entsorgten Abfallmengen mit Angabe der Herkunft sowie die in den Anlagen entstehenden Rückstände und Emissionen führen und das Verzeichnis der Behörde jährlich zustellen; davon ausgenommen sind Zwischenlager nach den Artikeln 29 und 30;
f. sicherstellen, dass sie selber und das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb der Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungszeugnisse vorweisen;
g. die Anlagen regelmässig kontrollieren und warten und insbesondere durch Emissionsmessungen prüfen, ob die Anforderungen der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden;
h. bei mobilen Anlagen sicherstellen, dass nur die am jeweiligen Einsatzort anfallenden Abfälle behandelt werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t Abfälle entsorgt werden, müssen ein Betriebsreglement erstellen, das insbesondere die Anforderungen an den Betrieb der Anlagen konkretisiert. Sie unterbreiten das Reglement der Behörde zur Stellungnahme.
Die Berichtigung vom 19. Juli 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 2629).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln
1 Die Behörde kontrolliert regelmässig, ob eine Abfallanlage die Umweltvorschriften einhält.
2 Stellt sie Mängel fest, fordert sie die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
Art. 29 Errichtung
1 Zwischenlager dürfen nur errichtet werden, wenn die Anforderungen der Umwelt- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden.
2 Auf Deponien müssen die im Zwischenlager befindlichen Materialien die für den jeweiligen Deponietyp geltenden Anforderungen einhalten.
3 Die Zwischenlagerung von Abfällen muss getrennt von den abgelagerten Abfällen erfolgen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Art. 30 Betrieb und Sicherheitsleistung
1 Abfälle dürfen höchstens fünf Jahre zwischengelagert werden. Bei Ablauf der Lagerfrist kann die Behörde die Zwischenlagerung einmalig um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn innert der vergangenen Lagerdauer nachweislich eine sinnvolle Entsorgung nicht möglich war.
2 Auf Deponien der Typen C-E und bei Anlagen zur thermischen Behandlung dürfen zu Ballen gepresste gär- und fäulnisfähige Abfälle zwischengelagert werden.
3 Die kantonale Behörde kann von den Inhaberinnen und Inhabern eines Zwischenlagers zum Zweck der Sicherstellung der Kosten im Schadensfall eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder einer Versicherung einfordern.
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Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, mit Wirkung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Art. 31 Errichtung
Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen errichtet oder in ihrer Kapazität erweitert werden, wenn die baulichen Einrichtungen gewährleisten, dass:
a. keine diffusen Abgase austreten;
b. bei Anlagen, in denen flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle behandelt werden, solche Abfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden können;
c. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, mindestens 80 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 161).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2022 (AS 2022 161). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Art. 32 Betrieb
1 In Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dürfen nur Abfälle behandelt werden, die sich für das angewendete thermische Verfahren eignen.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen müssen diese so betreiben, dass:
a. von Siedlungsabfällen nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb der Anlagen genutzt wird; die Nutzung von Energie zur Abscheidung von CO2 aus dem Rauchgas gilt als Nutzung ausserhalb der Anlagen;
b. halogenierte organische Verbindungen bei der Behandlung möglichst vollständig zersetzt und nur minimal neu gebildet werden;
c. Sonderabfälle, die mehr als ein Gewichtsprozent organisch gebundene Halogene enthalten, bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden; die Behörde kann andere Mindesttemperaturen und Verweilzeiten zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass dadurch nicht mehr Verbrennungsrückstände entstehen und diese keine höheren Gehalte an organischen Schadstoffen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB enthalten;
d. flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C und infektiöse Sonderabfälle getrennt von den anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden;
e. die Schlacke höchstens zwei Gewichtsprozent unverbrannte Anteile, gemessen als gesamter organischer Kohlenstoff (TOC), enthält;
f. im Falle einer Betriebsstörung alle Abfälle, die sich im Raum der thermischen Behandlung befinden, fertig behandelt werden;
g. bei Anlagen, in denen Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Buchstabe a Ziffern 1–3 oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, Metalle aus der Filterasche zurückgewonnen werden;
h. bei einem Unterbruch der Versorgung mit notwendigen Betriebsmitteln eine Reserve zur Verfügung steht, mit welcher der Regelbetrieb für mindestens zwei Monate sichergestellt ist.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 453).
Art. 33 Errichtung
1 Kompostierungs- und Vergärungsanlagen, die jährlich mehr als 100 t Abfälle annehmen, sind auf einer wasserundurchlässigen Oberfläche zu erstellen; ausgenommen sind Mietenstandorte bei Feldrandkompostierungen. Ein Mietenstandort darf höchstens einmal innert dreier Jahre und für längstens ein Jahr genutzt werden.
2 Die baulichen Einrichtungen müssen gewährleisten, dass:
a. das Abwasser von wasserundurchlässigen Oberflächen gesammelt, abgeleitet und nötigenfalls behandelt werden kann;
b. in geschlossenen Räumen anfallende Abluft nötigenfalls behandelt werden kann;
c. Emissionen klimawirksamer Gase mittels geeigneter Massnahmen verhindert oder vermindert werden können.
3 Für Kompost und festes Gärgut muss eine Lagerkapazität von mindestens drei Monaten und für flüssiges Gärgut von mindestens fünf Monaten in der Anlage vorhanden oder vertraglich gesichert sein. Die Behörde kann für Anlagen im Berggebiet oder in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen.
Art. 34 Betrieb
1 In Kompostierungs- und Vergärungsanlagen müssen biogene Abfälle kompostiert oder vergärt werden, die sich aufgrund ihrer Eigenschaften, insbesondere ihrer Nährstoff-, Schadstoff- und Fremdstoffgehalte, für das entsprechende Verfahren und für die Verwertung als Dünger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Dünger-Verordnung vom 1. November 2023 (DüV) eignen. Ausgenommen vom Erfordernis der Eignung als Dünger sind Abfälle, die in Anlagen zur Co-Vergärung in Abwasserreinigungsanlagen vergärt werden.
2 Sortenreine sowie nährstoffreiche biogene Abfälle müssen vorrangig in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen verwertet werden.
3 Verpackte biogene Abfälle dürfen in Kompostierungs- und Vergärungsanlagen nach Absatz 1 ausserhalb von Abwasserreinigungsanlagen nur kompostiert oder vergärt werden, wenn:
a. die Verpackung sowie die Kennzeichnung biologisch abbaubar sind und sich für das entsprechende Verfahren eignen; oder
b. die Verpackung sowie die Kennzeichnung vorrangig vor oder spätestens während der Kompostierung oder Vergärung möglichst vollständig entfernt werden.
4 Im Übrigen gelten die Vorschriften der DüV und der ChemRRV betreffend Kompost und Gärgut.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2026, in Kraft seit 1. Aug. 2026 (AS 2026 357).
SR 916.171
SR 814.81
Art. 35 Typen von Deponien
1 Es dürfen folgende Typen von Deponien errichtet und betrieben werden:
a. Typ A für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 1;
b. Typ B für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 2;
c. Typ C für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 3:
d. Typ D für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 4;
e. Typ E für Abfälle gemäss Anhang 5 Ziffer 5.
2 Deponien dürfen Kompartimente verschiedener Typen gemäss Absatz 1 enthalten.
3 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, so gelten für jedes Kompartiment die für den jeweiligen Typ massgeblichen Anforderungen.